Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.32/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_32/2007 /len

Urteil vom 16. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur.

Mietvertrag; ausserordentliche Kündigung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer,
vom 23. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) mietete von B.________ (Beschwerdegegner) ab
dem 1. Januar 2004 ein Restaurant mit Wirtewohnung und Nebenräumen, wobei der
Vertrag erstmals auf den 31. Juli 2009 kündbar war. Mit separater
Vereinbarung vom 19. April 2004 mietete der Beschwerdeführer zusätzlich
sämtliche sich im Hause befindlichen Hotelzimmer. Als Mietzins wurden
insgesamt Fr. 10'000.-- monatlich vereinbart. Am 13. August 2005 mahnte der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für Ausstände in der Höhe von Fr.
14'102.-- unter Hinweis auf Art. 257d OR und Androhung der ausserordentlichen
Kündigung bei nicht fristgerechter Bezahlung binnen 30 Tagen. Am 16.
September 2005 kündigte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit
amtlichem Formular auf den 31. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe den Ausstand durch Verrechnungserklärung vom 11. September
2005 mit einer ihm zustehenden Forderung von Fr. 16'400.-- getilgt.

B.
Der Beschwerdeführer focht die Kündigung fristgerecht an und verlangte nach
Verbesserung der Klageschrift im Wesentlichen die Kündigung aufzuheben und
eventualiter das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken. Am 31. Mai 2006
wies der Einzelrichter Schwyz die Klage ab. Der Beschwerdeführer gelangte an
das Kantonsgericht Schwyz, welches unter anderem dem Beschwerdegegner mit
Verfügung vom 6. Juli 2006 eine Sicherheitsleistung von Fr. 12'000.-- und am
25. Juli 2006 dem Beschwerdeführer eine Kaution von Fr. 4'000.-- auferlegte.
Der Beschwerdegegner hatte vor Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts
die Schlösser auswechseln lassen und so dem Beschwerdeführer die Nutzung des
Mietobjekts verunmöglicht. Angesichts der Prozessaussichten befreite das
Kantonsgericht den Beschwerdegegner von der Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes gegen Leistung einer entsprechenden
Kostensicherheit. Im Verlaufe des Verfahrens vor Kantonsgericht stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
welchem das Kantonsgericht nicht stattgab. Am 23. Januar 2007 wies es die
Berufung des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, bestätigte den
angefochtenen Entscheid und ordnete an, dem Beschwerdegegner die geleistete
Sicherheitszahlung zurückzuerstatten.

C.
Gegen dieses Urteil sowie gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 führt der
Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung festzustellen. Zudem stellt
er ein Massnahmebegehren und verlangt, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2006
aufzuheben und sowohl mit Bezug auf das ursprüngliche Mietobjekt wie auch den
Hotelbetrieb gestützt auf Art. 104 BGG der Vorzustand wiederherzustellen.
Überdies ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 12. März 2007,
den Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
anzuhalten.

D.
Mit Beschluss vom 13. April 2007 hielt das Bundesgericht fest, dass den
Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme, da das
angefochtene Urteil kein Gestaltungsurteil sei. Mit Blick auf die
Prozessaussichten wies es sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
als auch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und erkannte den
Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer leistete den
Kostenvorschuss fristgerecht. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 stellt der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110;
BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses
Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging,
finden die Bestimmungen des BGG Anwendung.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm wegen der Schwierigkeit des zu
beurteilenden Falles gestützt auf Art. 43 lit. b BGG eine Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen.

1.2 Gemäss Art. 43 BGG räumt das Bundesgericht den beschwerdeführenden
Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung ein, wenn es eine Beschwerde auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet (Art. 43
lit. a BGG) und der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit
der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert (Art. 43 lit. b BGG). Beide
Voraussetzungen müssen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kumulativ
vorliegen. Da die Beschwerde nicht das Gebiet der internationalen Rechtshilfe
betrifft, fällt die beantragte Ergänzung der Beschwerdeschrift gestützt auf
Art. 43 BGG von vornherein ausser Betracht. Die Möglichkeit, allgemein bei
komplexen Fällen die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wurde durch Art. 43 BGG
nicht eingeführt (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], N. 4 zu Art. 43 BGG).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

2.1 Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Er hat im einzelnen
darzulegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig
sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des
Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen
betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545
E. 3.3.2 S. 548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

2.2 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind
nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist.

2.3 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als
auch Verfassungsbeschwerde, hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die
vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende
Beschwerdeart (Art. 119 Abs. 3 BGG).

2.4 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht
sowohl gegen das Urteil des Kantonsgerichts als auch gegen die Verfügung vom
6. Juli 2006. Er erhebt neben der Beschwerde in Zivilsachen auch subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und führt aus, in seiner Eingabe würden beide
Rechtsmittel nach Art. 119 BGG vereint.

2.4.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers unterscheidet nicht zwischen der
Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Er
stellt seine Vorbringen einfach unter den Titel "Beschwerde und Subsidiäre
Verfassungsbeschwerde". Dabei verkennt er, dass sich sowohl die zulässigen
Beschwerdegründe als auch die Anforderungen an die Begründung unterscheiden,
indem mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und generell das Rügeprinzip gilt
(Art. 117 und 106 Abs. 2 BGG).

2.4.2 Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesen Umständen
überhaupt auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden
könnten, braucht indessen nicht weiter behandelt zu werden. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ohnehin nur gegeben, soweit die Beschwerde in
Zivilsachen nicht offen steht (Art. 113 BGG). Angesichts des vom
Kantonsgericht angenommenen Streitwerts von Fr. 450'000.-- steht für das
angefochtene Urteil die zivilrechtliche Beschwerde offen, weshalb
diesbezüglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Bezüglich
der Verfügung fehlt es, wie zu zeigen sein wird, mit dem Entscheid über die
Hauptsache an einem Rechtsschutzinteresse, so dass auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde insgesamt ohnehin nicht eingetreten werden könnte.

2.5 Auch im Übrigen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers über
weite Strecken als unzulässig. Die Einführung der Beschwerde in Zivilsachen
hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Parteien Rügen, die dem Bundesgericht
bis anhin je nach Rügegrund entweder mit Berufung oder mit staatsrechtlicher
Beschwerde vorzulegen waren, in derselben Rechtsschrift vorbringen können.
Die Einführung des Bundesgerichtsgesetzes hat aber nichts daran geändert,
dass das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den
Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Soweit
der Beschwerdeführer daher, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu
erheben, dem Bundesgericht unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach
einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
hinausgehenden Sachverhalt unterbreitet, daraus vom angefochtenen Urteil
abweichende Schlüsse zieht und dieses als willkürlich bezeichnet, verkennt er
die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht
nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der
tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (vgl. BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Mit derartigen Vorbringen ist der
Beschwerdeführer nicht zu hören.

3.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts und dem Urteil des
Bezirksgerichts, auf dessen Erwägungen das Kantonsgericht verweist, hat der
Beschwerdeführer sowohl vor der Schlichtungsstelle als auch vor dem
Bezirksgericht den vom Beschwerdegegner eingeforderten Ausstand grundsätzlich
anerkannt. Vor Bezirksgericht führte der Beschwerdeführer allerdings aus, die
Forderung sei durch Verrechnung getilgt. Die Verrechnungsforderung begründete
er damit, dass der Beschwerdegegner die Hotelzimmer selbst an Gäste vermietet
habe. Damit sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein
faktisches Mietverhältnis über die entsprechenden Hotelzimmer entstanden,
weshalb er den marktüblichen Preis für die Zimmer zur Verrechnung stellen
könne. Das Bezirksgericht erachtete diese Auffassung als konstruiert und
liess die Verrechnung nicht zu. Vor dem Kantonsgericht und auch vor
Bundesgericht macht der Beschwerdeführer andere Einwände geltend. So stamme
nicht die gesamte Forderung des Beschwerdegegners aus dem Mietverhältnis.
Zudem sei dieser vertraglich verpflichtet gewesen, zunächst eine
Vorauszahlung des Beschwerdeführers auf den Rückstand anzurechnen.
Schliesslich werden auch Ansprüche aus Mietzinsreduktion geltend gemacht und
dem Beschwerdegegner widersprüchliches Verhalten vorgeworfen. Das
Kantonsgericht erachtete sämtliche Einwände als unbegründet. Zusätzlich
führte es aus, die Vorbringen seien auch unter dem Gesichtspunkt des
kantonalen Novenverbots unzulässig.

4.
Der Beschwerdeführer hat sich vor Kantonsgericht zur Begründung seines
Standpunktes auf neue Vorbringen berufen, welche dieses als unzulässig
erachtete. Damit hat das Kantonsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers
sowohl die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 274d Abs. 3 OR als auch die
kantonalen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Noven verletzt.

4.1 Auch unter der Geltung der sozialpolitisch begründeten
Untersuchungsmaxime (Art. 274d Abs. 3 OR) sind die Parteien nicht davon
befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv
mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie
tragen die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts. Das Gericht hat
lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Pflicht zur
Mitwirkung und Beweisführung hinzuweisen und sich über die Vollständigkeit
der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte
Zweifel bestehen. Die richterliche Initiative geht insoweit nicht über eine
Aufforderung an die Parteien hinaus, Beweismittel zu nennen und beizubringen
(BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f. mit Hinweisen). Zwar ist der Richter nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden, sondern er darf auch von sich aus
Beweise erheben. Es obliegt aber letztlich dennoch den Parteien, die
relevanten Fakten vorzubringen, zumal sie dazu am besten in der Lage sind.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten,
um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel
angerufen hat, herleiten liesse (Urteil des Bundesgerichts 5C.134/2004 vom 1.
Oktober 2004 E. 2.2 mit Hinweisen; Higi, Zürcher Kommentar, N. 81 zu Art.
274d OR). Ferner gilt, dass die Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren
durch kantonales Prozessrecht eingeschränkt werden kann. Die Kantone sind
insbesondere frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu
beschränken (BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f. mit Hinweisen).

4.2 Vor den unteren kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer die mit
Kündigungsandrohung eingeforderte Forderung anerkannt. Unter diesen Umständen
bestand für die kantonalen Richter kein Anlass, nachzufragen, ob die
Forderung tatsächlich besteht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die
Unterlagen, die eine Überprüfung der Abrechnung des Beschwerdegegners
ermöglicht hätten, seien ihm erst nach der Schlichtungsverhandlung im
Verlaufe des Monats März 2006 zugekommen. Wenn er aber die kantonalen
Instanzen nicht darauf hinweist, dass er zur Forderung mangels detaillierter
Abrechnung nicht Stellung nehmen kann, und statt dessen die Forderung
anerkennt, besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4.3 Vor dem Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer die Unwirksamkeit der
Kündigung mit anderen Sachverhalten begründet als vor Bezirksgericht. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt es den Kantonen unter der
Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime unbenommen, das Novenrecht der
Parteien zu beschränken (BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f.). Eine Verletzung
von Art. 274d Abs. 3 OR ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer könnte
somit lediglich beanstanden, die Anwendung des kantonalen Rechts verstosse
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Verletzung kantonalen Rechts prüft
das Bundesgericht allerdings nur, sofern eine hinreichend begründete Rüge
erhoben wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer einfach darlegt, weshalb seiner Auffassung nach die
kantonalen Erfordernisse für die Zulässigkeit der Noven erfüllt sind, und den
angefochtenen Entscheid damit als willkürlich ausgibt. Der Beschwerdeführer
hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die abweichende Auffassung
des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.

4.4 Nach § 104 der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz vom 25. Oktober
1974 (SRSZ 232.110; ZPO/SZ) sind Noven insbesondere zulässig, sofern deren
Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder durch neu eingereichte
Urkunden sofort bewiesen werden kann. Zulässig sind weiter Tatsachen,
Bestreitungen und Einreden, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie
diese aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht hat. Die Frage,
in welchem Umfang Noven zulässig sind, braucht indessen nur beantwortet zu
werden, soweit sie überhaupt geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu
beeinflussen. Dies ist über weite Strecken nicht der Fall.

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine fristgerechte
Zahlung durch Verrechnung nur erfolgen, wenn die Verrechnungserklärung vor
Ablauf der Zahlungsfrist abgegeben wird (BGE 119 II 241 E. 6b/bb und cc S.
248) und dem Vermieter nach den gesamten Umständen erlaubt zu erkennen,
welche Forderungen durch Verrechnung getilgt werden sollen (Urteil des
Bundesgerichts 4C.174/1999 vom 14. Juli 1999, E. 2b, publ. in SJ 2000 I S.
78). Wenn der Beschwerdeführer ursprünglich eine Forderung gestützt auf ein
faktisches Mietverhältnis zur Verrechnung bringen wollte, ist unerheblich, ob
die neu vorgebrachten Tatsachen, die indizieren, dass ihm aus einem anderen
Grund eine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner zustehen könnte, unter
novenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind, da es diesbezüglich an einer
rechtzeitigen Verrechnungserklärung fehlt. So ist beispielsweise nicht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines angeblichen
Herabsetzungsanspruchs wegen Arbeiten am benachbarten Schwimmbad rechtzeitig
eine Verrechnungserklärung abgegeben hätte.

4.6 Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine
Mietkaution/Mietzinsvorauszahlung von Fr. 11'000.-- beruft, die der
Beschwerdegegner nicht nur im Betrag von Fr. 5'000.--, sondern auch der
weiteren Fr. 6'000.-- an den ausstehenden Mietzins hätte anrechnen sollen.
Soweit die Zahlung eine Kaution darstellt, kann der Mieter zwar jederzeit
Verrechnung erklären, sofern der Vermieter den Betrag nicht auf ein
Mietzinsdepot einzahlt (BGE 127 III 273 E. 4c/bb S. 278 mit Hinweisen).
Diesbezüglich ist aber wiederum keine rechtzeitige entsprechende
Verrechnungserklärung festgestellt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es
sei vereinbart gewesen, dass der bezahlte Betrag in Notsituationen an den
Mietzins angerechnet würde. Er legt aber nicht dar, woraus das Kantonsgericht
bei willkürfreier Würdigung der gesamten Umstände zwingend auf das Bestehen
einer derartigen Vereinbarung hätte schliessen müssen. Selbst wenn der
Beschwerdegegner Fr. 5'000.-- an den Mietzins angerechnet hat, folgt daraus
nicht zwingend die Verpflichtung, den gesamten Betrag ohne entsprechende
Erklärung des Beschwerdeführers anzurechnen, zumal dieser selbst nicht
behauptet, der Betrag sei voraussetzungslos als Mietzinszahlung anzusehen.
Damit konnte das Kantonsgericht die sofortige Beweisbarkeit der Behauptungen
ohne Willkür verneinen und verfiel auch im Ergebnis nicht in Willkür.

4.7 Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es sei ihm erst nach
Erhalt der Abrechnung möglich gewesen, die Höhe des Ausstandes
nachzuvollziehen, vermag er die Nichtberücksichtigung der Noven nicht als
willkürlich auszugeben. Die Höhe des Ausstandes ergibt sich aus der Differenz
zwischen den geschuldeten und den vom Beschwerdeführer geleisteten
Mietzinsen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es willkürlich
sein soll, das verspätete Vorbringen als nicht im Sinne von § 104 ZPO/SZ
zureichend begründet zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer vor den
unteren Instanzen statt eine detaillierte Abrechnung zu verlangen die
Forderung anerkennt.

5.
Nicht nachvollziehbar sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
Personalzimmer, die ihm in Rechnung gestellt worden seien, obwohl kein
schriftlicher Mietvertrag bestehe. Da der Mietvertrag grundsätzlich formlos
gültig ist (Weber, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 253 OR), kann der
Beschwerdeführer aus der fehlenden Schriftlichkeit nichts für sich ableiten.
Damit ist nicht ersichtlich, woraus sich ergeben sollte, dass die
entsprechenden Beträge nicht geschuldet wären, zumal der Beschwerdeführer
selbst ausführt, er habe die in Rechnung gestellten Personalzimmer
anstandslos bezahlt. Von sofortiger Beweisbarkeit kann keine Rede sein. Den
Vorwurf der mangelnden Spezifizierung und Genauigkeit der Forderung hätte der
Beschwerdeführer bereits vor den unteren Instanzen erheben können und auch
der Hinweis auf die angeblich mangelnde Klarheit der Mietzinshöhe genügt
unter diesen Umständen zur Begründung der Rüge nicht und erweist sich
überdies als treuwidrig, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, die
mangelnde Spezifizierung nach Erhalt der Kündigungsandrohung gegenüber dem
Beschwerdegegner je gerügt zu haben.

6.
Zu behandeln bleibt der Einwand, der Beschwerdegegner habe neben der
Mietzinsforderung mit der Kündigungsandrohung auch Beträge aus einem
ausstehenden Darlehen zurückgefordert.

6.1 Ein Blick auf die Abrechnung scheint tatsächlich die Behauptung des
Beschwerdeführers zu bestätigen, wonach auch Forderungen, die nicht den
Mietzins betreffen, in die Abrechnung einbezogen wurden. Ob das genügt, um
die Annahme, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei verspätet, da es
gestützt auf die eingereichten Noven nicht sofort bewiesen werden könne, als
geradezu willkürlich erscheinen zu lassen, braucht jedoch nicht abschliessend
entschieden zu werden. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Summe von
insgesamt Fr. 2'942.-- ist zwar nicht zu vernachlässigen, stellt aber nur
einen Bruchteil der gesamten Forderung dar. Der Beschwerdeführer selbst führt
aus, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er einen Ausstand
von rund noch Fr. 5'000.-- binnen der angegebenen Frist hätte begleichen
können. Selbst unter Abzug des vom Beschwerdeführer als Privatdarlehen
bezeichneten Betrages von Fr. 2'942.-- verbleibt damit mehr als das Doppelte
geschuldet. Dass der Beschwerdeführer diesen Betrag rechtzeitig aufgebracht
hätte, behauptet er selbst nicht.

6.2 Das Bundesgericht hat bezüglich einer zu kurz angesetzten Zahlungsfrist
festgehalten, der Mieter könne sich nicht darauf berufen, wenn feststehe,
dass er auch bei korrekter Kündigungsandrohung nicht bezahlt hätte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3, publ. in SJ 2004
I S. 27 ff.). Der zu beurteilende Fall ist analog zu entscheiden. Die
Befürchtung des Beschwerdeführers, Art. 257d könnte ausgehölt werden, wenn es
genüge, dass die gemahnte Forderung teilweise bestehe, ist unbegründet. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann das Einfordern eines zu hohen
Betrages sehr wohl zur Missbräuchlichkeit der Kündigung führen (BGE 120 II 31
E. 4b S. 33 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.35/2004 27. April
2004, E. 3.1, publ. in SJ 2004 I S. 424 ff.). Dabei ist indessen jeweils den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die Tatsache allein, dass der
Vermieter in der Mahnung einen zu hohen Betrag einsetzt, macht die auf Art.
257d gestützte Kündigung nicht zwingend unwirksam (vgl. Andreas Zappalà,
Gültigkeit einer Kündigung nach Artikel 257d OR, wenn der vom Vermieter als
ausstehend gemahnte Betrag falsch ist, Besprechung von BGE 120 II 31, in MRA
0/94 S. 30 ff., S. 32; SVIT-Kommentar, 2. Aufl, N. 43 zu Art. 257d OR; Felix
Rajower, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern in AJP 1998 S. 797
ff., S. 807). Soweit in der Literatur für die Wirksamkeit einer
Zahlungsaufforderung, die nicht zum Mietzins gehörende Kosten enthält,
verlangt wird, die einzelnen Posten müssten genau spezifiziert sein, geht es
um die Erkennbarkeit des zur Abwendung der Kündigung zu bezahlenden Betrages
(Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Kap. 13, Rn.
5.5 S. 202; vgl. auch Rajower, a.a.O., S. 807). In diesem Lichte ist im
Einzelfall abzuklären, ob sich der Vermieter treuwidrig verhält, wenn er
trotz fehlerhafter Mahnung an der Kündigung festhält. Dies kann insbesondere
der Fall sein, wenn der Mieter den Betrag, den er zu schulden glaubt, bezahlt
hat, und der tatsächlich geschuldete Betrag für ihn nicht offensichtlich sein
musste (vgl. BGE 120 II 31 E. 4b S. 33 f.). Dagegen verdient der Mieter, der
den Vermieter weder auf den Fehler hinweist noch Anstrengungen unternimmt,
den nach seinem Wissen tatsächlich vorhandenen Ausstand zu begleichen oder
zumindest darlegen kann, dass er den Ausstand bei korrekter Angabe des
geschuldeten Betrages beglichen hätte, keinen Schutz (zit. Urteil des
Bundesgerichts 4C.88/2003, E. 3).

7.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschwerdegegner verhalte sich
missbräuchlich, da der Mietzinsrückstand nur minim gewesen sei und der
Mietzins von Beginn des Mietverhältnisses an nur Ratenweise gezahlt worden
sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein Mietzinsausstand
von rund Fr. 14'000.-- nicht als minimal bezeichnet werden (vgl. BGE 120 II
31 E. 4b S. 33). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit Beginn des
Mietverhältnisses (das allerdings bis zur Kündigung noch keine zwei Jahre
gedauert hatte) die Zahlungstermine nicht eingehalten haben sollte, kann er
daraus nichts für sich ableiten. Es ist grundsätzlich nicht missbräuchlich,
von seinem Vertragspartner zu verlangen, dass er seinen vertraglichen
Pflichten nachkommt. Zwar wäre denkbar, dass die Parteien konkludent vom
vertraglich Vereinbarten abweichen. Ein Verzicht des Gläubigers auf die
vertraglich vereinbarten Zahlungstermine darf aber nicht leichthin angenommen
werden. Die festgestellten Umstände reichen dazu jedenfalls nicht aus. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt. Damit
verblieb ihm Zeit, um auf die berechtigte Forderung nach pünktlicher Zahlung
zu reagieren. Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners ist
nicht ersichtlich.

8.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer noch, dass das Kantonsgericht
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Im Zeitpunkt des Gesuchs sei das
Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen. Es sei willkürlich, für die
Beurteilung der Prozesschancen vom Entscheidergebnis auszugehen.

8.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in
erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, dessen Auslegung das
Bundesgericht in der Beschwerde in Zivilsachen auf seine Bundesgesetzes- und
Verfassungskonformität prüft (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 2.1
S. 133 mit Hinweisen), wobei auch eine Verletzung der kantonalen
verfassungsmässigen Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 95 lit. c BGG).
Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art.
29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung
garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht
frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen
nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 97 BGG (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.1 S.
182 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die kantonalen
Bestimmungen reichten über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Die Beschwerde ist daher
im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182).

8.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfordert nach ständiger
Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen,
nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der
Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen
Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff. mit
Hinweisen). Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
der Richter nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129
I 129 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3. S. 236, je mit Hinweisen). Könnte
mit dem Entscheid darüber bis zur gerichtlichen Beweiserhebung zugewartet
werden, würde dem Gesuchsteller bei erkennbar gewordenem Verlust des
Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege unzulässigerweise rückwirkend
entzogen (BGE 122 I 5 E. 4a S. 7 mit Hinweisen). Nichts steht jedoch einer
neuerlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten im zweitinstanzlichen Verfahren
entgegen (Bernard Corboz, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire,
SJ 2003 II S. 67 ff., S. 74). Allerdings darf die unentgeltliche Rechtspflege
gegebenenfalls nicht rückwirkend, sondern nur für das zweitinstanzliche
Verfahren verweigert werden (BGE 122 I 5 E. 4b S. 7; Urteil des
Bundesgerichts 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 3.1).
8.3 Nach dem Gesagten darf für die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht auf den Ausgang des Verfahrens abgestellt werden. Wird
das Rechtsmittel indessen ausschliesslich mit Noven begründet, spielt deren
Zulässigkeit eine massgebliche Rolle für die Beurteilung der
Prozessaussichten. Unter diesem Gesichtspunkt ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht eine summarische Beurteilung der
Zulässigkeit und Entscheiderheblichkeit der Noven vornahm und gestützt darauf
die unentgeltliche Prozessführung verweigerte.

9.
Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Kantonsgerichts als unbegründet. Mit Bezug auf die ebenfalls angefochtene
Verfügung vom 6. Juli 2006 steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen,
da die angefochtene Verfügung sich nicht auf den Inhalt des Endentscheides
auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG), weshalb nicht darauf einzutreten ist. Dass auf
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ebenfalls nicht
einzutreten ist, wurde bereits dargelegt (E. 2.4.2 hiervor). Mit Bezug auf
die angefochtene Verfügung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht
ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse er an der Überprüfung der
Verfügung haben könnte (Art. 115 lit. b BGG), nachdem sich das angefochtene
Urteil als zutreffend erwiesen hat, und die Angelegenheit materiell
entschieden ist. Damit ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insgesamt
nicht einzutreten, und es bleibt ohne Belang, dass die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers auch in formeller Hinsicht den
Begründungsanforderungen nicht genügen.

10.
Insgesamt erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und
sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen und erweist sich das Gesuch um
Sicherstellung derselben als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: