Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.294/2007
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4A_294/2007 /len

Urteil vom 27. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 31. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 die Revision des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. November 2005
verlangte, mit welchem seine gegen B.________, C.________ und D.________
erhobene Klage zufolge fehlender Aktivlegitimation abgewiesen worden war;
dass der Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangte und sein Gesuch vom
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 5. Juni
2007 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Obergericht des
Kantons Solothurn rekurrierte und dieses sein Rechtsmittel mit Urteil vom 31.
Juli 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2007 erklärte, das
Urteil des Obergerichts vom 31. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht
anzufechten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale
Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil damit bloss behauptet wird, das Obergericht
habe bestimmte Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung verletzt, und
solche Rügen mit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht vorgebracht werden
dürfen (Art. 95 und 96 BGG), dagegen vom Beschwerdeführer nicht dargelegt
wird, inwiefern die gerügten Erwägungen des angefochtenen Urteils gegen
bestimmte bundesrechtliche Grundrechte oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verstossen sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: