Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.274/2007
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4A_274/2007 /len

Urteil vom 27. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Versicherungsvertragsrecht; Taggeld,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht,
in die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2007
erhobene Beschwerde;

in Erwägung,

dass eine Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen
beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag
der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in
der Beschwerdeschrift am 23. Mai 2007 zugestellt wurde und dass sich aus den
kantonalen Akten nichts anderes ergibt;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 23. Juni 2007 der Post übergeben
wurde;
dass nach dem Dargelegten die dreissigtägige Beschwerdefrist im vorliegenden
Fall am 24. Mai 2007 zu laufen begann und am 22. Juni 2007 ablief, weshalb
die am nächsten Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift des
Beschwerdeführers verspätet eingereicht worden ist und auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1
BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: