Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.324/2007
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4A_324/2007 /len

Urteil vom 10. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident
Gerichtsschreiber Leemann.

1. A.________ AG,
2.B.________ AG,
3.C.________ AG,
4.D.________ AG,
5.E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch E.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, vom 19. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer 5 mit Schreiben vom 13. März
2007 mitteilte, die als "Klage" bezeichnete Eingabe vom 10. März 2007 werde
mangels Vertretungsbefugnis sowie aufgrund der Prozessunfähigkeit des
Beschwerdeführers 5 zu den Akten gelegt und die Schlichtungsbehörde werde
kein Verfahren eröffnen;
dass der Beschwerdeführer 5 am 30. März 2007 bei der Schlichtungsbehörde eine
weitere, inhaltlich mehr oder weniger gleichlautende "Klage" einreichte,
worauf ihm das Mietgericht unter Hinweis auf das Schreiben vom 13. März 2007
erneut mitteilte, dass bei der Schlichtungsbehörde kein Verfahren eröffnet
werde;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die von
den Beschwerdeführern erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das
Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2007 erklärten, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. August 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: