Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.314/2007
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4A_314/2007 /len

Urteil vom 11. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Mietvertrag; Zivilprozessrecht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf den 28. Februar
2007 ausgesprochene Kündigung ihrer Mietwohnung mit Eingabe vom 21. Februar
2007 bei der Schlichtungsbehörde Bülach anfochten;
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach das
Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30. Mai 2007
androhungsgemäss als durch Rückzug erledigt abschrieb, da diese zur
angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, und den
Beschwerdeführern befahl, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und
ordnungsgemäss zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführern auf Rekurs
gegen den Beschluss der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des
Bezirkes Bülach vom 30. Mai 2007 hin mit Verfügung vom 2. Juli 2007 gemäss §
73 Ziff. 4 ZPO ZH Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von je
Fr. 800.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 zwei an die UBS erteilte
Zahlungsaufträge zu Gunsten der Obergerichtskasse einreichten, diese Beträge
der Kasse indes nicht gutgeschrieben wurden, weshalb das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2007 auf den Rekurs der
Beschwerdeführer nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 erklärten, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die
Prozesskaution sei der Obergerichtskasse termingerecht geleistet worden;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), womit der kantonale
Rechtsmittelzug ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das
Bundesgericht geführt werden kann;
dass gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli
2007 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons
Zürich offen steht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. August 2007 im Übrigen die
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: