Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.306/2007
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4A_306/2007

Verfügung vom 29. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

V. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Urs Pulver,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. W.________ & Co.,
6. E.________,
7. F.________,
8. G.________,
9. H.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. X.________,
14. M.________,

15. N.________,
16. Y.________ AG,
17. Z.________ Inc.,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Cesare Jermini und Dr. Michael Schöll.

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch der Schweizerischen Handelskammer vom
22. Juni 2007.

In Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2007 beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des
Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer vom 22. Juni 2007
einreichte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 18. September
2007 Frist zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 19. Oktober 2007 ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2007 ein Gesuch
um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte mit dem Hinweis
darauf, dass sie beim Schiedsgericht ein Begehren um Berichtigung bzw.
Erläuterung des Schiedsspruchs eingereicht habe;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom
25. September 2007 sistiert wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 den Antrag
stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden
abzuschreiben;
dass die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 die
Auffassung vertraten, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden,
sondern hätte von der Beschwerdeführerin zurückgezogen werden müssen, und sie
den Antrag stellten, die Beschwerde sei infolge Beschwerderückzugs
abzuschreiben, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdegegnern alle durch den
Rechtsstreit verursachten Anwaltskosten sowie alle weiteren durch das
Beschwerdeverfahren verursachten Kosten, mindestens aber Fr. 17'000.-- zu
ersetzen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2007 den Antrag
stellte, die von den Beschwerdegegnern in der Stellungnahme vom 22. Oktober
2007 gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit damit anderes beantragt
wird als die Überbindung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin;
dass eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs das Vorliegen einer formellen
Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin voraussetzen würde;
dass die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben eine solche formelle
Rückzugserklärung abgegeben hat;
dass sie indessen die Auffassung vertritt, das bundesgerichtliche Verfahren
sei abzuschreiben, weil sich nachträglich aufgrund des Entscheides des
Schiedsgerichts vom 27. September 2007 betreffend das Gesuch um Berichtigung
bzw. Erläuterung herausgestellt habe, dass die von ihr eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen eine Frage betreffe, die im angefochtenen
Schiedsspruch noch nicht beurteilt worden sei, sondern das Schiedsgericht
darüber erst im zukünftigen Endentscheid befinden werde;
dass auf dieser Grundlage davon auszugehen ist, dass die beim Bundesgericht
eingereichte Beschwerde mit dem Entscheid des Schiedsgerichts vom 27.
September 2007 gegenstandslos geworden ist;
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und
entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Beschwerdegegner für den Aufwand zu entschädigen sind, der ihnen im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsen ist;
dass dazu die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gehört, die
sechs Seiten umfasst;
dass dazu auch der Aufwand gehört, der von den Anwälten der Beschwerdegegner
im Zusammenhang mit der Fristansetzung zur Beantwortung der Beschwerde am 18.
September 2007 bis zur Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mittels
der Präsidialverfügung vom 25. September 2007 betrieben wurde;
dass gemäss den von den Beschwerdegegnern als Beilage zu ihrer Stellungnahme
vom 22. Oktober 2007 eingereichten "Timesheets" in diesem Zusammenhang
Anwaltskosten im Betrag von insgesamt rund Fr. 4'000.-- angefallen sind
(Zeitraum vom 19. September bis 28. September 2007);
dass die den Beschwerdegegnern geschuldete Parteientschädigung in Würdigung
der geschilderten Umstände und in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes
über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf
insgesamt Fr. 6'000.-- zu bemessen ist;
verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen
Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: