Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.287/2007
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4A_287/2007 /len

Urteil vom 27. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl.

Mietvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts
des Kantons Thurgau
vom 6. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 18.
Dezember 2006/15. Februar 2007 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 83'350.-- nebst
Betreibungskosten nicht eintrat und in Gutheissung der Widerklage
feststellte, dass die gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte
Forderung von Fr. 83'350.-- gemäss Zahlungsbefehl Nr. 20060353 des
Betreibungsamts Kemmental im Umfang von Fr. 82'500.-- nicht und im Umfang von
Fr. 850.-- nicht mehr bestehe, und diese Betreibung aufhob;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6.
Juni 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und die Beschwerdeführerin
aufforderte, innerhalb von dreissig Tagen einen Kostenvorschuss von Fr.
4'500.-- zu zahlen, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht
eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2007 erklärte, den
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfechten zu wollen, und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 24. Juli 2007 darauf
hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht
eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen
Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2007 antwortete, sie
bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren;
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1
BGG);
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Entscheid des
Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 gemäss Empfangsbestätigung am 13.
Juni 2007 entgegen genommen worden ist;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 14. Juni 2007 zu laufen
begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Juli 2007 abgelaufen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist am
13. Juli 2007 nicht zulässig war, weil keine der dafür in den Art. 42 Abs. 4
und 5 sowie Art. 43 BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt
war;
dass deshalb sowohl die am 19. Juli 2007 der Post übergebene Eingabe der
Beschwerdeführerin wie auch der bereits erwähnte Antwortbrief vom 10. August
2007 unbeachtlich sind, soweit damit der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 13.
Juli 2007 ergänzt werden sollte;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Obergerichts des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: