Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.286/2007
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4A_286/2007 /len

Verfügung vom 30. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Maître Antonio Rigozzi.

Art. 190 Abs. 2 lit. d + e IPRG
(Internationales Schiedsgericht),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport
(TAS) vom 11. Juli 2007.

In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 11. Juli 2007 mit Schreiben vom 27.
November 2007 zurückgezogen hat;
dass der Beschwerdegegnerin insoweit Aufwand aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren erwachsen ist, als sie mit Eingabe vom 17. September 2007 das
Gesuch stellte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung einer allfälligen
Parteientschädigung zu verpflichten;
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und
entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung in Anwendung
von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März
2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 600.-- zu bemessen ist;

verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: