Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.275/2007
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4A_275/2007 /len

Sitzung vom 27. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Serge Flury.

Abtretungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
B. A.________ trat am 4. Oktober 2005 eine Forderung, die er gegen C.________
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) aus einem Vertrag über einen Teleskoplader zu
haben behauptete, an seine Ehefrau A.A.________ (Klägerin,
Beschwerdeführerin) ab. Zu diesem Zeitpunkt liefen gegen ihn mehrere
Betreibungsverfahren, die schliesslich zur Ausstellung von Verlustscheinen
führten.

A.a Am 10. Oktober 2005 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim
Bezirksgericht Zurzach Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 37'522.75 nebst Zins zu
5 % seit 18.3.2005 sowie die Friedensrichterkosten von Fr. 180.00 zu
bezahlen.

2.
Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Teleskoplader
Manitou MLT 730 sofort herauszugeben und wie folgt Ersatz zu leisten:
für die Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2005 Fr. 11'618.00 zuzüglich
Zins von 5 % seit 1.1.2005,
ab 1. Oktober 2005 monatlich Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % jeweils ab
Monatsende.

3.
Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Teleskoplader
MLT 730 sofort herauszugeben."
A.bAm 18. Oktober 2006 wies das Bezirksgericht die Klage mangels
Aktivlegitimation der Klägerin ab. Es kam zum Schluss, dass die Abtretung
widerrechtlich und damit nichtig sei, da B.A.________ die vorliegende
Forderung im Rahmen des Pfändungsvollzugs nicht deklariert habe, obwohl er
über die Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG informiert
gewesen sei.

B.
Mit Appellation vom 27. November 2007 beantragte die Klägerin dem Obergericht
des Kantons Aargau, das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach sei aufzuheben und
die Klage sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 wies das Obergericht
die Appellation ab. Zur Begründung führte es aus, B.A.________ habe die
Forderung gegen die Beklagte während laufender Betreibungsverfahren ohne
Gegenleistung an die Klägerin abgetreten. Da die Betreibungen nach der
Abtretung zur Ausstellung von Verlustscheinen geführt hätten, sei der
objektive Tatbestand der Gläubigerschädigung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
StGB erfüllt. Damit habe der Abtretungsvertrag einen widerrechtlichen Inhalt,
weshalb die Zession gemäss Art. 20 Abs. 1 OR als nichtig anzusehen sei. Der
Klägerin fehle es aus diesem Grund an der Aktivlegitimation.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juli 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 24. Mai 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und die mit Klage vom 10.
Oktober 2005 beim Bezirksgericht Zurzach gestellten Begehren seien
gutzuheissen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an
das Bezirksgericht Zurzach, eventuell an das Obergericht des Kantons Aargau
zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung
von Art. 20 Abs. 1 OR.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, Bundesrecht verletzt zu
haben, indem es die Zession gestützt auf Art. 20 Abs. 1 OR in Verbindung mit
Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als nichtig ansah.

1.1 Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt
hat, nichtig. Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Vertrag nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, der
Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein gemeinsamer mittelbarer Zweck
gegen objektives Recht verstösst. Dabei kann es sich um privatrechtliche oder
öffentlich-rechtliche Normen, namentlich solche des Strafrechts handeln (BGE
114 II 279 E. 2a S. 281). Voraussetzung der Nichtigkeit ist jedoch, dass
diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder
sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 123 III 292 2e/aa S.
299; 119 II 222 E. 2 S. 224; 117 II 47 E. 2a S. 48, 286 E. 4a S. 287; 102 II
401 E. 2b S. 404 und E. 3b S. 406, je mit Hinweisen). Nach diesen Grundsätzen
behandelt das Bundesgericht auch den Fall, dass sich das Verbot nicht auf den
Vertragsinhalt, sondern auf die subjektive Beteiligung einer Partei am
Vertrag bezieht (BGE 121 IV 365 E. 9a S. 371; 117 II 286 E. 4a S. 287, je mit
Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der
Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte
unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert
veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft; sein Vertragspartner macht sich strafbar, wenn er
ihn zur Tat anstiftet oder wenn er die Tat vorsätzlich durch Handlungen
fördert, die über die blosse Annahme der Leistung hinausgehen (BGE 126 IV 5
E. 2d S. 10 f.). Die Norm enthält für bestimmte Personen mittelbar das
Verbot, Vermögenswerte unentgeltlich zu veräussern; sie untersagt damit
insbesondere die unentgeltliche Zession einer Forderung durch einen
Schuldner, sofern - wie hier - gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden
ist. Geht es beiden Parteien darum, die Gläubiger zu schädigen, was die
Vorinstanz für den vorliegenden Fall zumindest nicht ausdrücklich
festgestellt hat, liegt dem Vertrag ausserdem ein gemeinsamer verbotener
Zweck zugrunde.

1.3 Art. 164 StGB spricht sich nicht darüber aus, welche zivilrechtlichen
Konsequenzen ein Verstoss gegen die Strafnorm hat. Aus der Strafbarkeit eines
bestimmten Verhaltens allein lässt sich nicht auf die Nichtigkeit des
verpönten Rechtsgeschäfts schliessen (vgl. Nicolas Rouiller, Der
widerrechtliche Vertrag: die verbotsdurchsetzende Nichtigkeit, Schicksal des
privatrechtlichen Vertrags, der gegen das öffentliche Recht verstösst, Diss.
Basel 2002, S. 207 ff., wonach in Rechtsprechung und Lehre die Androhung von
Strafsanktionen teils als Argument für, teils als Argument gegen die
Nichtigkeit herangezogen wird; Rudolf Aeschlimann, Nichtigkeit wegen
Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 20, unter Berücksichtigung des
Kriegswirtschaftsrechts, Diss. Zürich 1949, S. 31 f.). Die Rechtsfolge muss
deshalb aus Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden.

1.3.1 Art. 164 StGB steht im zweiten Titel (Strafbare Handlungen gegen das
Vermögen) bei den Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Der
Schutzbereich dieser in den Art. 163 ff. StGB geregelten Delikte ist enger
umschrieben als derjenige bei anderen Vermögensdelikten; die Normen befassen
sich in erster Linie mit dem Anspruch der Gläubiger, in der
Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich
daraus zu befriedigen (Schubarth/Albrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 163 aStGB;
Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8.
Aufl. 2003, S. 290; Wiprächtiger, Das neue Vermögensstrafrecht und die
Änderungen im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, Blätter für
Schuldbetreibung und Konkurs 62/1998, S. 1/6; vgl. auch BGE 131 IV 49 E. 1.2
S. 53). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem
Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar
anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie
bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der
Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18
E. 1a S. 20; 107 IV 175 E. 1a S. 177; 106 IV 31 E. 4a S. 34). Sie erscheinen
damit als strafrechtliche Ergänzung des SchKG (Schubarth/Albrecht, Kommentar
zum Schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer
Teil, 2. Band, N. 5 zu Art. 163 aStGB; Yann Wermeille, La diminution
effective de l'actif au préjudice des créanciers et la gestion fautive, ZStrR
117/1999, S. 363 f.; Fritzsche, Die Anfechtungsklage nach schweiz.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs
11/1947, S. 129/141; vgl. schon Carl Jaeger, Begutachtung der Vorschläge der
Expertenkommission zum Vorentwurf eines eidg. Strafrechts, soweit sie sich
auf die Konkurs- und Betreibungsvergehen beziehen, Lausanne 1913, S. 13 zum
Tatbestand der Gläubigerbegünstigung).

1.3.2 Art. 164 StGB steht unter dem Marginale "Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung", "diminution effective de l'actif au préjudice des
créanciers", "diminuzione dell'attivo in danno dei creditore". Bei dieser
Norm geht es im Wesentlichen um die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens,
für das die Art. 285 ff. SchKG die Anfechtungsklage vorsehen (Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997/2005,
N. 1 zu Art. 164 StGB; Brunner, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2.
Aufl. 2007, N. 1 und 19 zu Art. 164 StGB; Fritzsche, a.a.O., S. 141). Art.
164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lehnt sich an die Schenkungspauliana nach Art. 286
SchKG an (BGE 131 IV 49 E. 1.3.3 S. 54; 126 IV 5 E. 2d S. 9 unten mit Hinweis
auf die Botschaft).

1.3.3 Die Lehre äussert sich nicht dazu, ob der Verstoss gegen Art. 164 StGB
Konsequenzen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts hat. Die Literatur setzt
sich immerhin mit einer ähnlichen Problematik auseinander, nämlich mit der
Frage nach der Rechtsfolge für den Fall, dass ein Vertrag wegen
Übervorteilung gestützt auf Art. 21 OR für die eine Partei einseitig
unverbindlich ist und gleichzeitig der Tatbestand des Wuchers (Art. 157 StGB)
erfüllt ist. Nach überwiegender Lehre hat der Verstoss gegen die Strafnorm
nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge (Kramer, Berner Kommentar, N. 64
zu Art. 21 OR; Huguenin, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 19 zu Art. 21
OR; Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 274;
Alfred Koller, OR AT, Band 1, S. 310, Randnr. 265; a.M.
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 8. Aufl. 2003, Randnr. 757). Zur Begründung wird insbesondere
ausgeführt, da zivilrechtliche Übervorteilung in aller Regel gleichzeitig
strafrechtlich verpönten Wucher bedeute, würde Art. 21 OR mit seinem bewusst
abweichend von Art. 20 OR gewählten Konzept weitgehend obsolet, wenn man aus
dem Verstoss gegen die Strafnorm auf die Nichtigkeit des Vertrags schliessen
würde (Kramer, a.a.O., N. 64 zu Art. 21 OR; Koller, a.a.O., S. 310, Randnr.
265). Auch das SchKG kennt mit der betreibungsrechtlichen Anfechtung ein
besonderes Konzept, um den Schutz von Personen sicherzustellen, die durch ein
bestimmtes Rechtsgeschäft benachteiligt werden. Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG
sollen der Zwangsvollstreckung mit der actio pauliana Vermögenswerte
zugeführt werden, die ihr durch eine der in den Art. 286 bis 288 SchKG
umschriebenen Rechtshandlungen entzogen worden sind. Die Gutheissung der
Anfechtungsklage hat nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit des angefochtenen
Rechtsgeschäfts zur Folge (BGE 115 III 138 E. 2a S. 141; 81 III 98 E. 1 S.
102); dessen zivilrechtliche Wirkungen sind lediglich betreibungsrechtlich
unbeachtlich, so dass die Gläubiger den Vermögenswert pfänden und verwerten
lassen können (Bauer, Basler Kommentar, SchKG III, N. 10 zu Art. 291 SchKG).
Das Gesetz legt in den Art. 285 ff. SchKG fest, wie und unter welchen
Voraussetzungen sich die Gläubiger gegen bestimmte Rechtshandlungen des
Schuldners zur Wehr setzen können. Insbesondere sieht es in Art. 292 SchKG
aus Gründen der Rechtssicherheit eine Verwirkungsfrist für das
Anfechtungsrecht vor.

1.3.4 Die Bestimmungen des StGB über die Betreibungs- und Konkursdelikte
ergänzen den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz. Zwar sind die
Tatbestände des SchKG und die Straftatbestände nicht deckungsgleich. So
braucht nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, auch strafbar zu sein
(BGE 131 IV 49 E. 1.3.3 S. 54). Umgekehrt kennen die Strafnormen im Gegensatz
zu den paulianischen Anfechtungen keine Verdachtsfristen; massgebend ist Art.
97 Abs. 1 StGB über die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, die bei einer
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Tat nach 15
Jahren eintritt (vgl. die Gegenüberstellung bei Hans Hofstetter, Paulianische
Anfechtungsansprüche, in: Aktuelle Probleme des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Tagungsdokumentation, St. Gallen 2005, S. 5 ff.). Ein
Schuldner kann sich also strafbar machen, ohne dass die verpönte
Rechtshandlung anfechtbar wäre. Daraus lässt sich aber nichts mit Bezug auf
die zivilrechtlichen Folgen für das entsprechende Rechtsgeschäft ableiten.
Das Strafrecht dient dem Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung
der Strafandrohung. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus
dem Zwangsvollstreckungsrecht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass
der Gesetzgeber mit Erlass des StGB im Jahr 1937 vom System des
Gläubigerschutzes abweichen wollte, das das SchKG dem Grundsatz nach seit
1892 kennt. Das Konzept würde aber unterlaufen, wenn ein Verstoss gegen Art.
164 StGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen würde, da diese
von Amtes wegen und grundsätzlich zeitlich unbeschränkt zu berücksichtigen
ist. Der Schutz von Drittpersonen, namentlich des Schuldners einer
unentgeltlich zedierten Forderung, ist nicht Zweck von Art. 164 StGB. Auch
dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, da
sich jeder Dritte darauf berufen könnte.

1.4 Das Obergericht hat nach dem Gesagten Bundesrecht verletzt, als es
gestützt auf Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 20 Abs. 1 OR von der
Nichtigkeit der Zession ausging.

2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
hätten das Rechtsinstitut der Zession zweckwidrig verwendet und sich damit im
Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich verhalten.

2.1 Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen
die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern weist das Gericht
bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 121
III 60 E. 3d S. 63 mit Hinweis). Die Norm dient als korrigierender
"Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem
Unrecht führen würde (Baumann, Zürcher Kommentar, N. 26 zu Art. 2 ZGB; Merz,
Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 2 ZGB). Die Partei, die der anderen
Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf
Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 133 III 77 E.
4.1 S. 76 mit Hinweis). Stehen die tatsächlichen Voraussetzungen fest, hat
jede Instanz Art. 2 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zu beachten (BGE 121 III 60 E.
3d S. 63; 128 III 201 E. 1c S. 206, je mit Hinweisen).

2.2 Die Art. 285 ff. SchKG schützen die Gläubiger, die einen provisorischen
oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten haben, indem sie ihnen
ermöglichen, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zuzuführen, die ihr durch
bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners entzogen worden sind. Die
Beschwerdegegnerin ist nicht Gläubigerin des Ehemanns der Beschwerdeführerin,
weshalb ihr diese Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen. Die
Beschwerdeantwort legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum es
zu materiell krassem Unrecht führen soll, wenn an Stelle von B.A.________ der
Beschwerdeführerin die behauptete Forderung gegen die Beschwerdegegnerin
zusteht. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nicht vor.

3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Begründung des Obergerichts für die
Abweisung der Klage einer Überprüfung nicht standhält. Über den in Ziff. 2
der Beschwerde gestellten Hauptantrag auf Gutheissung der mit Klage vom 10.
Oktober 2005 beim Bezirksgericht Zurzach gestellten Begehren kann nicht
entschieden werden, da die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
fehlen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist insofern gutzuheissen, als das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2007 aufzuheben ist.
Da auch die erste Instanz von der Nichtigkeit der Zession ausging und die
Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abwies, wurden die Klagebegehren
noch von keiner Instanz materiell behandelt. Es rechtfertigt sich deshalb,
dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zu folgen und die Sache gestützt
auf Art. 107 Abs. 2 BGG zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach
zurückzuweisen. Angesichts des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens ist
praxisgemäss die Gerichtsgebühr den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und sind
die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 24. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:

Corboz  Hürlimann