Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.273/2007
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4A_273/2007 /len

Urteil vom 31. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann.

Unerlaubte Handlung; Schadenersatz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer, vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger, Beschwerdeführer) wurde am 3. Mai 1994 am Spital
Y.________ von Oberarzt Dr. B.________ operiert. Nach dieser Operation
verschlechterte sich sein Gesundheitszustand und er wurde arbeitsunfähig. Am
12. April 1996 sprach die eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger
eine volle Rente zu. Aufgrund eines Gutachtens der Klinik Z.________ vom 28.
Januar 1998 anerkannte die C.________ Versicherung im Einverständnis mit dem
Spital Y.________ grundsätzlich die Haftung, es konnte jedoch keine Einigung
über den Schaden erzielt werden. Der Trägerverein des Spitals Y.________
(Beklagter, Beschwerdegegner) wurde im Laufe des Verfahrens in den
Förderverein X.________ überführt.

B.
Am 29. September 1999 befasste der Kläger das Bezirksgericht Rheinfelden mit
dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Vorbehalt von Mehr- oder
Minderforderungen zur Bezahlung von Fr. 1'526'035.05 nebst 5 % Zins ab
Klageeinreichung zu verurteilen. In der Replik verlangte er die Bezahlung von
mindestens Fr. 1'335'207.20 nebst Zins. Der Beklagte beantragte, er sei zur
Bezahlung eines Betrages nach Ergebnis des Beweisverfahrens zu verurteilen.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verurteilte das Bezirksgericht
Rheinfelden den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger Fr.
421'757.10 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2006 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau
Appellation ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr.
920'982.50 nebst 5 % Zins ab Klageeinreichung zu verurteilen. Der Beklagte
beantragte dagegen mit Anschlussappellation, er sei zur Bezahlung von Fr.
121'625.20 nebst Zins seit 1. Januar 2006 zu verurteilen.

C.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die
Anschlussappellation des Beklagten teilweise gut, hob das erstinstanzliche
Urteil auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 243'250.40 nebst
5 % Zins seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. Das Obergericht gelangte im
Unterschied zum Bezirksgericht zum Schluss, dass die dem Kläger verbleibende
restliche Arbeitsfähigkeit von 50 % wirtschaftlich verwertbar sei und dem
Kläger insbesondere möglich gewesen wäre, seine frühere Tätigkeit mit einer
Pensumreduktion weiterhin zu versehen; er habe nicht nachgewiesen, dass er
seine Arbeitsstelle mit einer Pensumreduktion nicht hätte behalten können.
Das Obergericht schützte sodann die erstinstanzliche Abweisung der
Schadenersatzforderung für entgangene Kapitalvermehrung bei der
Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsstiftung, für Umzugskosten, aus Haushaltschaden
sowie für Hilfsmittel. Eine Erhöhung der Genugtuung lehnte das Gericht ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juli 2007 stellt der Beschwerdeführer
das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
24. Mai 2007 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung von
insgesamt Fr. 920'982.50 zuzüglich Zinsen von 5 % ab Datum der
Klageeinreichung zu verurteilen. Er rügt, das Obergericht habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und die kantonalen Prozessvorschriften
willkürlich angewendet sowie die bundesrechtlichen Beweisregeln verletzt mit
der Annahme, seine verbleibende 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sei verwertbar.
Ausserdem rügt er, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und
Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem es seine Behauptungen zum Schaden aus
Mitarbeiterbeteiligung als unsubstanziiert qualifiziert habe. Weiter habe das
Obergericht bei den Umzugskosten seine Aussage nicht geprüft, seine
Behauptungen zum Haushaltschaden habe es zu Unrecht als unzureichend erachtet
und es habe willkürlich unterlassen, seinen Mehrbedarf an Hilfsmitteln
gestützt auf seine Behauptungen konkret zu berechnen. Ausserdem hält er daran
fest, dass ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen sei.

E.
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen.

F.
Nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Die kantonalen Akten
wurden beigezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140, je mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid willkürlich feststelle, seine medizinische Restarbeitsfähigkeit von
50 % sei wirtschaftlich verwertbar. Er beanstandet, dass das Obergericht
entgegen § 332 Abs. 2 ZPO/AG ohne Wiederholung der Beweiserhebungen diesen
Schluss entgegen dem erstinstanzlichen Urteil gefällt habe; er begründet
allerdings nicht, dass diese Norm willkürlich ausgelegt worden sein sollte.
Er verkennt mit seiner Rüge, dass für den tatsächlichen Schluss des
Obergerichts keine Beweismassnahmen zusätzlich zu den Akten erforderlich
waren. Denn das Obergericht nahm an, dass der Beschwerdeführer seine frühere
Tätigkeit mit einem entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit reduzierten Pensum
weiter hätte ausüben und insbesondere seine Arbeitsstelle hätte behalten
können, nachdem er das Gegenteil nicht bewiesen hatte und seine frühere
Arbeitgeberin ein Verhalten gezeigt hatte, das auf ihre Bereitschaft hinwies,
den Beschwerdeführer weiterhin zu beschäftigen. Inwiefern das Obergericht mit
dieser Erwägung in Willkür verfallen sein sollte, ist der Beschwerde nicht
ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen ging das Obergericht von der
unbestrittenen Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig
ist. Es ist notorisch, dass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass
verwertbar ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände, um ausnahmsweise die
wirtschaftliche Verwertbarkeit zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer
derartige Umstände nicht dargetan hatte, konnte die Vorinstanz ohne Willkür
annehmen.

3.
Die Vorinstanz hat den behaupteten Schaden aus unterbliebener Vermehrung der
Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung mit der ersten Instanz mangels genügender
Substanziierung abgewiesen. Sie hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer
nur Kontoauszüge für die Jahre 1994, 1995 und 1996 ins Recht gelegt und
Belege über den weiteren Verlauf nicht beigebracht hatte, obwohl ihm dies
möglich und zumutbar gewesen wäre, bzw. seine Behauptung prozessual verspätet
vorgebracht wurde, dass keine Verpflichtung seiner früheren Arbeitgeberin zur
Auskunfterteilung an ihn bestehe. Inwiefern das Obergericht mit dieser
Begründung Normen des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewandt haben
sollte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Dass aber für eine
behauptete Vermögensvermehrung die Kenntnis der Entwicklung in den späteren
Jahren ab 1996 erforderlich ist, kann ohne Willkür angenommen werden. Die
Vorinstanz hat auch Art. 42 Abs. 2 OR nicht verletzt, wenn sie vom
Beschwerdeführer verlangte, alle ihm in zumutbarer Weise zugänglichen
Tatsachen für die von ihm behauptete Entwicklung zu beweisen (BGE 122 III 219
E. 3a S. 221). Die Rüge ist unbegründet.

4.
Die vom Beschwerdeführer zum Ersatz beanspruchten Umzugskosten hat die
Vorinstanz mit der Begründung verneint, er wohne seit 15 Jahren in seiner
gegenwärtigen Wohnung und seine angeblichen Gründe für einen Umzug in eine
grössere Wohnung seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet,
das Obergericht habe seine Aussage (sic!) nicht geprüft. Diese Behauptung
trifft nicht zu und der Beschwerde ist nicht ansatzweise zu entnehmen,
inwiefern Recht verletzt worden sein sollte (Art. 95 f. BGG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge ist mangels Begründung unzulässig.

5.
Den vom Beschwerdeführer beanspruchten Ersatz für Haushaltschaden hat die
Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, aus den medizinischen Gutachten sei
nicht ersichtlich, inwiefern sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers auf die Führung seines Haushalts auswirken könne. Sie hat
dabei willkürfrei geschlossen, dass eine solche Beeinträchtigung nicht
ersichtlich sei, und hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer
oblegen wäre, konkret die Tätigkeiten zu bezeichnen, die er angeblich wegen
seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu verrichten vermöge. Inwiefern das
Verbot des überspitzten Formalismus verletzt sein könnte, ist der Beschwerde
nicht zu entnehmen. Im Übrigen vermögen die unqualifizierten Vorwürfe (wie
Borniertheit oder mangelnde Fantasie) die erforderliche Begründung auch im
vorliegenden Verfahren nicht zu ersetzen.

6.
Die zum Ersatz beanspruchten Auslagen für Hilfsmittel hat die Vorinstanz mit
dem Bezirksgericht als nicht hinreichend substanziiert abgewiesen. Sie hat
festgestellt, der Beschwerdeführer habe schon vor der misslungenen Operation
an einer beeinträchtigten Kontinenz gelitten und sei daher schon damals auf
entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen. Es wäre daher nach den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer oblegen zu
behaupten und zu beweisen, in welchem Ausmass sich das schädigende Ereignis
auf den Verbrauch der Hilfsmittel ausgewirkt habe. Das Obergericht hat damit
entgegen der Unterstellung des Beschwerdeführers nicht angenommen, er habe
vor der misslungenen Operation keine Hilfsmittel gebraucht bzw. "alle bereits
vor dem Unfall benötigt". Vielmehr wurde ihm vorgehalten, dass er den Umfang
des Mehrverbrauchs nach der Operation in keiner Weise belegt hatte. Ein
innerer Widerspruch in der Argumentation des Obergerichts ist entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht
im Übrigen nicht einmal geltend, er habe die für eine Feststellung oder
Schätzung seines angeblichen Mehrverbrauchs erforderlichen Tatsachen im
kantonalen Verfahren rechtzeitig und formrichtig behauptet und zum Beweis
verstellt. Die Rüge ist, soweit überhaupt hinreichend begründet, abzuweisen.

7.
Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht eine Genugtuung von Fr. 25'000.--
als angemessen erachtet. Sie hat dargelegt, dass das Bezirksgericht die
rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend
erkannt und bei deren Bemessung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt
hatte. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Seine Ausführungen in
der Beschwerde beschränken sich auf die Behauptung, seine massive
Beeinträchtigung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Dies genügt den
Anforderungen an die Begründung einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
f. BGG nicht (vgl. oben E. 1).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist
die Gerichtsgebühr bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Er hat überdies der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei,
die sich hat vernehmen lassen, deren Parteikosten zu ersetzen.

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: