Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.328/2007
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4A_328/2007 /len

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Störi.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Thür,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker.

Haftungsquote,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Beschwerdegegnerin) führte am 18. Dezember 2004, zwischen 1.45
und 2.15 Uhr, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug. Sie überfuhr damit den
auf der Strasse liegenden, ebenfalls stark alkoholisierten +C.________, den
Ehemann von A.________ (Witwe, Zivilklägerin, Beschwerdeführerin).

B.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte die Beschwerdegegnerin am 26. August
2006 wegen fahrlässiger Tötung, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand und fahrlässiger Fahrerflucht zu 12 Monaten Gefängnis bedingt sowie
zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Ausserdem stellte das Gericht fest, dass die
Beschwerdegegnerin für den Schaden vollumfänglich hafte.
Die Beschwerdegegnerin erhob gegen dieses Urteil kantonale Berufung mit den
Anträgen, es sei festzustellen, dass sie der als Zivilklägerin am Verfahren
beteiligten Witwe für den verursachten Schaden nur zu 75 % hafte, und die
Verfahrenskosten seien anders zu verlegen.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 5. April 2007 fest, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Schaden aus dem
Unfallereignis vom 18. Dezember 2004 zu 80 % hafte. Im Übrigen wurde die
kantonale Berufung abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2007 stellt die Zivilklägerin das Rechtsbegehren,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2007 sei
dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin ihr mindestens zu 95 %
für den Schaden aus dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2004 hafte.

D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist am 5. April 2007 ergangen. Nach Art. 132 BGG ist
dieses Gesetz somit auf die vorliegende Beschwerde anwendbar.

2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausschliesslich über die
zivilrechtliche Haftung der Beschwerdegegnerin entschieden, während der
Strafpunkt im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig war.

2.1 Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
auch Entscheide in Zivilsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu
behandeln sind. Entsprechend bestimmt der französische Gesetzestext: "Sont
également sujettes au recours en matière pénale les décisions sur les
prétentions civiles qui doivent être jugées en même temps que la cause
pénale". Diese beiden Fassungen sind in zeitlicher Hinsicht offen formuliert.
Sie würden zulassen, auf die Anfechtung des kantonalen Entscheides beim
Bundesgericht abzustellen (vgl. auch Botschaft in BBl 2001, 4313). Der
italienische Text lautet dagegen: "Al ricorso in materia penale soggiacciono
anche le decisioni concernenti le pretese civili trattati unitamente alla
causa penale". Die italienische Fassung spricht dafür, dass die Beschwerde in
Strafsachen zulässig ist, wenn die letzte kantonale Instanz über den Straf-
wie den Zivilpunkt befunden hat oder hätte befinden müssen.
Entsprechend dem italienischen Gesetzestext ist für die Zulässigkeit der
Beschwerde in Strafsachen massgebend, dass die letzte kantonale Instanz über
den Straf- und den Zivilpunkt befunden hat oder dies hätte tun müssen. Ist
dagegen im Strafverfahren vor der oberen kantonalen Instanz nur noch der
Zivilpunkt streitig, so ist nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Denn die Rechtsuchenden müssen wissen,
welches Rechtsmittel sie ergreifen können, und sie haben Anspruch darauf,
dass ihnen die Rechtsmittelfrist in vollem Umfang zur Verfügung steht. Wäre
entscheidend, ob erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht Straf- und
Zivilpunkt zusammen zu behandeln seien, so hätte die Zivilpartei die
Beschwerde in Zivilsachen zu ergreifen, wenn der Strafpunkt nicht angefochten
wird. Sie hätte dagegen Beschwerde in Strafsachen einzureichen, wenn von
einer anderen Partei Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, um den
Strafpunkt in Frage zu stellen. Es stünde damit unter Umständen erst nach
Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG fest, welche
Beschwerde der Zivilpartei zur Verfügung steht.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels muss im Zeitpunkt der Einreichung
feststehen, nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Dies ist nur
gewährleistet, wenn entsprechend dem italienischen Text für die Zulässigkeit
der Beschwerde in Strafsachen darauf abgestellt wird, dass die letzte
kantonale Instanz sowohl über den Straf- wie den Zivilpunkt entschieden hat
oder hätte entscheiden müssen. Auch diese Lösung ist zwar nicht frei von
Inkohärenzen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur zulässig,
wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 BGG), während die
Beschwerde in Strafsachen keinen Streitwert voraussetzt. Einer Zivilpartei
steht damit die ordentliche Beschwerde (in Strafsachen) unabhängig von der
Höhe ihrer Forderung offen, wenn im Strafverfahren vor der oberen kantonalen
Instanz auch der Strafpunkt noch umstritten ist. Sie kann sämtliche
zulässigen Rügen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erheben. Wenn vor der
letzten kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig ist, kann sie
dagegen die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel nur ergreifen, wenn ihre
Forderung mehr als Fr. 30'000.-- beträgt; sonst steht ihr nur noch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit beschränkten Rügen offen (vgl. Art. 116
BGG). Diese Folge vermag zwar sachlich nicht zu überzeugen, ist aber auf die
unterschiedlichen Beschwerdevoraussetzungen zurückzuführen. Die
gesetzgeberische Ungereimtheit bliebe - wenn auch mit anderer Grenzziehung -
bestehen, wenn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss dem deutschen und dem
französischen Text dann zu ergreifen wäre, wenn der Strafpunkt im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht mehr umstritten ist.
Die strafrechtliche Abteilung hat aus diesen Gründen erkannt, dass die
Beschwerde in Strafsachen der Zivilpartei nur zur Verfügung steht, wenn die
obere kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Strafpunkt wie den
Zivilpunkt zu beurteilen hatte. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen
zulässig, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) im
Strafverfahren nur noch über den Zivilpunkt urteilen muss. Die erste
zivilrechtliche Abteilung hat sich dieser Auslegung angeschlossen und die
Beurteilung des vorliegenden Falles übernommen. Das Rechtsmittel ist als
Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen.

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend grundsätzlich zulässig. Sie
richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG), mit
dem die Vorinstanz als oberes kantonales Gericht (Art. 75 Abs. 2 BGG) im
Strafverfahren über die Quote der Haftung der Beschwerdegegnerin für den
durch den Unfall vom 18. Dezember 2004 verursachten Schaden der
Beschwerdeführerin entschieden hat. Der Streitwert übersteigt entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin die Grenze von Fr. 30'000.--. Zwar hat die
Beschwerdeführerin nur einen Teil ihrer Forderung adhäsionsweise geltend
gemacht. Sie hat aber mehr als Fr. 30'000.--, nämlich Fr. 77'487.20
eingeklagt. Da die Vorinstanz nur die Haftungsquote festgelegt hat, hat sie
sich zu den einzelnen Schadenspositionen nicht geäussert. Da sie auch nicht
festgestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe den Schaden der Höhe nach
anerkannt, war mindestens der von der Beschwerdeführerin in ihrer Teilklage
geforderte Betrag vor der Vorinstanz noch streitig; er ist daher für die
Berechnung des Streitwerts massgebend (Art. 51 Abs. 1 BGG). Der angefochtene
Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 27. April 2007 zugestellt worden und
die Beschwerde ist am Pfingstdienstag, 29. Mai 2007, beim Bundesgericht
eingegangen. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 100 BGG ist eingehalten. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichend begründeter (Art. 42, 106 BGG)
zulässiger Rügen (Art. 95 ff. BGG) einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unzutreffend festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei,
der übermässige Alkoholkonsum des Opfers sei die Ursache dafür, dass es auf
der Strasse gelegen habe. Sie ist der Ansicht, es könnten andere Ursachen wie
Fremdeinwirkung oder eine nicht alkoholbedingte gesundheitliche Krise nicht
ausgeschlossen werden.

3.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133
II 249 E. 1.4.3).
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid tatsächlich festgestellt,
dass das Opfer am Abend des 17. Dezembers 2004 reichlich Alkohol konsumiert
hatte und in den frühen Morgenstunden des 18. Dezembers 2004 mit einem
Blutalkoholwert von 2,3 Gewichtspromillen auf der D.________-Strasse zu Fuss
nach Hause unterwegs war, als es aus im Einzelnen unbekannten Gründen,
jedenfalls aber infolge seines übermässigen Alkoholkonsums, auf die Strasse
zu liegen kam und dort liegen blieb. Das Obergericht hat keine Hinweise
darauf erkennen können, dass das Opfer durch Fremdeinwirkung zu Fall gekommen
sein könnte. Es hat im Gegenteil die starke Alkoholeinwirkung im Zeitpunkt
des Unfalls durch die Aussage seines letztes Begleiters bestätigt gesehen,
der zunehmend Gleichgewichtsstörungen festgestellt hatte. Ausserdem stützte
sich das Gericht auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, das
nicht nur den hohen Alkoholgehalt von 2,3 Gewichtspromillen bestätigte,
sondern keine Hinweise auf einen vorgängigen Verkehrsunfall oder sonstige
Gewalteinwirkung durch Dritte feststellte und den Umstand als Hinweis auf
starke Alkoholisierung deutete, dass der Verunfallte trotz kühler Temperatur
seine Jacke ausgezogen hatte.

3.3 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz in
Willkür verfallen sein sollte, wenn sie gestützt auf die vorliegenden Beweise
schloss, dass eine andere als die alkoholbedingte Ursache für die Situation
des Opfers ausgeschlossen werden könne. Da konkrete Anhaltspunkte für
Fremdeinwirkung oder für andere als alkoholbedingte gesundheitliche Störungen
fehlen, kann in vertretbarer Weise und somit willkürfrei geschlossen werden,
dass das Opfer wegen seines Alkoholkonsums auf die Strasse zu liegen kam und
andere Ursachen als alkoholbedingte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Soweit die Rüge den
formellen Anforderungen genügt, ist sie unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe das Selbstverschulden
des Opfers insbesondere im Verhältnis zum Verschulden der Beschwerdegegnerin
zu stark gewichtet.

4.1 Das Obergericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin in den frühen
Morgenstunden des 18. Dezember 2004 mit ihrem Personenwagen mit einem
Blutalkoholwert zwischen 1,33 und 2,15 Gewichtspromillen unterwegs war, auf
eine Distanz von etwa 50 m bemerkte, dass auf der Höhe einer Bushaltestelle
"etwas" auf der Strasse lag, das Hindernis aber als für sie gefahrlos
beurteilte und darüber hinwegfuhr. Das Obergericht schloss, dass der Unfall
zum überwiegenden Teil der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben sei. Sie habe
einerseits für die Betriebsgefahr ihres Motorfahrzeugs einzustehen, und es
treffe sie anderseits ein klar grösseres Verschulden als das Opfer. Sie habe
stark alkoholisiert ein Motorfahrzeug gesteuert sowie in pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit das erkannte Hindernis als "gefahrlos" eingestuft und sei
ungebremst darüber hinweggefahren. Das Verschulden des Opfers beschränke sich
demgegenüber darauf, infolge übermässigen Alkoholkonsums mitten auf der
Fahrbahn gelegen zu haben. In Würdigung aller Umstände gewichtete es die
Betriebsgefahr des Automobils mit 30 %, das Verschulden der
Beschwerdegegnerin mit 50 % (davon 30 % für Fahren in angetrunkenem Zustand
und 20 % für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), das Selbstverschulden des
Opfers mit 20 %.

4.2 Das Bundesgericht prüft die Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von
Art. 59 Abs. 2 SVG ebenso wie nach Art. 44 OR grundsätzlich frei. Da der
Entscheid aber weitgehend auf der Ausübung richterlichen Ermessens beruht
(Art. 4 ZGB), greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht grundlos
von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn
es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätten spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig,
in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 128 III 390 E. 4.5, 130 III 182
E.5.5.2).
4.3 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend berücksichtigt, dass das Opfer ein
Selbstverschulden trifft und dass es insbesondere bei einer
Blutalkoholkonzentration von 2,3 Gewichtspromillen eine allfällige
Urteilsunfähigkeit schuldhaft selbst herbeiführte, indem es im Wissen um die
noch anstehende Heimkehr übermässig Alkohol konsumierte. Zwar ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Aufteilung der Haftungsquoten
wenig plausibel erscheint, wenn der Beschwerdegegnerin für das Fahren in
angetrunkenem Zustand eine Quote von 30 %, dem Opfer als Selbstverschulden
jedoch nur eine geringfügig unbedeutendere von 20 % angelastet wird. Die
Aufteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu
Recht erwogen, dass das Verschulden desjenigen, der in alkoholisiertem
Zustand als Fussgänger am Verkehr teilnimmt, weit geringer zu bewerten ist,
als desjenigen, der dies als Lenker eines Motorfahrzeugs tut. Sie hat denn
auch im Ergebnis der Beschwerdegegnerin ein Verschulden von 50 % angerechnet,
indem sie ihr noch 20 % für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs anlastete.
Beim Opfer hat sie zwar den übermässigen Alkoholkonsum, jedoch nicht
ausdrücklich zusätzlich noch das verkehrsregelwidrige Verhalten
berücksichtigt, obwohl auch dieses sich völlig unangemessen verhielt, indem
es sich auf die Strasse legte und dort liegen blieb.

4.4 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Verschulden der Beschwerdegegnerin mit
50 % eingesetzt und damit als zweieinhalbmal schwerer eingestuft als das
Verschulden des Opfers. Sie hat damit insbesondere dem Umstand angemessen
Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin in stark alkoholisiertem
Zustand ein Motorfahrzeug führte, während das Opfer (nur) als Fussgänger am
Verkehr teilnahm. Das Obergericht hat mit der Anrechnung eines Verschuldens
in Höhe von 50 % zulasten der Beschwerdegegnerin und von 20 % zu Lasten des
Opfers sein Ermessen nicht überschritten. Unter Berücksichtigung der
Betriebsgefahr ist die Haftungsquote von insgesamt 80 % zu Lasten der
Beschwerdegegnerin bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen. Die
erhobenen Rügen erweisen sich, soweit sie den formellen Anforderungen
genügen, als unbegründet. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend ist die
Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das vorliegende
Verfahren zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: