Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.2/2007
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{T 0/2}
4A_2/2007 /len

Urteil vom 28. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Micha Bühler und
Marco Stacher.

Art. 77 BGG; Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (internationales Schiedsgericht;
rechtliches Gehör),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der
Zürcher Handelskammer
vom 3. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft nach deutschem
Recht mit Domizil in Olpe, Deutschland. Sie produziert und vertreibt
Bohrgeräte und Zubehör für den Spezialtiefbau. Seit April 2002 gehört sie zur
weltweit tätigen Y.________-Gruppe, die ihren Hauptsitz in F.________,
Italien, hat.

A. ________ (Beschwerdegegner) ist iranischer Staatsbürger mit Wohnsitz in
Lausanne. Er war vormals als Manager in Industrieunternehmen tätig.
Am 23. Februar resp. 7. April 1999 und am 16. November resp. 14. Dezember
1999 schlossen die Parteien insgesamt vier Agenturverträge (Agreements), die
bis auf die darin bezeichneten Territorien identisch sind und in Artikel XII
folgende Schiedsklausel enthalten:
"All disputes arising out of/or in connection with the present agreement,
including disputes on its conclusion, binding effect, amendment and
termination, shall be resolved, to the exclusion of the ordinary courts by a
sole arbitrator in accordance with the International Arbitration rules of
Zurich Chamber of Commerce. The seat of the arbitration is Zurich,
Switzerland. ... ."

B.
B.a Gestützt auf diese Schiedsklausel leitete der Beschwerdegegner mit
Eingabe vom 29. April 2002 an die Zürcher Handelskammer gegen die
Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren ein. Der Präsident der Zürcher
Handelskammer ernannte in der Folge Dr. B.________ als Einzelschiedsrichter.

B.b Grundlage des Schiedsverfahrens bildeten die vier Agreements, wonach die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner als Exklusivagent für den Verkauf
ihrer Produkte im Vertragsgebiet (mittlerer Osten) beauftragte. Das
Exklusivvertriebsrecht erstreckte sich dabei nicht nur auf die eigenen
Produkte der Beschwerdeführerin, sondern auch auf solche von bestehenden oder
künftigen Gruppengesellschaften der Beschwerdeführerin. Auch insoweit stand
dem Beschwerdegegner eine Kommission zu. Die Agreements wurden auf fünf Jahre
abgeschlossen. Im Laufe der Vertragsdauer verschlechterte sich das Verhältnis
zwischen den Parteien. Sie warfen sich gegenseitig vor, ihre vertraglichen
Pflichten ungenügend wahrzunehmen. Am 14. Januar 2002 kündigte die
Beschwerdeführerin die Agreements.
Mit seinem Schiedsbegehren machte der Beschwerdegegner neben der
vertraglichen "Indemnity" auch eine Entschädigung für entgangene Kommissionen
wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie weitere Strafzahlungen und
Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend. Um diese Forderungen beziffern zu
können, verlangte er im Sinne einer Stufenklage, dass die Beschwerdeführerin
vorab zu verpflichten sei, ihm Einsicht in die hierfür relevanten Bücher und
Unterlagen zu gewähren. Der Rechnungslegungsanspruch bezog sich dabei nicht
nur auf die Dokumente der Beschwerdeführerin, sondern auch auf diejenigen
ihrer Gruppengesellschaften, wie namentlich die Y.________-Gruppe.
Die Beschwerdeführerin beantragte Abweisung der Klage und machte
widerklageweise ihrerseits Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend.

B.c In seinem Partial Award vom 24. Juni 2005 kam der Einzelschiedsrichter
zum Schluss, dass die Agreements von beiden Seiten verletzt worden seien und
deshalb beide Parteien Vertragsstrafen zugut hätten. Nach einer Reduktion der
Ansprüche und der Verrechnung der verbleibenden gegenseitigen Forderungen
verpflichtete er die Beschwerdeführerin zu einer Strafzahlung an den
Beschwerdegegner von Fr. 100'000.--. Die vorzeitige Kündigung der Agreements
durch die Beschwerdeführerin erachtete der Einzelschiedsrichter als nicht
gerechtfertigt. Da nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdegegner
Kommissionsansprüche zustünden, verurteilte er die Beschwerdeführerin auch
zur Erfüllung der beantragten Rechnungslegung. Die entsprechende Ziffer 4 des
Partial Awards lautet wie folgt:
"Respondent is ordered to submit to the Arbitrator and Claimant, by 29 July
2005, a comprehensive list, duly signed by Respondent, showing all sales or
economically equivalent transactions (such as leasing agreements) made by
Respondent and/or any of its affiliates, including Y.________ S.p.A. and/or
any company owned or controlled by the Y.________-Group, into the territories
of Saudi Arabia, the United Arab Emirates, Oman, Quatar, Bahrain and Kuwait
from 1 January 2002 until 13 December 2004, and into the territory of Iran
from 1 January 2002 until 6 April 2006, with respect to
(i) products produced by Respondent, or
(ii) to the extent produced by a different manufacturer, products identical
or similar in their function and design to products formerly manufactured by
Respondent."

Der Einzelschiedsrichter verpflichtete die Beschwerdeführerin ausserdem,
einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zwecks Kontrolle der Vollständigkeit und
Richtigkeit der abzugebenden Liste Zugang zu den Geschäftsbüchern und
-belegen zu gewähren.
Über die Kommissionsansprüche des Beschwerdegegners sollte im Final Award
entschieden werden.

B.d Im weiteren Verfahren kam die Beschwerdeführerin der ihr im Partial Award
auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung nicht (genügend) nach und unterliess
auch zu bestätigen, dass dem vom Einzelschiedsrichter bestellten Experten
Zugang zu den Unterlagen gewährt würde.
Dies wertete der Einzelschiedsrichter als Verletzung der Mitwirkung bei der
Beweiserhebung. Die Höhe des Anspruchs des Beschwerdegegners konnte somit
nicht aufgrund der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin und ihrer
Gruppengesellschaften ermittelt werden. Der Einzelschiedsrichter stellte bei
der Würdigung der anderen hierfür vorhandenen Beweismittel fest, dass das
Modell C6 von Y.________ und das Modell HBR 605 der Beschwerdeführerin
"similar in function and design" seien und der Beschwerdegegner deshalb
Anspruch auf eine Kommission auf sämtlichen Verkäufen des Modells C6 in das
Vertragsgebiet habe. Er errechnete einen Kommissionsanspruch von
EUR 168'750.-- und eine Kundschaftsentschädigung von EUR 112'500.--.
Dementsprechend verurteilte der Einzelschiedsrichter in seinem Final Award
vom 3. Januar 2007 die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner EUR 281'250
nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wies er die
Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, den Final Award vom 3. Januar 2007 des Schiedsgerichts der
Zürcher Handelskammer vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung im
Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Schiedsgericht
zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Ausserdem stellt
sie Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Beizug der
vollständigen Prozessakten und Übersetzung von Prozessakten, soweit
notwendig.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der
Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
Vorweg ist weiter über die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin auf
Beizug sämtlicher Prozessakten und - soweit notwendig - Übersetzung von Akten
zu befinden. Das Schiedsgericht hat die wichtigsten Prozessakten gemäss
Verzeichnis eingereicht. Diese genügen zur Behandlung der Beschwerde. Der
Übersetzung von Prozessakten bedarf es nicht, da die Rügen der
Beschwerdeführerin auch ohne eine solche beurteilt werden können.

2.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von
Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die
Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen
haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, welche in Art. 190 Abs. 2 IPRG
abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a
S. 282). Der Beschwerdeführer hat die Rügen, die er erheben will, zu benennen
und gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen. Dabei gelten nach wie vor die
strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da
insofern mit dem Bundesgerichtsgesetz keine Änderungen vorgenommen werden
wollten. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b). Das
Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und gehörig
begründeter Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
(Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Der Einzelschiedsrichter habe komplexe
technische Fragestellungen beurteilt, ohne hierfür selbst über ausreichende
Fachkenntnisse zu verfügen oder - wie von den Parteien beantragt - einen
Experten beizuziehen.

3.1 Nach Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die Parteien und allenfalls das
Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen.
Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind
jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Ansprüche auf Gleichbehandlung der
Parteien und auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf
Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE
130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c). Die
Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich
über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren
Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit
tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen,
sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen
(BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen).
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 1992 (publ. in ASA
Bulletin 1992 S. 381 ff., S. 397) verletzt ein Gericht das rechtliche Gehör,
wenn es auf die Einholung einer Expertise verzichtet und selbst nicht über
die nötigen technischen Kenntnisse zur Lösung der sich stellenden Frage
verfügt.

3.2 Vorliegend gelangte der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch auf denjenigen Verkäufen eine
Kommission schulde, die Gruppengesellschaften der Beschwerdeführerin
vornehmen würden und deren Gegenstand Produkte seien, die Ähnlichkeiten mit
den Produkten der Beschwerdeführerin betreffend Bau und Funktion aufweisen
würden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einzelschiedsrichter hätte
zur Bestimmung, welche ihrer Produkte denjenigen von Y.________ ähnlich
seien, eine Expertise anordnen müssen, so wie sie dies im Anschluss an das
Final Hearing mit Post Hearing Brief vom 31. Oktober 2006 beantragt habe.

3.3 Der Einzelschiedsrichter hatte effektiv einzig zu entscheiden, ob das
Modell C6 von Y.________ und das Modell HBR 605 der Beschwerdeführerin
"similar in function and design" seien. Da sich der Einzelschiedsrichter
aufgrund der erhobenen Beweise in der Lage sah, diese Frage zu beurteilen,
betrachtete er den für den Zweifelsfall gestellten Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einholung einer Expertise als hinfällig.
Die Lektüre der diesbezüglichen Erwägungen erhellt, dass dem
Einzelschiedsrichter aufgrund der erhobenen Beweise hinreichende Grundlagen
zur Verfügung standen, um die erwähnte Frage zu entscheiden. Namentlich
räumte selbst der von der Beschwerdeführerin als Experte genannte C.________
anlässlich der Zeugenbefragung am Final Hearing ein, dass seine schriftliche
Bestätigung nicht vollständig gewesen sei und sich die Anwendungsbereiche der
beiden zu vergleichenden Raupenbohrmaschinen - entgegen seinem
Bestätigungsschreiben - in einem viel grösseren Umfang decken würden. Auch
der weitere Zeuge der Beschwerdeführerin, D.________, nannte keine
grundlegenden Unterschiede in Bezug auf Bau und Funktion. Schon in seinem
Bestätigungsschreiben hatte er zugestanden, dass "a bit of an overlap"
bestehe. Der Zeuge des Beschwerdegegners, E.________, erklärte überzeugend,
dass die beiden Modelle für die gleichen Funktionen eingesetzt werden
könnten. Neben diesen Aussagen stand dem Einzelschiedsrichter auch der
Produktekatalog der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der
Einzelschiedsrichter sah sich mithin in der Lage, die im Übrigen nicht
besonders komplexe Frage nach der blossen Ähnlichkeit in Bau und Funktion der
beiden fraglichen Raupenbohrmaschinen zu entscheiden.
Der Richter darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung
eines Beweises verzichten, wenn er seine Überzeugung aufgrund der bereits
erhobenen Beweise gewinnen konnte (Bernard Corboz, Le recours au Tribunal
fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., S. 23).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche besonderen technischen
Kenntnisse dem Einzelschiedsrichter abgingen und unbedingt die Anordnung
einer technischen Expertise erforderlich gemacht hätten. Zudem ist der
Einwand des Beschwerdegegners nicht von der Hand zu weisen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem erst im Post Hearing Brief vom 31. Oktober 2006
gestellten Antrag auf Anordnung einer Expertise allzu lange zugewartet hat.
Jedenfalls ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan.

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem
Anspruch auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c; vgl. auch Hans
Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen
internationale Schiedsentscheide [Art. 190 IPRG], ASA Bulletin 2001 S. 2 ff.,
S. 17; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et
international en Suisse, Lausanne 1989, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG; Heini,
Zürcher Kommentar, N. 31 zu Art. 190 IPRG). Er verlangt vom Schiedsgericht
zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen
gleich zu behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar, N. 25 zu Art. 182 IPRG).
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Sie rügt, obwohl die Bürde der ihr
auferlegten Edition gänzlich unverhältnismässig gewesen sei, habe der
Einzelschiedsrichter davon abgesehen, die Gegenpartei zur Beibringung der
Herkunftsbescheinigungen anzuhalten. Der Einzelschiedsrichter verpflichtete
die Beschwerdeführerin in seinem Partial Award vom 24. Juni 2005 zur
Rechnungslegung, die ihr aufgrund der Agenturverträge oblag. Diese Pflicht
traf die Beschwerdeführerin, jedoch nicht auch den Beschwerdegegner. Es
konnte somit insofern von vornherein keine Ungleichbehandlung Platz greifen.
Dass - wie die Beschwerdeführerin behauptet - der Beschwerdegegner die
betreffenden Herkunftsbescheinigungen auch selber bei der Handelskammer von
Pordenone hätte erhältlich machen können, ist zum einen nicht belegt und zum
anderen ohnehin nicht geeignet, eine prozessuale Ungleichbehandlung in Bezug
auf die der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht zur Rechnungslegung
darzutun. Letztere ist der Beschwerdeführerin mit dem Partial Award gestützt
auf die Agreements rechtskräftig überbunden worden und kennt beim
Beschwerdegegner kein Gegenstück. Dass die Y.________ ihrerseits keine
vertragliche Pflicht zur Rechnungslegung traf, hat der Einzelschiedsrichter
berücksichtigt. Dieser Umstand vermochte jedoch die Beschwerdeführerin mit
Blick auf die Regelung von Artikel 1.4 der Agreements nicht zu entlasten.
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
zürcherischen Zivilprozessordnung und der IBA Rules on the Taking of Evidence
geltend macht, kann darauf mit Blick auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG
abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe (vgl. Erwägung 2.2) nicht
eingetreten werden. Nicht zu hören sind auch die Vorbringen dagegen, dass der
Einzelschiedsrichter die Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht gemäss
Partial Award durch die Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidfindung nach
dem Prinzip der negativen Schlussfolgerung berücksichtigte. Sie stellen -
richtig besehen - unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar und begründen
keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'990.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher
Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: