Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.30/2007
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{T 0/2}
4A_30/2007 /len

Urteil vom 14. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Versicherungsvertrag; Zusatzversicherung
zur sozialen Krankenversicherung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von X.________
gegen den Einspracheentscheid der Y.________ AG vom 15. Juni 2006 erhobene
Beschwerde und Klage (Streitwert von Fr. 75'085.20 nebst Zins) mit Urteil vom
25. Januar 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2007 beim Bundesgericht
erklärte, die Abweisung seiner Klage durch das Sozialversicherungsgericht
(Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Januar 2007) mit Klage anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. März 2007
aufgefordert wurde, bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr.
4'000.-- einzuzahlen, worauf er mit Schreiben vom 8. März 2007 ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
das eingereichte Rechtsmittel dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1
BGG);
dass die vom Beschwerdeführer als Klage bezeichnete Eingabe als Beschwerde in
Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG entgegen zu nehmen ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten
ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern
prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht
gerecht wird, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich sowie der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
(konnexes Verfahren 9C_50/2007) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: