Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.323/2007
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4A_323/2007 /aka

Urteil vom 24. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprech Konrad Luder.

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn
vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Dezember 2005 wurde bei X.________ (Beschwerdeführer) im Spital
A.________ eine Cholezystolithiasis (Gallensteine) diagnostiziert. Auf
Anraten der leitenden Ärztin wurde ihm noch am gleichen Tage laparoskopisch
die Gallenblase entfernt (Cholezystektomie). Am 24. Dezember 2005 konnte er
das Spital verlassen, trat aber bereits am 2. Janaur 2006 wegen einer
Gelbsucht (Ikterus) erneut notfallmässig ins Spital A.________ ein. Die
Untersuchungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer durch die operierende
Ärztin anlässlich der Operation eine iatrogene Verletzung der Gallenwege
(Striktur bzw. Stenose des Ductus choledochus [galleableitender Kanal] durch
Clips) zugefügt worden war, die eine neuerliche Operation erforderte. Diese
wurde durch einen anderen Arzt im Spital B.________ durchgeführt, wo sich der
Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2006 aufhalten musste.

B.
Am 4. August 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn Klage gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin). Er
stellte im Verlaufe des Verfahrens das Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der ärztlichen
Sorgfaltspflichtverletzung vom 22. Dezember 2005 zu 100 %
schadenersatzpflichtig sei, und bezifferte seine Forderung auf Fr. 30'000.--
übersteigend, nebst Zins. Das Verwaltungsgericht beschränkte das Verfahren
auf die Frage der Haftung und wies die Klage am 11. Juli 2007 ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das angefochtene
Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für die Folgen der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung vom
22. Dezember 2005 zu 100 % schadenersatzpflichtig sei. Die Beschwerdegegnerin
stellt die Begehren, die Beschwerde in Zivilsachen kostenfällig abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden könne und auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht stellt in seiner Vernehmlassung ebenfalls den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es weist
darauf hin, dass der angefochtene Entscheid mit einer falschen
Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Dem Begehren des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprach das Bundesgericht am 13.
September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 462 E. 2 S. 465 mit Hinweisen).

1.1.1 Das Verwaltungsgericht begründet seine Zuständigkeit damit, dass es
sich bei der gestützt auf das Gesetz über die Haftung des Staates, der
Gemeinden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und
Arbeiter vom 26. Juni 1966 (BGS 124.21, Verantwortlichkeitsgesetz,
nachfolgend VG) gegenüber der Beschwerdegegnerin eingereichten Klage um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur zwischen einem
Privaten einerseits und dem Staat und den Gemeinden andererseits handelt.
Selbst wenn öffentliches (kantonales) Recht anwendbar ist und tatsächlich ein
Gemeinwesen ins Recht gefasst wird - der Beschwerdeführer bestreitet
letzteres mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin sei eine Aktiengesellschaft
-, schliesst dies in der vorliegenden, die Haftung aus ärztlicher Tätigkeit
in einem öffentlichen Spital und damit einer in unmittelbarem Zusammenhang
mit Zivilrecht stehenden Streitsache, die den Streitwert von Fr. 30'000.--
erreicht (Art. 74 Abs. 1 BGG), die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen
nicht aus (Art. 72 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 461 E. 2.1 S. 465 f., mit
Hinweisen), wie beide Parteien zutreffend erkennen. Der Tatsache, dass die
Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG)
kommt keine Bedeutung zu, da die Übergangsfristen zur Anpassung des
kantonalen Verfahrens noch laufen (Art. 130 BGG).

1.1.2 Für die in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz angegebene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum. Diese steht nur offen,
soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113
BGG). Auf das eventualiter ergriffene Rechtsmittel der subsidiären
Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Das hindert jedoch nicht
daran, die unter diesem Titel erhobenen Rügen der Verfassungsverletzung,
soweit diese hinreichend begründet werden, im Rahmen der zivilrechtlichen
Beschwerde abzuhandeln.

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat die Klage aufgrund des kantonalen Verwaltungsgesetzes (VG)
beurteilt. Sie führt aus nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 VG hafte die
Beschwerdegegnerin für den Schaden, den ein Mitarbeitender in Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden
zufügt. Nach der kantonalen Rechtsprechung greife diese Kausalhaftung, wenn
der Geschädigte beweise, dass ein Schaden entstanden sei, die schädigende
Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen sei, die adäquate
Ursache des Schadens bilde und die Schädigung widerrechtlich erfolgt sei.
Insoweit blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten.

2.1 Im Rahmen der Prüfung der Widerrechtlichkeit gelangte die Vorinstanz zum
Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass der
Beschwerdeführer vor der Operation ausreichend, namentlich über das gemäss
den Aussagen der operierenden Ärztin 0,3 % betragende Risiko einer
Gallengangverletzung, aufgeklärt worden sei. Dagegen hielt die Vorinstanz den
Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auch bei umfassender Aufklärung in
die Operation eingewilligt hätte, für erbracht. Aufgrund seiner Aussage,
wonach er bei seinem Hausarzt eine Zweitmeinung eingeholt hätte, wenn er über
die Eingriffsrisiken aufgeklärt worden wäre, nahm die Vorinstanz an, der
Hausarzt hätte ihm diesfalls zweifellos versichert, die von der Ärztin
aufgrund der durch die sonographische Methode gestützten Diagnose als
indiziert betrachtete Operation sei tatsächlich mehr oder weniger Routine,
und die damit verbundenen Risiken müssten in Kauf genommen werden.
Gleichzeitig habe der Hausarzt mit der Einweisung dokumentiert, dass er
Vertrauen habe in das Spital A.________ und den Beschwerdeführer entgegen den
Angaben dessen Parteivertreters im Parteivortrag nicht in ein anderes Spital
eingewiesen hätte.

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beweiswürdigung, ohne sie indessen
als verfassungswidrig auszuweisen. Wenn er anführt, die Frage, wo er eine
Zweitmeinung eingeholt hätte, sei für ihn missverständlich gewesen, ist dies
nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern der Schluss der
Vorinstanz, der Hausarzt habe mit der Zuweisung des Beschwerdeführers sein
Vertrauen in das Spital A.________ dokumentiert, unhaltbar sein soll. Dass
er, als Partei befragt, geantwortet hätte, der Hausarzt habe nicht gewusst,
dass der langjährige Chefarzt Chirurgie zwischenzeitlich eine
Privatarztpraxis eröffnet habe und daher angenommen, dieser werde die
Operation ausführen, geht einerseits nicht aus dem Auszug aus den Minuten des
Gerichtsschreibers hervor und würde andererseits nicht zwingend bedeuten,
dass der Hausarzt in Kenntnis der wahren Sachlage von der Operation im Spital
A.________ abgeraten hätte. Auch eine Behauptung, wonach der Beschwerdeführer
"einen anderen spezialisierten Chirurgen in einem Spital in Bern oder Zürich"
konsultiert hätte, wie er in der Beschwerde vorbringt, findet sich nicht im
Protokoll der Hauptverhandlung, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass hatte,
eine entsprechende Parteiaussage auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Da die Vorinstanz den Beweis
dafür, dass der Beschwerdeführer (nicht ein beliebiger Dritter in derselben
Situation) auch bei hinreichender Risikoaufklärung dem Eingriff zugestimmt
hätte, für erbracht hielt, scheidet eine Verletzung von Art. 8 ZGB, der an
die Beweislosigkeit anknüpft, aus (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.).
2.3 Bei der Prüfung, ob den Ärzten eine Verletzung der objektiv gebotenen
Sorgfalt vorzuwerfen ist, kam die Vorinstanz mit Bezug auf die operierende
Ärztin gestützt auf das Gutachten eines leitenden Arztes an einer Klinik für
Chirurgie zum Schluss, bei der Verletzung des Beschwerdeführers zufolge der
falschen Klippsetzung handle es sich um ein behandlungsimmanentes Risiko.

2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Gutachten auf nicht
vertretbare Weise ausgelegt und die Widerrechtlichkeit gemäss Art. 2 VG
willkürlich verneint. Der Gutachter habe festgehalten, die Clips an den
Gallenwegen seien falsch gesetzt worden. Er führe aus, bis auf die
Clipsetzung sei der Eingriff in üblicher, korrekter Weise durchgeführt
worden. Der Gutachter habe einen Arztfehler eindeutig bejaht. Der
individuelle Behandlungsfehler der Ärztin schliesse die Verwirklichung eines
behandlungsimmanenten Risikos aus.

2.3.2 In der Tat ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb ein
fehlerhafter Handgriff als immanentes Operationsrisiko gelten soll. Bei
sorgfältiger Analyse des Gutachtens wird aber der scheinbare Widerspruch
beseitigt. Nach Feststellung, dass die Operation vom 22. Dezember 2005 bis
auf die Klippsetzung in üblicher, korrekter Weise durchgeführt worden sei,
beantwortet der Experte die Frage nach der Vermeidbarkeit der Perforation
(recte: Okklusion) des Hauptgallenganges durch die falsche Platzierung der
Klipps wie folgt: Derartige Verletzungen im Rahmen von Cholezystektomien
seien glücklicherweise selten (0.4 - 0.6 %), doch wenn sie einträten, "häufig
eine iatrogene Katastrophe", die eigentlich vermeidbar sein sollte, aber auch
bei erfahrenen Chirurgen vorkomme. Nach statistischen Untersuchungen aus
Amerika und British Columbia hätten 34 - 49 % aller Chirurgen in ihrer
Karriere eine derartige, in der Literatur als "Geissel der laparoskopischen,
aber auch der offenen Cholezystektomien" bezeichnete Verletzung verursacht.
Diese Zahlen und die konstante Inzidenz sprächen dafür, dass es sich dabei
nicht um ein Anfängerproblem handle, sondern dass dessen Auftreten, wie in
der Literatur referiert, im ungünstigsten Fall auch bei sorgfältigem Vorgehen
nicht auszuschliessen sei. Aus diesen Gründen vertrat der Gutachter die
Meinung, die durch unrichtige Klippsetzung verursachten Schäden stellten ein
behandlungsimmanentes Risiko dar. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die
Einschätzung des Gutachters übernahm und die falsche Klippsetzung der
behandelnden Ärztin nicht als Sorgfaltspflichtverletzung anlastete, kann von
einer willkürlichen Auslegung des Gutachtens nicht die Rede sein.

2.4 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die
Vorinstanz hätte seinem noch in der Eingabe vom 4. Juli 2007 wiederholten
Beweisantrag entsprechend den zweitoperierenden Arzt als Zeugen einvernehmen
müssen. Wie in der Klagebegründung dargelegt, habe dieser Arzt dem
Beschwerdeführer gegenüber geäussert, es sei ein Fehler bei der ersten
Operation passiert und "das mit den 4 Promille könne er vergessen." Die
Beschwerdegegnerin habe diese Darstellung in der Klageantwort unter
Beweissatz 20 zu 5 nicht bestritten. Daher habe er davon ausgehen müssen, die
Vorinstanz gehe von der Anerkennung der entsprechenden
Sachverhaltsdarstellung aus und habe deshalb den Zeugenbeweis für unnötig
gehalten. In der Verweigerung der verlangten Zeugenbefragung erblickt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV.

2.4.1 Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin zwar an der vom
Beschwerdeführer bezeichneten Stelle die in der Klagebegründung
wiedergegebene Äusserung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht explizit
bestritten hat. Indessen heisst es an einer anderen Stelle der Klageantwort
(24 zu 10) wörtlich:
"Die Gefahr einer iatrogenen Gallengangverletzung vom Typ 2B der
Klassifikation Neuhaus, wie sie sich verwirklichte, stellt ein seltenes
Operationsrisiko dar. Die Komplikation ist bedingt durch eine nicht optimale
Platzierung der Clips. Dies kommt bei Verwendung aller Sorgfalt vor. Die
Komplikation gehört zu den operationsinhärenten Risiken und ist von einem
Verschulden unabhängig. In etwa 0.4 % von laparoskopischen Cholezystektomien
treten iatrogene Verletzungen auf (aller Klassifikationsarten)."
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen, die
Vorinstanz werde von einer Anerkennung des Kunstfehlers ausgehen, nicht zu
schützen.

2.4.2 Auch im Übrigen genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um
eine Verfassungsverletzung auszuweisen. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende
Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in
einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig
und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Das
Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise
antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere
Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die
entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind, eine
rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei
davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
erschüttert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429, je mit
Hinweisen).

2.4.3 Der Beschwerdeführer macht auch im Verfahren vor Bundesgericht
lediglich geltend, der als Zeuge angerufene zweitoperierende Arzt habe als
Einziger die Lage der Klipps selbst wahrgenommen. Er legt aber nicht dar,
worin diese Wahrnehmung bestehen soll und inwiefern daraus zwingend der
Schluss zu ziehen sei, es habe sich nicht bloss das dem Eingriff als solchem
immanente Risiko verwirklicht. Bleibt aber offen, mit welchem Verhalten die
operierende Ärztin den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auf sich
gezogen haben soll und zu welcher diesbezüglichen Wahrnehmung der Zeuge hätte
befragt werden sollen, lässt sich die Entscheidrelevanz der betreffenden
Aussagen nicht beurteilen. Mangels hinreichender Begründung kann auf die Rüge
nicht eingetreten werden.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: