Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.311/2007
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4A_311/2007 /len

Urteil vom 26. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

B. A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Ausstand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern vom 14. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens steht ein Exmissionsgesuch gegen
B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer). Das Gesuch wurde am 19.
Oktober 2005 beim damaligen Gerichtspräsidenten 2 (heute: Gerichtspräsident
1) des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, anhängig gemacht.
Die Beschwerdeführer stellten gegen den Richter am 2. Dezember 2005 ein
Ablehnungsgesuch. Die für den Ausstandsentscheid zuständige 2. Zivilkammer
des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern wies das Begehren am
18. Januar 2006 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 24. März 2006
auf staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführer hin auf; der
Appellationshof hatte ihnen zu Unrecht die Vernehmlassung des
erstinstanzlichen Exmissionsrichters zum Ablehnungsgesuch, die vom 9.
Dezember 2005 datiert, nicht zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme
unterbreitet.
In der Folge nahm die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das
Ausstandsverfahren wieder auf und setzte den Beschwerdeführern Frist, um sich
zum fraglichen Aktenstück zu äussern. Innert der gesetzten Frist lehnten
diese jedoch am 28. Mai 2006 die Mehrheit der Mitglieder der 1. und 2.
Zivilkammer des Obergerichts wegen Vorbefassung ab. Das Plenum des
Obergerichts wies dieses Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 1. November 2006
ab. Daraufhin nahm die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das
Ausstandsverfahren betreffend den erstinstanzlichen Exmissionsrichter erneut
auf. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 wies die 2. Zivilkammer des
Appellationshofs das Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen
Exmissionsrichter ab. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer sowohl gegen
den Entscheid des Plenums vom 1. November 2006 als auch gegen den Entscheid
der 2. Zivilkammer des Appellationshofs vom 12. Dezember 2006
staatsrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 15. März 2007 wies das
Bundesgericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

B.
In der Zwischenzeit hat der erstinstanzliche Exmissionsrichter am 5. Februar
2007 in der Sache entschieden und die Exmission verfügt. Die dagegen erhobene
Appellation erhielt beim Appellationshof die Geschäftsnummer APH 07 87, die
dagegen erhobene Nichtigkeitsklage die Nummer APH 07 145.

C.
Betreffend die Rechtsöffnungsverfahren, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Ausstandsgesuch stehen, kann folgender Sachverhalt
zusammengefasst werden:
Ausgangspunkt bildeten zwei Rechtsöffnungsverfahren. Beim Gerichtspräsidenten
4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, waren zwei Gesuche
von D.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für gerichtlich
zugesprochene Parteientschädigungen hängig; dabei war das eine Gesuch gegen
B.A.________ (Verfahren Z 06 3696) und das andere gegen C.A.________
(Verfahren Z 06 4031) gerichtet.
Am 4. August 2006 lehnten die Beschwerdeführer den Gerichtspräsidenten 4 des
Kreises VIII Bern-Laupen und seinen angeblichen Stellvertreter, den
Gerichtspräsidenten 3 dieses Kreises, sowie zwei Gerichtsschreiberinnen in
diesem Gerichtskreis für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 3696 ab. Die
Beschwerdeführer reichten die entsprechende Eingabe beim Appellationshof des
Obergerichts des Kantons Bern ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 454).
Mit Entscheid vom 11. August 2006 erteilte der Gerichtspräsident 4 die
nachgesuchte definitive Rechtsöffnung im Verfahren Z 06 3696. Gegen den
Rechtsöffnungsentscheid gelangten die Beschwerdeführer unter anderem mit
Beschwerde gemäss Art. 374 Ziff. 3 ZPO/BE ebenfalls an den Appellationshof
(obergerichtliches Verfahren APH 06 479). Ausserdem verlangten die
Beschwerdeführer auch für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 4031 den Ausstand
der Gerichtspräsidenten 3 und 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sowie
von drei Gerichtsschreiberinnen. Dieses Gesuch reichten sie wiederum beim
Appellationshof ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 448).
Mit drei Entscheiden vom 27. Oktober 2006 wies die 2. Zivilkammer des
Appellationshofs die Ausstandsgesuche sowie die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Das Bundesgericht wies drei gegen die Entscheide des
Appellationshofs vom 27. Oktober 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerden
mit Entscheid vom 20. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Im Rahmen des beim Appellationshof hängigen Appellationsverfahrens APH 07 87
und Nichtigkeitsklageverfahrens APH 07 145 (betreffend Zivilprozess Z 05
6419, Exmissionsgesuch), des Appellations- und Kassationsverfahrens APH 06
454 (betreffend Zivilprozess Z 06 3696, Rechtsöffnungsgesuch) sowie des
Appellationsverfahrens APH 07 107 (betreffend Zivilprozess Z 06 4031,
Rechtsöffnungsgesuch) stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März
2007 beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen die
Oberrichterinnen und Oberrichter Apolloni Meier, Wüthrich-Meyer,
Lüthy-Colomb, Pfister-Hadorn, Bührer, Messer, Kunz, Herrmann und Rieder
(Mitglieder Zivilabteilung) sowie die Kammerschreiberinnen und
Kammerschreiber Sanwald, Saurer, Knüsel, Zbinden, Forster, Lorenzi und Warth.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2007 trat das Obergericht des Kantons Bern auf das
Ablehnungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeführer würden systematisch alle mit den vorliegenden
Ursprungsverfahren befassten Gerichtspersonen ablehnen. Sie versuchten durch
ihre oftmals gleich oder ähnlich lautenden, wiederholten Eingaben das
Funktionieren der Justiz zu verhindern. Der Missbrauch der angerufenen
Rechtsinstitute führe zum Verlust des Rechtsschutzinteresses. Im Sinn einer
Eventualbegründung kam das Obergericht weiter zum Schluss, dass das
Ausstandsgesuch auch materiell unbegründet sei, da keine Tatsachen vorlägen,
die geeignet seien, die Gesuchsgegner als befangen erscheinen zu lassen oder
Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu erregen.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. August 2007 beantragen die
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Plenums des
Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen (Ziff. 2). Sie rügen
eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs.
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung und verzichtet auf weitere Gegenbemerkungen zur
Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
superprovisorisch aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 14. Juni 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die
Rechtsschrift diesen Anforderungen, wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so ist für jede einzelne
darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete
Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III
43 E. 3 S. 45; 116 II 721 E. 6a S. 730).
Das Obergericht hat in einer selbständigen Eventualbegründung dargelegt,
warum es das Ausstandsgesuch für unbegründet hält. Die Beschwerdeführer
verzichten darauf aufzuzeigen, inwiefern diese Eventualbegründung Bundesrecht
verletzen soll. Soweit die Rügen der formellen Rechtsverweigerung und der
Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, kann darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten werden.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten
werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: