Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.27/2007
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{T 0/2}
4A_27/2007 /len

Urteil vom 19. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung.

Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, Plenum Zivilabteilung, vom 15. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Plenum der Zivilabteilung des Kantons Bern auf die vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes
des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2006 erhobene Nichtigkeitsklage
mit Entscheid vom 15. Januar 2007 nicht eingetreten ist und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 beim Bundesgericht
erklärte, den Entscheid des Plenums der Zivilabteilung des Obergerichts des
Kantons Bern vom 15. Januar 2007 mit Beschwerde anzufechten, und den Antrag
stellte, diesen Entscheid aufzuheben und die Beschwerdesache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie darum ersuchte, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass das Plenum im angefochtenen Entscheid in Anwendung des kantonalen
Zivilprozessrechtes zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen nicht zulässig sind, weshalb es auf die Nichtigkeitsklage
nicht eingetreten ist, und es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls in Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage abgewiesen
hat;
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) nicht gerügt werden kann (Art. 95 f. und Art. 116 BGG),
sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das
kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder
angewendet;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und
allgemein im Verfahren vor dem Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten
nur insofern geprüft wird, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers weder gerügt noch
begründet wird, dass der angefochtene Entscheid auf verfassungswidriger
Anwendung oder Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts beruht, weshalb auf
die Beschwerde wegen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten
werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Plenum Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: