Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.31/2007
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{T 0/2}
4A_31/2007 /len

Urteil vom 4. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer.

Lombardkreditvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich I. Zivilkammer
vom 1. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Klage der Bank Y.________ vom Bezirksgericht
Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2006 zur Zahlung von Fr. 178'946.95 nebst Zins
verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte und dieses mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2007 auf die
Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn verpflichtete, der
Klägerin Fr. 151'613.20 nebst 5 % Zins seit 19. August 2005 zu zahlen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 2. März 2007
einreichte, in welcher er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 1.
Februar 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2007 aufgefordert wurde,
bis am 23. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen,
worauf er mit Eingabe vom 21. März 2007 das Gesuch stellte, es sei ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsbeistand zu gewähren;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007
ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu
beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unter Bezugnahme
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: