Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.316/2007
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4A_316/2007 /len

Urteil vom 21. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Pflegezentrum X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Dr. Peter Heer und
Frau Barbara Sramek, Rechtsanwälte,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Philippe Zogg.

Kumulative Schuldübernahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Dezember 1995 stellte der Vater von A.________ (Beschwerdegegner)
durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars ein "Gesuch um Aufnahme" beim
Pflegezentrum X.________ (Beschwerdeführerin). Er unterzeichnete das Formular
in der Rubrik "Vollmacht" unter dem Vermerk "Unterschrift des Patienten bzw.
seines gesetzlichen Vertreters" sowie auf der zweiten Seite am Ende des
Formulars unter dem Vermerk "Unterschrift". In der mit "Gutsprache des
Zahlungspflichtigen" überschriebenen Rubrik mit dem Text: "D Unterzeichnete
haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur
regelmässigen Zahlung" zeichnete der Beschwerdegegner unter dem Vermerk "Der
zahlungspflichtige Antragsteller". Mit Ausnahme des Datums nicht ausgefüllt
blieb die folgende Rubrik "Erklärung des/der Gesuchstellers/in
(Bürgschaftserklärung)", welche wie folgt vorgedruckt ist: "D Unterzeichnete
erklärt sich bereit, bei Nichteinhaltung des mit der Verwaltung vereinbarten
Eintrittstermins den dem Heim bis zur Wiederbesetzung entstandenen
Einnahmeausfall bis zum Maximalbetrag von Fr. 3000.-- voll zu vergüten."

B.
Der Vater des Beschwerdegegners war vom Dezember 1995 bis zu seinem Tod am
16. Februar 2003 im Pflegezentrum X.________ untergebracht. Über seinen
Nachlass wurde am 14. Mai 2003 der Konkurs eröffnet. Daraus resultierte für
die Beschwerdeführerin ein Verlustschein über Fr. 31'518.-- für nicht
beglichene Kosten des Pflegeplatzes des Erblassers. Hierfür betrieb die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, welcher Rechtsvorschlag erhob. Die
Beschwerdeführerin erlangte jedoch beim Bezirksgericht Arlesheim und hernach
beim Kantonsgericht Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung.

C.
Der Beschwerdegegner reichte beim Bezirksgericht Arlesheim Aberkennungsklage
ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin
in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Das Bezirksgericht schützte
das Begehren am 9. August 2006, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies
die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Appellation am 8. Mai 2007
ab. Beide kantonalen Instanzen hielten im Wesentlichen dafür, die vom
Beschwerdegegner übernommene Zahlungspflicht sei entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht als kumulative Schuldübernahme, sondern als
Bürgschaft zu qualifizieren, welche mangels Erfüllung der Formvorschriften
ungültig sei.

D.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2007 aufzuheben
und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 31'518.-- nebst Zins zu
bezahlen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254
mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.)
weiterzuführen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106
Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin hält auch im Verfahren vor Bundesgericht daran fest,
dass es sich bei der vom Beschwerdegegner unterschriftlich eingegangenen
Verpflichtung um eine kumulative Schuldübernahme handelt. Unumstritten
bleibt, dass die Vereinbarung ungültig wäre, sollte es sich um eine
Bürgschaft handeln, denn die zwingenden Formerfordernisse sind nicht erfüllt.

2.1 Die Vorinstanz stellt fest, es habe offensichtlich kein wirklicher
(subjektiver) gemeinsamer Wille der Parteien bestanden, sei doch die
Beschwerdeführerin von einer kumulativen Schuldübernahme, der
Beschwerdegegner hingegen lediglich davon ausgegangen, er habe sich
verpflichtet, aus dem Vermögen des Vaters die Zahlungen zu leisten. Soweit
die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die Parteien hätten sich
diesbezüglich richtig verstanden und tatsächlich übereinstimmend geeinigt,
ist darauf mangels hinreichend substanziierter Sachverhaltsrüge nicht
einzutreten. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe realisiert, dass er eine eigene Zahlungspflicht
übernehme.

2.2 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die anlässlich der
mündlichen Urteilsberatung vorgetragene Minderheitsmeinung eines
Kantonsrichters werde im schriftlichen Urteil nicht wiedergegeben. Welche
Bestimmung des kantonalen Verfahrensrechts damit willkürlich angewandt worden
sein soll, zeigt sie indessen nicht auf, weshalb auf ihr Vorbringen nicht
weiter einzugehen ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete den bei Vertragsschluss als Biologielaborant
tätigen Beschwerdegegner, der eben seine Ausbildung zum Lebensmittelinspektor
begonnen hatte, als nicht geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, zumal nebst seinem beruflichen Hintergrund keine Hinweise auf
eine Geschäftserfahrung vorlägen. Die mit der Aufnahme seines Vaters in ein
Pflegeheim einhergehenden Rechtsgeschäfte hätten für ihn eine
ausserordentliche Situation dargestellt. Die Beschwerdeführerin erblickt
hierin eine offensichtlich unzutreffende Aussage und einen Verstoss gegen
Bundesrecht.

3.2 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Als mit Blick auf die Eingehung
einer Sicherungsverpflichtung geschäftsgewandt gilt, wer sich in der
täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst, z. B. international tätige
Firmengruppen oder schweizerische Bankinstitute, Verwaltungsräte oder
Direktoren, die oft mit Sicherungsverträgen gekoppelte Geschäfte behandeln,
und die von ihnen vertretene Gesellschaft. Den objektiven juristischen Sinn
der verwendeten Ausdrücke müsste sich auch entgegenhalten lassen, wer über
eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim
Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wird, sofern feststeht,
dass diese den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat. Keine
Geschäftsgewandtheit wurde dagegen aufgrund des blossen Umstandes angenommen,
dass eine Privatperson für ein kleines Unternehmen, das im täglichen Geschäft
nichts mit Sicherungsgeschäften zu tun hat, als einzelzeichnungsberechtigt im
Handelsregister eingetragen ist (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708 mit
Hinweisen). Vor diesem Hintergrund würde für die Annahme einer
Geschäftsgewandtheit auch nicht ausreichen, wenn zuträfe, dass der
Beschwerdegegner täglich mit Formularen zu tun hat, wie die
Beschwerdeführerin ausführt.

4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Abgrenzung der kumulativen Schuldübernahme
von der Bürgschaft zu Recht auf den Leitentscheid BGE 129 III 702. Danach
übernimmt der Interzedent mit der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger die
Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners,
einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den
Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist
dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr
ab; sie ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
oder die Erfüllung eines Vertrages. Demgegenüber ist die kumulative
Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme) dadurch
gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung
eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet, somit
die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Die kumulative
Schuldübernahme hängt zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld
ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der
Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen
lässt. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt,
beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR; BGE 129 III 702
E. 2.1 S. 704, mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der
Schuldübernahme die Sicherung des Gläubigers nicht das wesentliche Element im
Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder
Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E.
2.2 S. 705 mit Hinweisen).

5.
5.1 Ist wie vorliegend kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille zu
Gunsten der einen oder anderen Art des Sicherungsgeschäfts festgestellt (vgl.
E. 2 hiervor), sind die Erklärungen der Parteien, die zur Entstehung des
Vertrages geführt haben, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist zu
ermitteln, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft
diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Verfahren der
zivilrechtlichen Beschwerde als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen
des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und
Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE
133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). Da bei der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, ergibt sich
ohne Weiteres, dass die Vorinstanz den von der Unterschrift des
Beschwerdegegners erfassten Passus nicht losgelöst vom übrigen Inhalt des
Aufnahmegesuchs und dessen Gesamtgestaltung beurteilen durfte. Mit der Rüge,
die Vorinstanz hätte bei der Würdigung der Vereinbarung über die
Kostengutsprache die mit dem Vater des Beschwerdegegners getroffenen Abreden
ausser Acht lassen müssen, verkennt die Beschwerdeführerin die dargelegten
bundesrechtlichen Grundsätze zu Art. 18 OR. Eine Verletzung von Bundesrecht
liegt insoweit nicht vor. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen
bundesrechtskonform auf die erkennbare Unerfahrenheit des Beschwerdegegners
in Geschäften der einschlägigen Art schliessen und diese bei der rechtlichen
Würdigung der Vereinbarung berücksichtigen.

5.2 Die Vorinstanz erwog, bei nur oberflächlicher Prüfung weise die hier
interessierende Wendung im Antragsformular eher auf die Übernahme einer
eigenständigen, alleinigen Zahlungspflicht des Beschwerdegegners hin. Bei
näherem Hinsehen zeigen sich indessen zahlreiche Unstimmigkeiten, wie die
Vorinstanz fortfährt. So ergebe begriffslogisch keinen Sinn, dass der
"zahlungspflichtige Antragsteller" die "Gutsprache des Zahlungspflichtigen"
unterzeichne, da er die Zahlungspflicht ja bereits eingegangen sei und sich
nicht zugleich zu einer Kostengutsprache verpflichten könne. Zudem sei es der
"Antragsteller", der zu unterschreiben habe. Nach dem Wortsinn könne mit
diesem nicht der Zahlungspflichtige gemeint sein, da dieser nicht zu seiner
eigenen Zahlungspflicht Antrag stellen könne. Als solcher müsse bei
objektiver Betrachtung vielmehr der Vater des Beschwerdegegners gelten, der
die Aufnahme ins Pflegeheim beantragt hat. Die Vorinstanz listet weitere
Beispiele auf, bei denen die Bezeichnungen im Formular als willkürlich
gewählt erscheinen. Ferner enthalte das Formular einen offensichtlich
falschen juristischen Ausdruck, wo von einer "Bürgschaftserklärung" die Rede
sei, obwohl es sich sinngemäss um eine Wandelpön handeln müsse. Gesamthaft
gewinnt die Vorinstanz den Eindruck, das Formular sei geradezu geeignet,
Missverständnisse zu produzieren. Klar sei nach dem Formular, dass
irgendjemand zu zahlen habe. Dass dies wegen seiner Unterschrift der
Beschwerdegegner sein soll, gehe bei objektiver Betrachtung weder aus dem
Wortlaut noch aus den übrigen Umständen hervor.

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhob, ist der Wortlaut der
umstrittenen Vereinbarung alles andere als klar: So ist der Ausdruck
"Gutsprache" rechtlich keineswegs klar definiert. Er deutet umgangssprachlich
darauf hin, dass damit für die Primärschuld eines anderen eingestanden wird,
ist doch "gutsprechen" der veraltete Terminus für "bürgen" (Duden, Die
deutsche Rechtschreibung, Band 1, 24. Aufl. 2006, S. 475). Wer selbst
unmittelbar schuldet, verspricht in aller Regel Zahlung, leistet aber keine
ziffernmässig unbegrenzte Gutsprache für eine eigene Schuld. Insoweit
indiziert der Wortlaut eine akzessorische Verpflichtung. Als juristischer
Laie durfte der Beschwerdegegner daher den Untertitel "Gutsprache des
Zahlungspflichtigen" nach Treu und Glauben als "Gutsprache für den
Zahlungspflichtigen", nämlich den das Gesuch stellenden Vater verstehen,
womit wiederum Akzessorietät angedeutet wäre. In die gleiche Richtung weist
der nächste Halbsatz, wonach der Unterzeichnete für die gesamten Kosten
haftet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch setzt "Haftung" eine anderweitig
begründete Zahlungspflicht voraus. Wer aus eigenem Recht Zahlung verspricht,
verpflichtet sich zu deren Leistung, nicht aber zur "Haftung für eine eigene
Schuld." Auch in dieser Hinsicht musste der Beschwerdegegner aufgrund der
Wortwahl nicht annehmen, er habe eine zur Verpflichtung seines Vaters
hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet und stehe nicht bloss für
die Zahlungsfähigkeit des Vaters ein. Einzuräumen ist allerdings, dass der
zweite Halbsatz, in welchem sich der Beschwerdegegner zur regelmässigen
Zahlung verpflichtet, eher in die andere Richtung deutet. Allerdings ist auch
mit dieser Formulierung die Akzessorietät der Verpflichtung nicht
ausgeschlossen. Auf Seite zwei des Formulars wurde zudem in der ersten Zeile
auf der Linie "Wer erledigt die Zahlungen?" folgendes eingetragen: "Sohn:
A.________, Adresse siehe vorne". Auch diese Formulierung macht deutlich,
dass es primär um Zahlungen des Vaters des Beschwerdegegners geht und nicht
um die Begründung einer selbständigen Verpflichtung des Beschwerdegegners.

5.4 Letztlich ausschlaggebend ist jedoch das Unterscheidungskriterium des
Eigeninteresses, das dem Beschwerdegegner abgeht, wie die Vorinstanz
festgehalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterscheidet
sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme als
selbständiger Verpflichtung indiziell dadurch, dass der sich Verpflichtende
bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft, regelmässig ein
erkennbares eigenes Interesse an dem zwischen dem Hauptschuldner und dem
Gläubiger abgeschlossenen Geschäft hat. Darin, dass bei der Bürgschaft ein
solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft
handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von
Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der
Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde. Auf kumulative
Schuldübernahme ist nur zu schliessen, wenn der Übernehmer ein unmittelbares
und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem
eigenen zu machen, indem er für die Gegenpartei erkennbar direkt von der
Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Irgendein undefinierter Vorteil
genügt für die Qualifikation als Schuldmitübernahme nicht (BGE 129 III 702 E.
2.6 S. 710 f. mit Hinweisen).

5.5 Dass der Beschwerdegegner direkt von der Gegenleistung der
Beschwerdeführerin profitieren würde, behauptet auch die Beschwerdeführerin
nicht. Das Interesse des Beschwerdegegners an optimaler Betreuung und Pflege
seines Vaters, welches die Beschwerdeführerin als Eigeninteresse des
Beschwerdegegners ins Feld führt, reicht nach dem Gesagten nicht, um die
Annahme einer kumulativen Schuldübernahme zu rechtfertigen. Vielmehr wurden
die Formvorschriften gerade für Fälle der vorliegenden Art eingeführt, um zu
vermeiden, dass Zahlungspflichten in fremdem Interesse unüberlegt eingegangen
werden. Die Annahme eines Bürgschaftsvertrages im vorliegenden Falle verletzt
daher kein Bundesrecht.

6.
Insgesamt ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, was
zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak