Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.291/2007
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4A_291/2007 /zga

Urteil vom 29. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Werkvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der im Bereich Lüftungsmontagen
tätigen Einzelfirma Z.________.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz
in W.________. Sie bezweckt unter anderem die "Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Lufttechnik, Kommunikation und Haustechnik
und in verwandten Gebieten". Im Rahmen verschiedener Projekte, welche die
Beschwerdegegnerin als Generalunternehmerin betreute, übertrug sie dem
Beschwerdeführer jeweils die Montage und Demontage von Lüftungskanälen für
Lüftungs- und Klimaanlagen.

B.
Am 14. April 2003 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beim
Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung ausstehender
Werklohnforderungen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Klage
und machte widerklageweise Gewährleistungs- und Rückerstattungsansprüche
geltend.
Der Beschwerdeführer beantragte mit geändertem Rechtsbegehren namentlich, die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 254'310.90
zuzüglich Zins sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im
Rahmen des gerichtlich zugesprochenen Betrages sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes W.________ zu beseitigen. Die
Beschwerdegegnerin begehrte widerklageweise, den Beschwerdeführer zu
verpflichten, ihr Fr. 53'980.-- sowie einen weiteren Betrag in noch zu
bestimmender Höhe zu bezahlen. Zudem sei der Beschwerdeführer zu
verpflichten, die Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes W.________ innert
10 Tagen nach rechtskräftigem Urteil zurückzuziehen.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 verpflichtete das Handelsgericht die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
6. August 2002 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 60.-- zu bezahlen. In diesem
Umfang hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 00000 des
Betreibungsamtes W.________ auf. Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts vom 12. Juni 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 99'150.-- nebst Zins zu 6 % seit 6.
August 2002 zu bezahlen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Durchführung des Beweisverfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 12. Juni 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht lediglich an folgenden zwei
Forderungen aus dem Teilprojekt "Hauptbahnhof A.________" fest:
Fr. 75'000.-- für Arbeiten vom 3. April 2002 bis 8. Mai 2002 (dazu Erwägung
3);
Fr. 24'150.-- für Werkleistungen vom 8. Juli 2002 bis zur vorzeitigen
Vertragsauflösung am 26. Juli 2002 (dazu Erwägung 4).

3.
3.1 Die Forderung für Arbeiten vom 3. April 2002 bis 8. Mai 2002 wies die
Vorinstanz mit der Begründung ab, mangels dargetaner anderweitiger Absprache
sei die Vergütung gemäss einer Tagespauschale von Fr. 575.-- vereinbart
worden. Im Rahmen des Geltungsbereichs der Tagespauschale berechne sich die
Vergütung nach Massgabe des erbrachten Arbeitsaufwandes, wobei der
Beschwerdeführer den tatsächlich geleisteten Aufwand nachzuweisen habe. In
der Folge erachtete sie die diesbezügliche Substantiierung durch den
Beschwerdeführer als ungenügend, weshalb sie den Werklohnanspruch verneinte.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil die
Vorinstanz ihm zu Unrecht die Beweislast für die Angemessenheit des Aufwandes
auferlegt habe. Der Besteller müsse einen allfällig übersetzten Zeitaufwand
(Sorgfaltspflichtverletzung) als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende
Tatsache behaupten und beweisen.
Diese Rüge beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen
Urteils. Da es sich bei den hier interessierenden Arbeiten
unbestrittenermassen um Regiearbeiten handelte, ging die Vorinstanz richtig
davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Forderung den
tatsächlich geleisteten Aufwand nachweisen müsse. Bei Vereinbarung von
Tagespauschalen sei der Werklohnanspruch grundsätzlich nur vom zeitlichen
Aufwand abhängig. Gleichwohl sei - neben der Angabe der Arbeitsstunden bzw.
-tage - eine genaue und konkrete Darlegung der erbrachten Arbeiten sowie der
Arbeitsfortschritte notwendig, um einerseits der Gegenseite ein spezifisches
Bestreiten und anderseits die Bildung von Beweissätzen zu ermöglichen. Im
Übrigen sei zu beachten, dass aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht des
Unternehmers nur jener Aufwand zu vergüten sei, der bei sorgfältigem und
zweckmässigem Vorgehen für die vertragsgemässe Werkausführung erforderlich
sei. Ob die geltend gemachten Arbeitsstunden gerechtfertigt und nicht
überzogen seien, lasse sich nur bei Ersichtlichkeit der erbrachten Leistungen
beurteilen. Die Vorinstanz zog demnach das Thema der Angemessenheit des
Zeitaufwandes lediglich als weiteres Argument zur Begründung heran, weshalb
der Beschwerdeführer anzugeben hatte, auf welche Leistungen sich die geltend
gemachten Arbeitstage bezogen. Da der Beschwerdeführer aber bereits die
geforderten Angaben betreffend den erbrachten Leistungen nicht hinlänglich
vortrug, stellte sich die Frage der Beweislast für eine allfällige
Übersetztheit des geltend gemachten Aufwandes gar nicht. Eine Verletzung der
Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB fällt somit ausser Betracht.

3.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hält - für den Fall, dass die
Erforderlichkeit des betriebenen Zeitaufwandes zu den
Anspruchsvoraussetzungen gehören sollte - das angefochtene Urteil nicht vor
Bundesrecht stand, da diesfalls von einer Umkehr der Beweis- und
Substantiierungslast auszugehen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das
Urteil 4C.20/2003 vom 21. März 2003 und hält dafür, dass auch im vorliegenden
Fall das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben als Verzicht
auf den (angeblich) vom Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis des
erbrachten Aufwandes und dessen Erforderlichkeit zu deuten sei.
Diese Argumentation entbehrt in doppelter Hinsicht der Grundlage. Zum einen
gilt auch hier, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers nicht
scheitern liess, weil dieser einen übersetzten Zeitaufwand geltend gemacht
hätte, sondern weil der Beschwerdeführer bereits seiner
Substantiierungspflicht nicht nachgekommen war, insofern er ungenügende
Angaben machte, welche Leistungen an den geltend gemachten Arbeitstagen
erbracht wurden.
Zum andern gründet der Beschwerdeführer seine These, das Verhalten der
Beschwerdegegnerin sei als Abrede zur Umkehr der Beweislast oder gar als
konkludente Genehmigung der klägerischen Abrechnung zu deuten, auf
Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und
daher nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe diese Tatsachenbehauptungen im
kantonalen Verfahren prozesskonform vorgebracht, sie seien aber von der
Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Eine Ergänzung des Sachverhalts (Art.
105 Abs. 2 BGG) durch das Bundesgericht sei problemlos möglich, da die
rechtserheblichen Behauptungen des Beschwerdeführers von der Gegenseite nicht
bestritten worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 BGG und eine
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im
Wesentlichen überein. Dabei werden strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gestellt. Demzufolge genügt es nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt
zu behaupten. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Solche sind vorliegend indessen nicht manifest.
Die Argumentation des Beschwerdeführers kann daher mangels entsprechenden
Sachverhaltsfundaments von vornherein nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer kann zudem auch nichts zu seinen Gunsten aus den
angerufenen Urteilen 4C.20/2003 vom 21. März 2003 und  4C.11/2003 vom 19. Mai
2003 ableiten, da diesen Fällen ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde
lag.

3.4 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, überhöhte
Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt zu haben.
Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die
Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, bestimmt das
materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits
aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem
prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so
konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder
der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an
sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese
gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen,
sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen
werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f., je
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Beschwerdegegnerin habe es
verpasst, die in der Zeitperiode vom 3. April 2002 bis 8. Mai 2002 erbrachten
Arbeitsstunden und deren Angemessenheit wirksam zu bestreiten. Konfrontiert
mit seiner Zusammenstellung habe sie sich lediglich dahingehend geäussert,
dass für die Leistungen in dieser Zeitperiode eine Pauschale von Fr.
35'000.-- vereinbart worden sei, die sie nachweislich bezahlt habe. Eine
allgemeine Bestreitung genüge nach zürcherischem Prozessrecht aber nicht.
Mangels wirksamer Bestreitung der Gegenseite sei eine Darlegung der konkret
erbrachten Arbeiten nicht erforderlich gewesen und daher sein
Tatsachenvortrag als genügend substantiiert zu betrachten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft es zu, dass die
Anforderungen an die Substantiierung auch vom prozessualen Verhalten der
Gegenpartei beeinflusst werden. Namentlich kann sich der erforderliche
Konkretisierungsgrad bei Bestreitung der Gegenpartei erhöhen. Das ändert aber
nichts daran, dass die behauptungsbelastete Partei ihre Vorbringen zunächst
so schlüssig und konkret darlegen muss, dass ein entsprechendes Bestreiten
überhaupt möglich ist (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Vorliegend
bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer nicht damit hätte begnügen
dürfen, in seiner tabellenförmigen Zusammenstellung im Wesentlichen
aufzuführen, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt
worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hätte er auch
hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten machen müssen. Da er dies
nicht getan hatte, war eine spezifische Bestreitung gar nicht möglich.
Schliesslich will der Beschwerdeführer aus dem Urteil 4C.188/1999 vom 6.
April 2000 ableiten, dass eine summarische Umschreibung der ausgeführten
Arbeiten genüge, um den Substantiierungsanforderungen gerecht zu werden. Im
angerufenen Entscheid hatte sich das Bundesgericht jedoch nicht mit der
Substantiierung des vom Unternehmer behaupteten tatsächlichen Aufwandes zu
befassen, sondern mit der Substantiierung der Bestreitung. Es befand, dass
die Vorinstanz in jenem konkreten Fall zu Unrecht die Bestreitung des
behaupteten Aufwandes für unbeachtlich gehalten und diesen ohne Beweis seinem
Urteil zugrunde gelegt hatte (Urteil 4C.188/1999 vom 6. April 2000, E. 2c).
Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Unternehmer Rapporte eingereicht
hatte, in denen tageweise unter Angabe der Qualifikation der eingesetzten
Arbeiter die aufgewendete Arbeitszeit und das verwendete Material
festgehalten sowie die ausgeführten Arbeiten summarisch umschrieben wurden
(Urteil 4C.188/1999 vom 6. April 2000, E. 1). Das Bundesgericht äusserte sich
indes nicht dazu, ob der Unternehmer damit seiner Substantiierungspflicht in
Bezug auf den behaupteten Aufwand genügend nachgekommen sei, und es geht aus
dem Urteil auch nicht hervor, was genau unter der "summarischen Umschreibung
der Arbeiten" erfolgt war. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem
angerufenen Bundesgerichtsurteil nichts für sich ableiten. Ohnehin hat er es
nach den Feststellungen der Vorinstanz unterlassen, selbst eine summarische
Umschreibung der geleisteten Arbeiten anzuführen. Angaben zu den erbrachten
Arbeitsleistungen fehlten entweder ganz oder beschränkten sich auf Stichworte
bzw. vage und unverständliche Beschreibungen. Dass die Vorinstanz dies nicht
genügen liess, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, die
Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Substantiierung gestellt, geht
demnach fehl.

3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Abweisung der Forderung für Arbeiten vom 3. April 2002 bis 8. Mai 2002
als unbegründet.

4.
4.1 Betreffend die Forderung für Arbeiten vom 8. Juli 2002 bis zur einseitigen
Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin führte die Vorinstanz aus, die
Parteien seien sich einig, dass ein Pauschalpreis von Fr. 50'000.--
vereinbart worden sei und der Beschwerdeführer infolge vorzeitiger
Vertragsauflösung nur einen Teil der vorgesehenen Arbeiten erbracht habe. Der
Beschwerdeführer trage die Behauptungs- und Beweislast dafür, welche
Leistungen vom Pauschalauftrag umfasst gewesen seien, welche Arbeiten er
tatsächlich erbracht habe und in welchem Verhältnis die vereinbarten und die
tatsächlich ausgeführten Leistungen stünden. Den entsprechenden Beweis hielt
die Vorinstanz für nicht erbracht. Ferner schloss sie, es sei nicht dargetan
und nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die vorzeitige
Vertragsauflösung einen Schaden erlitten habe. Ein Schadenersatzanspruch
bestehe nicht. Da die Beschwerdegegnerin Arbeiten des Beschwerdeführers
gemäss Pauschalvereinbarung im Gegenwert von Fr. 4'000.-- bis 5'000.--
anerkannt hatte, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Betrag von
Fr. 5'000.-- zu und führte aus, dass damit auch der weitere umstrittene
Schadensposten von Fr. 738.-- abgegolten sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Forderung für Arbeiten vom 8.
Juli 2002 bis zur Vertragsauflösung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
Art. 374 OR nicht angewendet. Zum Inhalt einer Pauschalabrede gehöre nicht
nur die Höhe des Pauschalpreises, sondern notwendigerweise auch die
umfangmässige Bestimmung der für den Pauschalpreis zu erbringenden
Werkleistungen. Erst wenn sowohl Höhe des Pauschalpreises als auch
geschuldete Werkleistung feststünden, habe die dispositive Bestimmung von
Art. 374 OR vor der vertraglichen Regelung zurückzutreten. Da vorliegend
bezüglich Umfang der geschuldeten Werkleistung das Beweisergebnis offen
geblieben sei, hätte die Vorinstanz nicht von einer Pauschalabrede ausgehen
dürfen, sondern Art. 374 OR anwenden müssen. Die Vergütung des
Beschwerdeführers für die Arbeiten in der Zeitperiode vom 8. Juli 2002 bis
zur Vertragsauflösung bemesse sich nach Art. 374 OR.

4.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er
hatte im kantonalen Verfahren selbst behauptet, am 8. Juli 2002 sei man von
der ursprünglich vereinbarten Tagespauschale abgerückt und habe für die
Erledigung des Grundausbaus der Kanalmontage des Hauptbahnhofs Ost eine
"Fertigstellungspauschale" von Fr. 50'000.-- vereinbart. Da die
Beschwerdegegnerin bestätigte, dass ein Pauschalpreis von Fr. 50'000.--
vereinbart worden sei, durfte die Vorinstanz von der Abrede eines
Pauschalpreises von Fr. 50'000.-- ausgehen. Was der Unternehmer zum
vereinbarten Pauschalpreis leisten muss, ergibt sich aus dem konkreten
Werkvertrag und ist durch Auslegung des ganzen Vertrages zu ermitteln. Bei
Streitigkeiten obliegt es dem Unternehmer, den vom Pauschalpreis abgedeckten
Leistungsumfang und einen allfälligen Mehraufwand zu beweisen. Da dies
schwierig sein kann, empfiehlt Art. 40 Abs. 2 SIA-Norm 118, Pauschalpreise
nur aufgrund vollständiger und klarer Unterlagen (detaillierte
Baubeschreibung, Pläne und dergleichen) zu vereinbaren (Peter Gauch, Der
Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 905 f.). Dass die Parteien vorliegend
dieser Empfehlung nicht gefolgt waren und in der Folge dem Beschwerdeführer
der Beweis für den von ihm behaupteten Leistungsumfang nicht gelang, bedeutet
nicht, dass die Vorinstanz auf das Nichtzustandekommen der vom
Beschwerdeführer selbst postulierten Pauschalpreisabrede hätte schliessen und
Art. 374 OR hätte anwenden müssen.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht nur der Beweis für den von ihm
behaupteten durch den Pauschalpreis gedeckten Leistungsumfang misslungen,
sondern auch der Beweis für seine behauptete effektive Arbeitsleistung. Von
daher könnte eine Preisbestimmung nach Art. 374 OR, die sich nach dem Aufwand
des Unternehmers richtet, keinen Erfolg im Sinne des Beschwerdeführers nach
sich ziehen.

4.4 Somit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Forderung für Arbeiten vom 8. Juli 2002 bis zur Vertragsauflösung als
unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin
ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Praxis
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133
III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer