Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.308/2007
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4A_308/2007 /len

Urteil vom 13. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Lebensversicherungsgesellschaft,
Beschwerdegegner.

Prozesskaution,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin
gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September
2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom
9. Februar 2007 abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 23. August
2007 einreichte, in der sie behauptet, sie habe gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 eine vom 26. März 2007 datierte
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, die jedoch nicht beim Bundesgericht
eingetroffen sei, was sie erst aufgrund eines Briefes des Bezirksgerichts
Winterthur vom 12. Juli 2007 entdeckt habe;
dass die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 23. August 2007 ein vom 26.
März 2007 datiertes und als "Nichtigkeits-Beschwerde gem. Art. 90 ff. - Art.
42 - Art. 72 ff. BGG" betiteltes Schriftstück samt einer "Chronologie mit
kurzer tatsächlicher Sach-Darstellung" beilegte;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu
handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als sinngemässes Gesuch um
Wiederherstellung der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur
Anfechtung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 9. Februar
2007 zu behandeln ist;
dass nach der Schilderung der Beschwerdeführerin ihre vom 26. März 2007
datierte Beschwerde von einer Hilfsperson um 20.30 Uhr zur Hauptpost
Winterthur gebracht wurde, dort aber nicht als eingeschriebene Sendung der
Post übergeben werden konnte, weil diese Poststelle nicht über einen
Dringlichkeitsschalter verfüge;
dass das Verhalten der Hilfsperson der Beschwerdeführerin anzurechnen ist
(BGE 110 Ib 94 E. 2 S. 95) und dieser Hilfsperson ein Verschulden vorgeworfen
werden muss, weil sie die Beschwerdeschrift ohne weiteres während der
Öffnungszeiten des Schalters hätte der Post übergeben können;
dass es somit an der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 BGG fehlt, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung
abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
dass im Übrigen - wie im Folgenden gezeigt wird - auf die Beschwerde selbst
dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig, innerhalb der von Art. 100
Abs. 1 BGG vorgeschriebenen Frist eingereicht worden wäre;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 26. März 2007 diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde selbst dann nicht
hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig beim Bundesgericht
eingereicht worden wäre;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: