Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.313/2007
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4A_313/2007 /len

Urteil vom 26. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

B. A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,

gegen

Grosser Rat des Kantons Bern.

Ausstand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Grossen Rats des Kantons
Bern vom 4. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Januar 2007 reichten B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer)
beim Grossen Rat des Kantons Bern Beschwerde gemäss Art. 374 ff. ZPO/BE ein
und beantragten, der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern und
seiner 2. Zivilkammer vom 12. Dezember 2006 betreffend das Ausstandsgesuch
der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2005 gegen den Gerichtspräsidenten 1 von
Bern-Laupen, Hofmann Beat, sei aufzuheben.
Am 29. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer beim Grossen Rat eine
weitere Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid des Appellationshofs
des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2007 betreffend das
Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer vom 24. März 2006 gegen den
Gerichtspräsidenten 1 von Bern-Laupen, Hofmann Beat, und die
Gerichtsschreiberin Gfeller Andrea sei aufzuheben.

B.
Der Grosse Rat des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und wies die
Beschwerden mit Entscheid vom 4. Juni 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zur
Begründung führte er aus, als Beschwerdeinstanz würden ihm nur
Disziplinarbefugnisse zustehen, weshalb er das Urteil eines Gerichts nicht
aufheben könne. Es gebe ausserdem keine Anhaltspunkte, die ein
disziplinarrechtliches Einschreiten des Grossen Rates rechtfertigen würden.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde
vom 22. August 2007 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der
Entscheid des Grossen Rates vom 4. Juni 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen (Ziff. 2). Sie machen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, formelle Rechtsverweigerung und Willkür
geltend.
Der Grosse Rat des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
superprovisorisch aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 4. Juni 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein
Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 291 E. 1 S.
292).

2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 75 BGG zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts
(Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte Instanzen obere Gerichte ein (Abs.
2). Entsprechendes gilt gemäss Art. 114 BGG für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Soweit die Kantone diese Voraussetzung nicht erfüllen,
räumt Art. 130 Abs. 2 BGG ihnen eine Übergangsfrist ein für den Erlass
entsprechender Ausführungsbestimmungen.

2.2 Der Grosse Rat des Kantons Bern ist keine letzte kantonale Instanz im
Sinn von Art. 75 BGG. Auch übergangsrechtlich kann er nicht als solche
betrachtet werden. Der Grosse Rat als Beschwerdeinstanz kann nach Lehre und
Rechtsprechung - ungeachtet Art. 378 ZPO/BE - weder gerichtliche Urteile
aufheben noch den Gerichten Weisungen erteilen; ihm stehen nur
Disziplinarbefugnisse zu (BGE 45 I 399 E. 1 S. 407 f.; Urteil 1P.55/2007 vom
15. März 2007 E. 1.2; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin
Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl.,
Bern 2000, N. 2 zu Art. 378 ZPO/BE). Ein Beschwerdeentscheid des Grossen
Rates galt deshalb bereits unter dem OG nicht als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid. Dementsprechend ist das Bundesgericht trotz Hängigkeit
der Beschwerde beim Grossen Rat grundsätzlich auf die staatsrechtliche
Beschwerde eingetreten, die die Beschwerdeführer gegen den Ausstandsentscheid
des Appellationshofes vom 12. Dezember 2006 erhoben haben (Verfahren
1P.55/2007).

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Grossen Rat des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: