Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.309/2007
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4A_309/2007 /len

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler.

Kaufrechtsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 19. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 19. Dezember 2002 verkaufte A.________ (Beschwerdeführer) der
X.________ AG (Beschwerdegegnerin) die Liegenschaft GB Nr. 1 in B.________
zum Preis von Fr. 1.7 Mio. Am 20. Dezember 2002 kaufte der Beschwerdeführer
von der Beschwerdegegnerin drei landwirtschaftliche Liegenschaften in
C.________ für Fr. 1'605'000.--. Die beiden Kaufpreiszahlungen wurden
verrechnet, woraus ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 95'000.--
resultierte. Am 19. Dezember 2002 wurde zwischen den Parteien ein Kaufrechts-
und Vorkaufrechtsvertrag abgeschlossen, mit dem der Beschwerdegegnerin das
Recht eingeräumt wurde, die Liegenschaft GB Nr. 2 in B.________ zum Preis von
Fr. 550'000.-- zu erwerben. Ebenfalls am 19. Dezember 2002 wurde zugunsten
der Beschwerdegegnerin auf der Liegenschaft GB Nr. 3 des Beschwerdeführers in
B.________ ein Schuldbrief über Fr. 1 Mio. errichtet.

A.b Am 15. Januar 2004 schlossen die Parteien schriftlich einen
Inventarkaufvertrag ab. An die Kaufpreisschuld des Beschwerdeführers über
Fr. 1.1 Mio. wurde das erwähnte Guthaben von Fr. 95'000.-- angerechnet. Die
Restschuld des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 1'005'000.-- wurde per 1.
Mai 2004 fällig und war gemäss Inventarkaufvertrag in geeigneter Form
sicherzustellen. Ebenfalls am 15. Januar 2004 wurde auf der Liegenschaft GB
Nr. 3 ein weiterer Schuldbrief zugunsten der Beschwerdegegnerin über Fr. 1
Mio. errichtet.

B.
Am 29. März 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Ausübung des Kaufrechts an der Liegenschaft GB Nr. 2 in B.________ mit.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Grundbuchanmeldung zu
unterzeichnen, erhob die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter des Bezirks
Höfe Klage mit dem Begehren, es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die
Grundbuchanmeldung zur Eintragung der Eigentumsübertragung des Grundstücks GB
Nr. 2 innert angemessener Frist zu unterzeichnen. Dabei sei dem
Beschwerdeführer anzudrohen, dass bei Verweigerung der fristgerechten
Unterzeichnung eine gerichtliche Anordnung an das Notariat und Grundbuchamt
Höfe in Wollerau ergeht, die Eintragung im Grundbuch vorzunehmen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 hiess der Einzelrichter des Bezirks Höfe
das Begehren gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, innert zwei Wochen
seit Rechtskraft der Verfügung die Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen,
andernfalls die Verfügung die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 963 Abs. 1 ZGB ersetze.
Den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirks
Höfe vom 18. Oktober 2006 erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht Schwyz mit
Beschluss vom 19. Juli 2007 ab und bestätigte den Entscheid des
Einzelrichters.

C.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juli 2007 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt
die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2007 sowie die
Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 wurde der Beschwerde superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 19. Juli 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E.
7.1, 462 E. 2.4; Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3; Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4338. Ferner die im
altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4;
115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was
wiederum näher darzulegen ist.

1.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift über weite Strecken
nicht. Der Beschwerdeführer geht namentlich mit den Behauptungen unter Ziffer
2 der Beschwerde hinsichtlich der Rolle von D.________ bzw. der Y.D.________
AG über die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne dass
dargelegt wird, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll.
Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer rechtsgenüglich darzulegen, worin in
diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung bestehen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG). Entsprechend kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
Damit ist auch die Rüge des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gemäss
Ziffer 4 der Beschwerde nicht zu hören, soweit sie sich auf dieselben
Behauptungen stützt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch
verletzt, indem sie sich in mehrfacher Hinsicht nicht mit seiner
Argumentation auseinandergesetzt und eingereichte Unterlagen nicht gewürdigt
habe.

2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b).
Inwiefern sich aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von § 52
Abs. 1 ZPO SZ, deren Anwendung als kantonales Recht im Beschwerdeverfahren
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüft werden kann (vgl.
BGE 133 III 462 E. 2.3), weitergehende Rechte ergeben sollen, wird in der
Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanzen hätten das
Schreiben von D.________ vom 10. Dezember 2003 sowie das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 24. April 2006 nicht gelesen. Darin bestätige sowohl
die Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdegegnerin
selbst ausdrücklich, dass der Inventarkaufpreis mit dem Kaufrecht
sichergestellt worden sei, und dass dies offensichtlich dem Wille beider
Parteien entsprochen habe. Da sich die Vorinstanzen nicht mit den
Parteivorbringen und Beweisen auseinandergesetzt hätten, seien § 52 Abs. 1
ZPO SZ und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit dem
Vorbringen, der am 19. Dezember 2002 abgeschlossene Kaufrechts- und
Vorkaufrechtsvertrag sei lediglich sicherungshalber vereinbart worden,
eingehend auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die erwähnten Schreiben vom
10. Dezember 2003 bzw. 24. April 2006 hielt die Vorinstanz die Vereinbarung
eines Sicherungsgeschäfts zwischen den Parteien für nicht erwiesen. Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die von ihm
beigebrachten Schreiben bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist vorliegend nicht
ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer eine "unverständliche" Ermittlung des
Parteiwillens geltend macht, handelt es sich nicht um eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der von der Vorinstanz konkret
getroffenen Tatsachenfeststellungen. Damit kann er nicht gehört werden, da er
nicht aufzeigt, dass die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, namentlich
einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), beruhen (siehe oben E. 1.2).
2.3 Nicht gefolgt werden kann der Rüge des Beschwerdeführers, die
Ausgestaltung des Kaufrechts ohne Anzahlung oder Reugeld, ohne Indexanpassung
des Kaufpreises sowie ohne Berücksichtigung der Wertsteigerung durch
Erschliessungsmassnahmen seien von der Vorinstanz unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, nicht einmal zur
Kenntnis genommen worden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Konkret hat die
Vorinstanz dafür gehalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Elemente
nicht für eine Vereinbarung des Kaufrechts als Sicherungsmittel sprechen.
Damit hat sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Die Begründung durch die Vorinstanz ermöglicht dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, ist
nicht ersichtlich.

3.
Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf Art. 11 Abs. 2 OR weiter vor, der
ausschliessliche Sicherungszweck des Kaufrechts- und Vorkaufrechtsvertrags
stelle die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien dar und sei damit
Vertragsinhalt. Diese Sicherungsvereinbarung bedürfe bezüglich der Einräumung
eines Kaufrechts zu ihrer Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung.
Wurde diese Sicherungsabrede nicht öffentlich beurkundet, sei sie mangels
Einhaltung der Formvorschriften nichtig. Es sei unhaltbar, so der
Beschwerdeführer weiter, wegen der fehlenden öffentlichen Beurkundung des
Sicherungszwecks einfach einen anderen Vertrag als den übereinstimmend
gewollten anzunehmen.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz das
Zustandekommen einer Sicherungsvereinbarung bezüglich der Einräumung eines
Kaufrechts verneint hat. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG),
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass das Kaufrecht
nur sicherungshalber vereinbart wurde. Von einem übereinstimmenden Willen der
Parteien diesbezüglich, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann demnach
nicht ausgegangen werden.
Zwar trifft es zu, dass formbedürftige Rechtsgeschäfte nach denselben
Grundsätzen auszulegen sind wie formfreie, das heisst es ist nach den
gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gewollt haben
oder wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind (BGE 127
III 248 E. 3c; 122 III 361 E. 4 S. 366; Kramer, Berner Kommentar, N. 59 und
93 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz.
1243). In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob der nach den
allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (Kramer,
a.a.O., N. 94; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 1247).
Insofern kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach sich ausserhalb der Urkunde
liegende Umstände nicht verwenden lassen, da die verurkundete
Kaufrechtsvereinbarung eindeutig sei, nicht gefolgt werden. Erwiese sich
nämlich aufgrund ausserhalb der Urkunde liegender Umstände, dass die Parteien
in Tat und Wahrheit einen anderen Vertrag als den verurkundeten abschliessen
wollten, so wären diese selbstverständlich zu berücksichtigen (Art. 18 Abs. 1
OR; BGE 127 III 248 E. 3c; 122 III 361 E. 4 S. 366). Nachdem die Vorinstanz
jedoch keinen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen bezüglich der
angeblichen Sicherungsabrede feststellen konnte, erübrigt sich die Frage, ob
der Kaufrechts- und Vorkaufrechtsvertrag vom 19. Dezember 2002 mangels
Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR) einer solchen Abrede gemäss Art. 11 Abs. 2
OR formungültig sei. Dass sich das Zustandekommen einer Sicherungsabrede
aufgrund des Vertrauensprinzips ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht
dar und ist auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vereinbarung eines
Kaufrechts im Sinne von Art. 216 Abs. 2 OR auch dann nicht simuliert, sondern
wirklich gewollt und ohne Beurkundung einer Sicherungsabrede formgültig ist,
wenn ein Beweggrund des Geschäftsabschlusses darin lag, dem Kaufrechtsnehmer
für vom Kaufrechtsgeber geschuldetes Geld eine Sicherheit in Form einer
zukünftigen Verrechnungsposition sowie eines Anspruchs auf
Grundstückübertragung zu verschaffen. Anders verhielte es sich dagegen etwa
dann, wenn die Parteien übereinstimmend der Meinung wären, das Kaufrecht
solle ausschliesslich der Sicherung einer Forderung dienen und im Falle der
Bezahlung der Forderung nicht mehr ausgeübt werden dürfen bzw. das bereits
übertragene Grundstück an den Schuldner zurückzuübertragen wäre (vgl. BGE 86
II 221 E. 4 S. 227 f.; Giger, Berner Kommentar, N. 402 zu Art. 216 OR).
Letzteres trifft jedoch vorliegend gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wie bereits ausgeführt,
nicht zu.

4.
Der Beschwerdeführer trägt zudem unter Berufung auf das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vor, die Beschwerdegegnerin halte
sich nicht mehr an den übereinstimmenden Willen und sage, eine Sicherstellung
sei nie beabsichtigt gewesen. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf
allfällige Mängel in der Formulierung oder eigentliche Formmängel sei
rechtsmissbräuchlich.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unverständlich und vermögen keine
Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots darzutun. So ist insbesondere nicht
ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Mängel in der Formulierung
bzw. Formmängel beruft. Richtig besehen übt der Beschwerdeführer mit dem
Verweis auf den von ihm behaupteten übereinstimmenden Willen einmal mehr
blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, was im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit dem
Befehlsverfahren nach § 176 Ziff. 2 ZPO SZ eine falsche Verfahrensart gewählt
worden, da der Sachverhalt und die Rechtslage nicht liquid seien. Die Sache
sei deshalb ins ordentliche Verfahren zu verweisen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Art. 95 BGG die Anwendung von
kantonalem Zivilprozessrecht im Beschwerdeverfahren lediglich im Hinblick auf
die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüft werden kann (vgl. BGE
133 III 462 E. 2.3). Da es der Beschwerdeführer unterlässt, eine solche
Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen und rechtsgenüglich zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten
werden.

6.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: