Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.303/2007
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4A_303/2007 /len

Urteil vom 29. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki.

Mietvertrag; Mängel,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,

1. Rekurskammer, vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Klägerin) vermietete der Y.________ GmbH (Beklagte) für
zwei Tage eine Hebebühne. Die Beklagte nahm diese am 9. November 2004
entgegen und brachte sie am nächsten Tag zurück. In der Folge machte die
Klägerin geltend, die Hebebühne sei mit erheblichen Scheuerspuren
zurückgegeben worden und verlangte von der Beklagten den Mietzins und
Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 5'487.60.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 000 des Betreibungsamtes Ebikon-Dierlikon-Adligenswil
vom 19. Juni 2005 liess die Klägerin die Beklagte über Fr. 5'487.60
betreiben, worauf letztere Rechtsvorschlag erhob.
Später führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Mit Faxschreiben vom 20.
September 2005 führte der Rechtsanwalt der Beklagten an, seine Klientin sei
bereit, pauschal Fr. 2'600.-- inklusive Miete zu bezahlen. Dieses Angebot
lehnte der Rechtsanwalt der Klägerin mit Faxschreiben vom 21. September 2005
ab und gab an, seine Klientin könne sich mit einer Zahlung von Fr. 3'066.60
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche einverstanden erklären. Im
Faxschreiben vom gleichen Tag führte der Rechtsvertreter der Beklagten
gegenüber der Klägerin aus, er nehme Kenntnis davon, dass sie sein Angebot
ablehne. Die Einigungsbemühungen seien damit gescheitert. Sein Klient (die
Beklagte) sei allerdings nach wie vor bereit, Fr. 600.-- Miete zu bezahlen
und einen unpräjudiziellen Vorschlag betreffend pauschaler Abgeltung von
zusätzlich Fr. 400.-- (total somit Fr. 1'000.-- gemäss Schreiben vom 28.
Juli) aufrecht zu erhalten. Dieser Vorschlag sei nicht verhandelbar.
Im E-Mail vom 19. Oktober 2005 schrieb der Rechtsvertreter der Beklagten dem
Rechtsvertreter der Klägerin, er habe in seinem letzten Schreiben darauf
hingewiesen, dass der noch einmal unterbreitete Vorschlag nicht verhandelbar
sei. Er fuhr fort: "Falls Sie damit einverstanden sind, können Sie mir dies
per E-Mail mitteilen und ich werde Ihnen eine entsprechende Vereinbarung
zukommen lassen."
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2005 antwortete der Rechtsvertreter der Klägerin:
"Meine Klientschaft nimmt das Angebot an. Ich erwarte den Vergleichstext."
Am folgenden Tag unterzeichnete der beklagtische Rechtsvertreter eine
Vereinbarung, welche vorsah, dass die Beklagte der Klägerin per Saldo aller
Ansprüche Fr. 1'000.-- bezahlt und die eingeleitete Betreibung innerhalb von
14 Tagen nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vollumfänglich zurückzieht,
andernfalls sich der Betrag auf Fr. 900.-- reduziert.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 machte der Rechtsvertreter der Klägerin
gegenüber der Beklagten geltend, diese habe die Bedingungen des Vergleichs
nochmals geändert, indem bei Unterbleiben des Rückzugs der Betreibung
lediglich noch Fr. 900.-- bezahlt werden sollten. Seine Klientschaft sei mit
diesem Vergleich nicht einverstanden und betrachte die Vergleichsbemühungen
hiermit als gescheitert.

B.
Nach erfolglosem Sühneverfahren belangte die Klägerin die Beklagte mit
Eingabe vom 24. März 2006 beim Bezirksgericht Küssnacht auf Zahlung von Fr.
5'487.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2004 zuzüglich der Kosten des
Sühneverfahrens von Fr. 200.--. Zudem verlangte die Klägerin die Aufhebung
des Rechtsvorschlags in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung.
In ihrer Klageantwort stellte sich die Beklagte in erster Linie auf den
Standpunkt, im Rahmen von Verhandlungen hätten sich die Parteien
vergleichsweise auf eine Zahlung von Fr. 1'000.-- geeinigt. Die Klägerin
hielt dem entgegen, der von ihrem Rechtsvertreter abgeschlossene Vergleich
beruhe auf einem doppelten Irrtum. Zwar habe ihr Rechtsvertreter den im
E-Mail des beklagtischen Anwalts vom 19. Oktober 2005 enthaltenen Verweis auf
das frühere Schreiben vom 21. September 2005 bezogen. Jedoch habe sich ihr
Geschäftsführer, A.________, anlässlich des telefonischen
Instruktionsgesprächs vom 20. Oktober 2005 geirrt, indem er damals der
Offerte der Beschwerdegegnerin über Fr. 2'600.-- habe zustimmen wollen.
Dieser Erklärungsirrtum des Geschäftsführers habe dazu geführt, dass die
Mitteilung der Annahmeerklärung an die Beklagte durch den Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin auf einem Grundlagenirrtum beruhe.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit
sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit bereits abgeschrieben sei. Sodann
beseitigte es den Rechtsvorschlag in der gegen die Beklagte eingeleiteten
Betreibung für den Betrag von Fr. 1'000.-- und wies im darüber hinausgehenden
Betrag das Begehren um Rechtsöffnung ab.
Zur Begründung führte das Bezirksgericht insbesondere an, die Klage sei im
Umfang von Fr. 1'000.-- anerkannt worden und insoweit abzuschreiben. Die
Klägerin habe mit E-Mail vom 20. Oktober 2005 ein Vergleichsangebot der
Beklagten angenommen, weshalb ein Vergleich zu Stande gekommen sei. Die durch
ihren Anwalt vertretene Klägerin sei bei der Erklärung der Annahme des
Vergleichsvorschlags nicht einem Willensmangel unterlegen.
Die Klägerin focht das Urteil des Bezirksgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde
an, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 15. Juni 2007 abwies.

C.
Die Klägerin führt gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2007
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den
Anträgen, der angefochtene Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts vom
15. Dezember 2006 seien aufzuheben; das Verfahren sei zur Durchführung eines
Beweisverfahrens und zum Neuentscheid direkt an das Bezirksgericht
zurückzuweisen; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als
auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so behandelt das Bundesgericht beide
Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2 BGG).

1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
in mietrechtlichen Fällen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 BGG). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG). In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, weshalb eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
2.2.2.1). Dies ist nicht der Fall, soweit es bei der aufgeworfenen Frage
lediglich um die Anwendung von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung auf
einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar sei der für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Streitwert in Mietsachen nicht erreicht. Indessen
stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung klaren Rechts dem behaupteten
Grundlagenirrtum einen anderen, durch die Beschwerdeführerin nicht
behaupteten Sachverhalt unterstellen dürfe und so den geltend gemachten
Sachverhalt überhaupt nicht zu prüfen brauche. Diese Frage sei rechtlicher
Natur und von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde in
Zivilsachen offen stehe.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar,
inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll. Dass sich
die aufgeworfene Frage in blosser Anwendung anerkannter Grundsätze nicht
beantworten liesse, ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist daher nicht einzutreten.

1.4 Demnach erweist sich die die form- und fristgerecht eingereichte
subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig und ist darauf einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht kann bei der Behandlung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger
Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn
die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
verstossen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe auf S. 6 des
angefochtenen Entscheids willkürlich und aktenwidrig festgestellt, im E-Mail
vom 20. Oktober 2005 habe der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geschrieben
"Ich nehme das Angebot an". Tatsächlich habe er geschrieben, seine
Klientschaft nehme das Angebot an.
Insoweit ist zum einen zu beachten, dass das angeführte E-Mail im
angefochtenen Urteil (Ziff. 6 lit. b Abs. 1) mit dem richtigen Wortlaut
wiedergegeben wird. Zum anderen geht auch das Kantonsgericht trotz der
gerügten Formulierung davon aus, dass der Rechtsanwalt bei der Annahme des
Vergleichs als Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt und deren Willen
bekundet hat, führt es doch aus, es sei die Beschwerdeführerin, welche mit
dem Mail vom 20. Oktober 2007 ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe
(Ziff. 6 lit. b Abs. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
behauptete Aktenwidrigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben
soll (vgl. E. 3.4.3 hiernach), weshalb eine Berichtigung nicht erforderlich
ist.

2.3 Alsdann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe
aktenwidrig festgestellt, A.________ sei "von seinem eigenen
Vergleichsvorschlag über CHF 2'600.-- ausgegangen." Effektiv handle es sich
um den Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005.
Diese Aktenwidrigkeit sei richtig zu stellen.
Auf S. 9 Abs. 3 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, nach der
Darstellung der Beschwerdeführerin habe sich A.________ auf die "beklagtische
Offerte über Fr. 2'600.-- (act. BB 8)" bezogen. Insoweit deckt sich die
Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts mit derjenigen der
Beschwerdeführerin. Der davon abweichende Hinweis auf den Vergleichsvorschlag
von A.________ über Fr. 2'600.-- auf S. 8 beruht auf einem offensichtlichen
Versehen, welches jedoch nicht entscheidrelevant ist.

3.
3.1 Das Kantonsgericht führte zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Grundlagenirrtum ihres Rechtsvertreters dem Sinne nach aus, ob ein
Rechtsgeschäft an einem Willensmangel leide, beurteile sich bei einem
Vertretungsverhältnis nach der Person des Vertreters. Demnach sei das
Vertretungsgeschäft für den Vertretenen unverbindlich, wenn der Vertreter
sich bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Habe
jedoch der Vertreter den wahren Sachverhalt gekannt, könne sich der
Vertretene nicht auf einen Willensmangel berufen, auch wenn er sich geirrt
habe. Vorliegend habe der Vertreter der Beschwerdeführerin gewusst, dass sich
die Annahmeerklärung auf ein Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin über
Fr. 1'000.-- bezogen habe. Der Vertreter habe somit den wahren Sachverhalt
gekannt. Die richtige Kommunikation der Klientschaft sei Sache des
Vertreters. Die Beschwerdeführerin müsse daher gegen sich gelten lassen, dass
ihr Rechtsvertreter den wahren Sachverhalt gekannt habe und könne den
angeblichen Irrtum ihres Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin nicht
entgegenhalten.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe bezüglich des
geltend gemachten Irrtums den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch
wiedergegeben. Er sei namentlich insoweit zu ergänzen, als nach der
Darstellung der Beschwerdeführerin ihr Geschäftsführer mit seiner Erklärung
am 20. Oktober 2005, er nehme den Vergleich an, die Offerte der
Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 über Fr. 2'600.-- gemeint habe, da
ihm die Offerte vom 21. September 2005 über Fr. 1'000.-- nicht mehr in
Erinnerung gewesen sei. Am 26. Oktober 2005 habe er dem Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für ihn eine Zustimmung zu einem
Vergleich von Fr. 1'000.-- nicht in Frage komme.
Insoweit ist eine Ergänzung nicht erforderlich. Aus dem angefochtenen Urteil
geht durchaus hervor, dass nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr
Rechtsvertreter irrigerweise angenommen habe, der Geschäftsführer wolle einem
Vergleich über Fr. 1'000.-- zustimmen, und dass sie daraus einen
Grundlagenirrtum ableitet. Ebenso ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil,
weshalb das Kantonsgericht diesen Irrtum für unbeachtlich, mithin den Einwand
für unbegründet hielt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht
habe die Frage des Grundlagenirrtums nicht geprüft und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK bzw. Art.
29 BV verletzt, erweist sich damit als unbegründet.

3.3 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht sei in Willkür
verfallen, und habe Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR krass verletzt, indem es
angenommen habe, ein allfälliger Erklärungsirrtum von A.________ sei
bezüglich des geltend gemachten Grundlagenirrtums des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin nicht erheblich. Das Kantonsgericht habe missachtet, dass
bei objektiver Betrachtung ein Vertreter ein Vergleichsangebot nur auf der
Grundlage annehme, dass die vertretene Partei dem Vergleich tatsächlich und
nicht bloss vermeintlich zustimme. Dies habe der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, indem er angegeben habe: "Meine
Klientschaft nimmt das Angebot an". Der Willensmangel in der Person des
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei daher entgegen der Auffassung des
Kantonsgerichts nicht irrelevant. Es habe daher zu Unrecht nicht geprüft, ob
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht einem
Grundlagenirrtum erlegen sei.

3.4
3.4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung
vor, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt
nicht. Unhaltbar ist ein Entscheid namentlich, wenn er eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177;
131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.4.2 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit
oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen
Zugeständnissen bei. Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich
auch der Vergleich den Irrtumsregeln (BGE 132 III 737 E. 1.3 mit Hinweisen).
Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein wesentlicher
Erklärungsirrtum liegt gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor, wenn der Irrende
eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine
Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen,
als es sein Wille war. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist ein Irrtum
wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden
nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des
Vertrages betrachtet wurde.

3.4.3 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen
Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der
Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Da der Vertreter
das Vertretungsgeschäft abschliesst, beurteilt sich die Frage, ob es an
Willensmängeln leidet, grundsätzlich aus der Lage des Vertreters (Eugen
Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne
Deliktsrecht, 2. Aufl., S. 630; Watter/Schneller, Basler Kommentar, 4. Aufl.,
N. 24 zu Art. 32 OR). Das Vertretungsgeschäft ist demnach für den Vertretenen
unverbindlich, wenn sich der Vertreter bei Vertragsschluss in einem
wesentlichen Irrtum befand (BGE 41 II 369 E. 3. S. 374). In der Lehre wird
zum Teil angenommen, auf einen Willensmangel des Vertretenen könne
ausnahmsweise dann abgestellt werden, wenn dieser Einzelheiten des Vertrages
festlegt oder Weisungen erteilt (Zäch, Berner Kommentar, N. 132 und 142 zu
Art. 32 OR; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I., S. 361 Rz. 38; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. Bd. I., S. 394 Fn. 40; vgl. auch
Bucher, a.a.O., S. 632 f., der bei mit Willensmängeln behafteten Weisungen in
besonderen Fällen die Anfechtung der Vollmachtserteilung zulassen möchte).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Wissen des Vertreters dem
Vertretenen zugerechnet wird, weshalb das Geschäft als mängelfrei gilt, wenn
der Vertreter den richtigen Sachverhalt kannte (Zäch, a.a.O., N. 142 zu Art.
32 OR; Bucher, a.a.O., S. 633; vgl. auch BGE 56 II 96 E. 4 S. 105). Diese
Wissenszurechnung setzt voraus, dass der Vertreter als solcher und nicht
lediglich als Bote tätig war (Zäch, a.a.O., N. 135 zu Art. 32 OR; vgl. auch
Koller, a.a.O., S. 361 Rz. 38). Der Vertragspartner kann sich nicht auf die
Wissenszurechnung berufen, wenn er den Irrtum des Vertretenen durch Täuschung
verursachte und damit kannte (Zäch, a.a.O., N. 142 zu Art. 32 OR; vgl. auch
Urteil 4C.332/2005 vom 27. Januar 2006 E. 3.3). Wurde eine Weisung des
Vertretenen vom Vertreter falsch verstanden, liegt insoweit ein
unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und kein Grundlagenirrtum vor (BGE 105 II
16 E. 5 S. 22).

3.5 Die Beschwerdeführerin liess sich bei den Vergleichsverhandlungen durch
einen Rechtsanwalt vertreten, der bei der Zustimmung zum letzten
Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin wusste, dass es sich auf die Zahlung
von Fr. 1'000.-- bezog. Dieses Wissen ist der Beschwerdeführerin - auch wenn
ihr Rechtsanwalt weisungsgebunden handelte - grundsätzlich anzurechnen, da er
als beratender Vertreter und nicht bloss als Bote auftrat. Dass eine
Wissenszurechnung ausnahmsweise nicht zuzulassen sei, weil die
Beschwerdegegnerin den behaupteten Irrtum durch eine Täuschung verursacht
oder sonst gekannt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das
Kantonsgericht ist demnach nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die
Beschwerdeführerin müsse sich das Wissen ihres Vertreters bei der
Annahmeerklärung anrechnen lassen und könne sich daher nicht auf einen
Erklärungsirrtum berufen, was einen Grundlagenirrtum ihres Rechtsvertreters
ausschliesse. Damit war nicht entscheiderheblich, ob der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin tatsächlich einem Erklärungsirrtum erlag und ihr
Rechtsanwalt dies wusste. Die kantonalen Gerichte konnten demnach ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin auf entsprechende
Beweiserhebungen verzichten.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht einzutreten
und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die
obsiegende Beschwerdegegnerin zudem angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer