Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.320/2007
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4A_320/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Taggeldanspruch aus Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 13. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) war als Angestellter der B.________ AG
aufgrund eines Kollektivversicherungsvertrags bei der X.________
Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Am
14. Dezember 1999 kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers auf den 31. März 2000. Sie meldete der Beschwerdegegnerin
im Januar 2000, dass ihr Arbeitnehmer ab 4. Januar 2000 arbeitsunfähig sei.
Die Beschwerdegegnerin richtete vom 4. Januar bis 31. März 2000 die
vertraglichen Krankentaggelder aus.

A.b Mit Urteil vom 19. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
die gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung von Taggeldern für die Monate April, Mai und Juni 2000 ab, da
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den in Frage stehenden
Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
B.aAm 22. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft eine weitere Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Er
verlangte ab 1. November 2000 die Zahlung von 632 Taggeldern à Fr. 326.15,
also insgesamt Fr. 206'126.80, abzüglich der geschuldeten Prämien und der
IV-Rente, und begrenzt durch sein seinerzeitiges Gehalt bei der B.________
AG. Mit Urteil vom 26. August 2005 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche
aus dem Kollektivversicherungsvertrag zustünden und er auch kein Gesuch um
Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung gestellt hatte.

B.b Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 26. August 2005 erhobene Berufung hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2006 gut, soweit darauf einzutreten
war. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies
die Sache zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
zurück.

B.c Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beurteilte daraufhin, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über dessen Ausscheiden aus der
Kollektivversicherung per 31. März 2000 weiterhin Versicherungsschutz
zugestanden hat. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. April
2002 hielt die Beschwerdegegnerin folgendes fest: "Der Anspruch auf
Krankentaggeld wird nach Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall anerkannt". Das Kantonsgericht hielt dafür,
dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Schreiben nichts zu seinen
Gunsten ableiten könne, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht Leistungen
über den 31. März 2000 hinaus abgelehnt habe, und wies die Klage des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 13. April 2007 wiederum ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2007
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. April 2007 sowie die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit
Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und
das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten
bleibt die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133
III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen
Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E.
2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).

2.
Umstritten ist einzig die Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
30. April 2002. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie
bereits mit Urteil vom 19. November 2003 rechtskräftig entschieden habe, dass
dem Beschwerdeführer aus dem Kollektivversicherungsvertrag mit der
Beschwerdegegnerin mangels krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem 31.
März 2000 kein Anspruch auf Taggelder mehr zustand. Die Vorinstanz erwog
unter Auslegung des Schreibens vom 30. April 2002, dass die
Beschwerdegegnerin explizit daran festgehalten habe, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, worunter eine ununterbrochene
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer
habe jedoch lediglich nachgewiesen, dass er bis Ende März 2000 und ab
November 2000 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, womit er den
gemäss Schreiben vom 30. April 2002 geforderten Nachweis einer
ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe.
Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht Leistungen über den 31. März 2000
hinaus abgelehnt.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Erklärung gemäss Schreiben vom 30. April 2002 nicht so gemeint habe, wie
diese von der Vorinstanz ausgelegt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass
die Beschwerdegegnerin im Prozess nie behauptet habe, sie schulde deswegen
kein Taggeld, weil der Beschwerdeführer nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG nicht ununterbrochen
krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Bei der Frage, wie die Beschwerdegegnerin ihre Erklärung vom 30. April 2002
tatsächlich verstanden hat, handelt es sich um eine solche tatsächlicher
Natur (BGE 132 III 626 E. 3.1; 131 III 606 E. 4.1 S. 611), zu der die
Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat und die im vorliegenden
Verfahren mangels rechtsgenügender Sachverhaltsrüge nicht zu prüfen ist
(siehe E. 1.2 vorne). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung
zum inneren Willen der Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine Verletzung des
Vorrangs der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung berufen
sollte, die sich aus Art. 18 OR ergibt (131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit
Hinweisen), kann er daher nicht gehört werden.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch das Bundesgericht habe die
Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2002 nicht so verstanden, wie
sie von der Vorinstanz ausgelegt worden sei. Andernfalls hätte das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vom 27. April 2006 die
Berufung nicht gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen, sondern die Berufung abgewiesen mit der
Begründung, eine fortdauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 19. November
2003, wonach der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 30. Juni 2000 nicht
arbeitsunfähig gewesen sei, auf jeden Fall zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus den Erwägungen des
Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 27. April 2006 keine
entsprechende Auslegung der Erklärung vom 30. April 2002 entnehmen. Das
Bundesgericht beanstandete, dass sich die Vorinstanz mit dem Schreiben vom
30. April 2002 nur in Bezug auf die Verjährung befasste und nicht zur
Behauptung des Beschwerdeführers Stellung nahm, die Beschwerdegegnerin habe
den Versicherungsschutz nicht bestritten. Entgegen dem Beschwerdeführer legte
das Bundesgericht die Erklärung vom 30. April 2002 nicht im Sinne des von ihm
geltend gemachten Verzichts seitens der Beschwerdegegnerin aus, sondern
erwog, dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für einen
reformatorischen Entscheid fehlten, weshalb es die Sache zur
Vervollständigung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG an die
Vorinstanz zurückwies. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Urteil des
Bundesgerichts vom 27. April 2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich mit Hinweis auf
verschiedene Arztzeugnisse darauf, die Bedingung der fortdauernden
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei ab November 2000 tatsächlich
erfüllt, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2000
Folge der selben Krankheit sei, derentwegen er schon in den Monaten vor dem
1. April 2000 arbeitsunfähig gewesen sei.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen über den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgeht, ohne dass der
Rechtsschrift gehörig begründete Rügen gegen diese Sachverhaltsfeststellungen
(Art. 97 Abs. 1 BGG) zu entnehmen sind (siehe E. 1.2 vorne), wäre die
Bedingung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Nachweises
einer ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (siehe E. 2
vorne) nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht darzutun,
inwiefern die entsprechende Auslegung der Erklärung vom 30. April 2002
Bundesrecht verletzen soll.

3.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
133 III 439 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann