Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.267/2007
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4A_267/2007 /zga

Urteil vom 24. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

gegen

Y.________
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann.

Auftrag; Verjährung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom
1. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Dezember 1988 schlossen X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________
(Beschwerdegegner) einen schriftlichen Mandatsvertrag betreffend die Bank
A.________. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer als Eigentümer der
Aktien der Bank A.________, dem Beschwerdegegner die statutarisch
vorgeschriebenen Pflichtaktien fiduziarisch zur Verfügung zu stellen und
dieser erklärte sich bereit, sich als Verwaltungsrat der betreffenden
Gesellschaft wählen zu lassen. In Ziffer 3 vereinbarten die Parteien
Folgendes:

"Der Treuhänder ist von jeder Haftung dann entbunden, wenn er gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und den ihm erteilten Instruktionen
handelt. Im Übrigen haftet er nur für eigenes Verschulden. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Treuhänder für jeden Schaden aufzukommen, der ihm aus
der Übernahme und vertragsgetreuen Ausübung des ihm übertragenen Mandates aus
welchem Grunde immer erwachsen sollte."

B.
Am 9. Juni 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Amtsgericht Luzern-Stadt
Klage ein und beantragte, der Beschwerdeführer habe ihm Fr. 50'000.-- nebst
Zins zu 5% seit 30. Juni 1995/3. Juli 1995 zu bezahlen. Das Nachklagerecht
bleibe vorbehalten. Er stützte seine Klage auf die Schadloshaltungsklausel
des Mandatsvertrags vom 19. Dezember 1988 und machte geltend, im Zusammenhang
mit der Nachlassliquidation der Bank A.________ sei auch er als ehemaliger
Verwaltungsrat dieser AG zur Rechenschaft gezogen worden. Mit Urteil vom 22.
Juni 2006 verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer, dem
Beschwerdegegner Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. September 1995 zu
bezahlen.

Dagegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons
Luzern. Er beantragte, die Sache sei zwecks Durchführung einer
Instruktionsverhandlung samt Beweisverfahren und zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs an das Amtsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei
die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 verpflichtete auch das
Obergericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 50'000.-- nebst
Zins zu 5% seit 4. September 1995 zu bezahlen.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 1. Juni 2007 und das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Juni
2006 seien aufzuheben. Ferner verlangt er die Rückweisung der Sache an das
Amtsgericht (eventuell an das Obergericht), wo ein Beweisverfahren und eine
öffentliche und mündliche Instruktionsverhandlung gemäss § 208 ZPO-LU, Art.
30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sei, mit Wahrung des
rechtlichen Gehörs des Beklagten, zwecks Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts, nämlich ob der Kläger als Verwaltungsrat der Bank  A.________
in Nachlassliquidation Gesetze, Statuten und Bankreglemente verletzt habe.
Die Klage sei abzuweisen, dies nach Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Instruktionsverhandlung gemäss § 208 ZPO am Amtsgericht
Luzern-Stadt.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2007 wurden die Gesuche des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung
vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2007 wurde ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli 2007
abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung
einer allfälligen Parteientschädigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer
aufgefordert, der Bundesgerichtskasse Fr. 6'000.-- zu überweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 1. Juni 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Urteil des Amtsgerichts sei
aufzuheben, da Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht einzig
das Urteil des Obergerichts bildet.

3.
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG u.a. die massgebenden Gründe tatsächlicher Art
enthalten. Danach muss aus dem Entscheid klar hervorgehen, von welchem
festgestellten Sachverhalt er ausgeht (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N. 9 f. zu
Art. 112 BGG). Dies ist namentlich angesichts der beschränkten
Sachverhaltskognition des Bundesgerichts (nachfolgende Erwägung 5.1)
erforderlich. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den entsprechenden
Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung an die kantonale Behörde
zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Ist der Entscheid
überprüfbar, ohne dass den Parteien dadurch ein Nachteil entsteht, steht
einer materiellen Beurteilung aber nichts entgegen (Seiler, a.a.O., N. 28 zu
Art. 112 BGG).

Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist äusserst knapp gefasst. Es
enthält namentlich keine eigene Darstellung des Sachverhalts, der für die
darin abgehandelten Fragen wesentlich ist, sondern begnügt sich mit einigen
Verweisen auf die Erwägungen des Amtsgerichts und die darin enthaltenen
tatsächlichen Feststellungen. Ein solches Vorgehen ist insoweit haltbar, als
für das Bundesgericht erkennbar ist, von welchem festgestellten Sachverhalt
darin ausgegangen wird (vgl. BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Dies ist
vorliegend der Fall, so dass von einer Rückweisung an die Vorinstanz
abgesehen werden kann.

Allerdings ist ein anderes Vorgehen bei der Urteilsredaktion mit klarer
Angabe der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen dringend wünschbar. Die
Art der obergerichtlichen Urteilsredaktion ist geeignet, die Prüfungsaufgabe
des Bundesgerichts zu erschweren, indem dieses nach den wesentlichen
Tatsachenfeststellungen suchen muss, was nicht seine Aufgabe ist (vgl. dazu
auch die Urteile 4P.343/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, 4P.147/2004 vom 15.
Dezember 2004 E. 2.2 und 4C.166/2004 vom 16. September 2004).

4.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das
angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber
darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S.
85). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2).

Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift, die in weitschweifiger und
unübersichtlicher Weise zahlreiche Rügen durcheinander mischt, diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

5.
5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).

Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung
des Sachverhalts geltend, die er darin erblickt, dass die Vorinstanz
folgenden von ihm behaupteten Sachverhalt nicht festgestellt habe: Der
Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________
verletzt, weshalb kein Ersatzanspruch entstanden sei.

5.2 Das Amtsgericht, dessen diesbezügliche Erwägungen die Vorinstanz schützte
und seinerseits den entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht
stattgab, hielt die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers für nicht
genügend substantiiert, weshalb es von einer vertragsgemässen
Mandatsausführung ausging. Darin liegt keine "unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des Sachverhalts", sondern eine Beurteilung der vorgebrachten
Behauptung.

5.3 Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu
substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den
Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen hat, dass darüber Beweis
abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein
Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden kann (BGE 123 III 183 E. 3e S. 187 f.;
108 II 337 E. 2b S. 339).

Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf ungenügender Substantiierung als
"aktenwidrig". Zur Begründung verweist er auf seine kantonalen
Rechtsschriften, wo er jedes Mal behauptet habe, der Beschwerdegegner habe
Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt.

Damit zeigt er indes nicht auf, dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen
Anforderungen an die Substantiierung überspannt hätte. Vielmehr blieb es nach
seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei jener nur sehr allgemeinen
Behauptung, die zu Recht als ungenügend qualifiziert wurde.

5.4 Da der Beschwerdeführer mit seiner bloss pauschalen Behauptung, der
Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________
verletzt, seiner Substantiierungslast in ungenügender Weise nachgekommen war,
brauchten die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen zu werden. Ein
Anspruch auf Beweisführung besteht nur in Bezug auf Tatsachen, die
prozesskonform vorgetragen worden sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.).
Namentlich verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn eine rechtsgenügende
Substantiierung des Sachverhalts bereits im Hauptverfahren, vor Durchführung
von Beweismassnahmen, verlangt und eine Ergänzung der Substantiierung
aufgrund des Beweisverfahrens nicht mehr zugelassen wird. Das Beweisverfahren
soll grundsätzlich nicht dazu dienen, unvollständige Parteivorbringen zu
vervollständigen (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.; vgl. auch BGE 127 III 365 E.
2c S. 369).

Die Vorinstanz (wie zuvor schon das Amtsgericht) hat die Nichtabnahme der
beantragten Beweise - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch
begründet, indem sie ausführte, Beweise könnten nur über behauptete Tatsachen
abgenommen werden bzw. fehlende tatsächliche Behauptungen könnten nicht im
Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden; der Beschwerdeführer komme seiner
Substantiierungslast namentlich mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des
Amtsgerichts vom 19. Juni 2001 nur ungenügend nach, zumal dieses Urteil nicht
in Rechtskraft erwachsen sei.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und des Gebots von Treu und Glauben sind unbegründet,
soweit sie überhaupt rechtsgenüglich motiviert sind.

5.5 Auch eine Verletzung der Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB ist
nicht ersichtlich. Die Behauptungs- und Beweislast für eine nicht
vertragsgetreue Ausübung als rechtsaufhebende bzw. rechtshindernde Tatsache,
die der Ersatzpflicht nach der Schadloshaltungsklausel entgegengesetzt werden
könnte, wurde zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Auftraggeber muss
die Sorgfaltswidrigkeit bzw. die Abweichung vom vertragsgemässen Handeln
beweisen (Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N. 32 zu Art. 398 OR). Da der
Beschwerdeführer aber diesbezüglich schon seiner Behauptungslast nicht
genügend nachgekommen war, stellte sich die Frage einer Exkulpation, für die
der Beschwerdegegner die Behauptungs- und Beweislast getragen hätte (Weber,
a.a.O., N. 32 zu Art. 398 OR), gar nicht. Weder eine Verletzung von Art. 8
ZGB noch des ebenfalls angerufenen Art. 97 OR ist dargetan.

5.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen gegen die vorinstanzliche
Beurteilung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der
Beschwerdegegner Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt
habe, mangelhaft substantiiert sei, als unbegründet, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Dasselbe gilt für die Rügen gegen die diesbezügliche
Nichtabnahme von beantragten Beweisen.

6.
Ein weiterer Rügekomplex bezieht sich auf die vorinstanzlichen
Kostenentscheide, insbesondere auf die Parteientschädigung von Fr. 32'000.--,
welche die Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdegegner zulasten des
Beschwerdeführers für das obergerichtliche Verfahren zugesprochen hat.

6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Parteientschädigung sei
gesetzeswidrig und daher willkürlich. Nach § 57 der Kostenverordnung könne am
Obergericht die mit einer Appellation obsiegende Partei nur noch höchstens
60% der am Amtsgericht zugesprochenen zulässigen Parteientschädigung
erhalten. Diese sei auf Fr. 14'000.-- festgesetzt worden. 60% davon wären Fr.
8'400.--. Die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- entspreche
228% von Fr. 14'000.-- und sei damit um mindestens das Vierfache übersetzt
und gesetzeswidrig. Berücksichtige man, dass dem Beschwerdegegner im
Appellationsverfahren nur ein Minimalaufwand erwachsen sei, sei die
Parteientschädigung sogar fast acht Mal zu hoch. Denn für einen
Minimalaufwand dürfe nicht an die Höchstgrenze von 60% gegangen werden. § 57
der Kostenverordnung sei klar verletzt, ebenso das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Entscheid sei im Ergebnis willkürlich.

Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanzen nicht
entsprechend dem mit der Teilklage eingeklagten Betrag von einem Streitwert
von Fr. 50'000.-- ausgegangen sind, sondern auf den Interessenwert von Fr.
600'000.-- abgestellt haben. In der Folge seien auch die obergerichtliche
Gerichtsgebühr und die erstinstanzliche Parteientschädigung in
Ermessensüberschreitung viel zu hoch angesetzt worden. Der Interessenwert sei
bloss in einer Verordnung genannt und entbehre der gesetzlichen Grundlage.
Das Legalitätsprinzip sei verletzt.

Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie nicht auf die Rüge eingegangen sei, die Höhe der
amtsgerichtlichen Parteientschädigung sei unverhältnismässig, und indem sie
keinerlei Begründung für die Höhe der Parteientschädigung im
obergerichtlichen Verfahren geliefert habe.

6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E.
2b).

Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht auf seine Einwendungen
gegen die Festsetzung der amtsgerichtlichen Parteientschädigung eingegangen
sei. Die Vorinstanz hat sich dazu in hinlänglicher Weise geäussert und ihr
Entscheid genügt insoweit den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen
offensichtlich.

6.3 Was die Gehörsrüge hinsichtlich der Begründung für die
Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist zu beachten,
dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens
von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht besonders begründet werden muss,
wenn er sich in einem vorgegebenen Kosten- oder Gebührenrahmen bewegt, da
sich der Entscheid alsdann schon aus dem Verfahrensausgang und
Verfahrensverlauf in Verbindung mit dem Kostenrahmen ergibt (BGE 111 Ia 1
f.). Bevor die erhobene Gehörsrüge beurteilt werden kann, muss demnach
zunächst geprüft werden, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über diese
Parteientschädigung - wie geltend gemacht - von einem durch Gesetz und
Verordnung vorgegebenen Kostenrahmen abgewichen ist (nachfolgende Erwägung
6.4).
6.4 Nach § 57 der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und
Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren des Kantons Luzern vom 6. November
2003 (KoV; SRL 265) beträgt im Appellationsverfahren die Anwaltsgebühr 20 bis
60 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr,
bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag. Relationsgrösse
ist mithin die vor erster Instanz zulässige, nicht die effektiv zugesprochene
Parteientschädigung. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Rüge auf die
vor Amtsgericht effektiv zugesprochene Parteientschädigung bezieht, ist ihm
demnach nicht zu folgen.

Die Vorinstanz verwies in ihrer Erwägung über die Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren unter anderem auf den amtlichen Beleg 6 S. 4 ff.
(Entscheid vom 27. Oktober 2006 betreffend die Sicherheitsleistung im
Appellationsverfahren). In diesem Entscheid hatte sie zunächst ausgeführt,
mit dem Amtsgericht sei von einem Interessenwert von Fr. 600'000.--
auszugehen. Bei einem Interessenwert von Fr. 600'000.-- betrage die
Anwaltsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren zwischen Fr. 15'000.-- und Fr.
60'000.--, jedoch maximal 8% des Streitwertes (§ 55 Abs. 1 KoV). Dies ergebe
für das Appellationsverfahren eine ordentliche Anwaltsgebühr zwischen Fr.
3'000.-- und Fr. 28'800.--. Da nicht auszuschliessen sei, dass das
Appellationsverfahren aufwändig werden könnte, sofern der Beschwerdeführer
seine Vorbringen vor Obergericht nun genügend substantiieren würde, sei ein
angemessener Zuschlag (§ 65 KoV) zu berücksichtigen. Da der Beschwerdegegner
seinen Prozess vor Obergericht nicht mehr selber führe, erfahre die
Parteientschädigung keine Reduktion mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 (recte 4)
KoV wie vor Amtsgericht. Sie setzte daher die Sicherheitsleistung für die
Parteikosten im Appellationsverfahren auf Fr. 32'000.-- fest.

Diese Erwägungen betreffend die Sicherheitsleistung vermögen die Festsetzung
der Parteientschädigung im Appellationsverfahren insoweit zu begründen, als
von einem Rahmen zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 28'800.-- auszugehen und keine
Reduktion im Sinne von § 47 Abs. 4 KoV vorzunehmen ist. Ein Zuschlag nach §
65 KoV (Teilnahme an mehr als zwei Verhandlungen oder in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht besonders aufwändiges Verfahren), der im Rahmen der
Festsetzung der Sicherheitsleistung noch nicht ausgeschlossen werden konnte,
fällt aber bei der Festsetzung der Parteientschädigung offensichtlich ausser
Betracht, nachdem die erwartete Substantiierung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgeblieben und keine Verhandlung durchzuführen war. Damit
sprengt die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- den
gesetzlich zulässigen Rahmen und die Vorinstanz kam ihrer Pflicht nicht nach,
für einen solchen Fall zu begründen, auf welche Überlegungen sie ihren
Entscheid stützte. Mit Blick auf die Bemessungsgrundsätze nach § 51 KoV ist
es überdies fraglich, ob es sich vorliegend rechtfertigen lässt, den
zulässigen Maximalansatz von Fr. 28'800.-- (8% des Interessenwertes und davon
60% [§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 KoV]) anzuwenden.

Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung ausserhalb des gesetzlich
zulässigen Rahmens festgelegt hat und überdies dafür keine Begründung gibt,
entschied sie willkürlich und verletzte insofern auch das rechtliche Gehör
(Begründungspflicht; vorstehende Erwägung 6.3). In diesem Punkt ist die
Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid über die obergerichtliche Parteientschädigung
zurückzuweisen.

6.5 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, § 3 KoV
entbehre der gesetzlichen Grundlage. Nach dieser Bestimmung ist das
wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als Streitwert massgebend,
wenn sich dieses offensichtlich nicht mit dem Streitwert gemäss §§ 18-22
ZPO-LU deckt. Das Obergericht hat die Kostenverordnung gestützt auf § 2 des
Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden vom 8. März 1966
(KoG, SRL Nr. 264) erlassen. Nach dieser Delegationsnorm regelt das
Obergericht durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehenden
Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen und
Sachverständigen zukommenden Entschädigungen.

Das Bundesgericht hatte kürzlich Gelegenheit, sich mit der Gesetzesmässigkeit
der Luzerner KoV zu befassen und befunden, § 2 KoG bilde - unter Vorbehalt
der Wahrung des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips - eine genügende
gesetzliche Grundlage (Urteil         4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.1).
Daran ist festzuhalten. Die Rüge, die Kostenverordnung verletze das
Legalitätsprinzip, ist somit unbegründet. Eine Verletzung des Kostendeckungs-
oder des Aequivalenzprinzips durch das Abstellen auf den Interessenwert macht
der Beschwerdeführer nicht geltend.

Die Kritik an der amtsgerichtlichen Parteientschädigung und den
obergerichtlichen Gerichtskosten, die sich auf die Massgeblichkeit eines
Streitwertes von nur Fr. 50'000.-- und nicht eines Interessenwertes von Fr.
600'000.-- stützt, vermag demnach von vornherein nicht durchzudringen.

7.
Zu prüfen ist weiter, ob Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt
sind, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 5. Mai 2006 erst nach der Urteilsfällung zugestellt
hatte und die Vorinstanz die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
abwies.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör grundsätzlich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle
für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu
äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 121 I 225 E. 2a;
119 Ib 12 E. 6b). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder
dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu
äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Unerheblich ist,
ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht
tatsächlich zu beeinflussen vermag: Es sei Sache der Parteien zu beurteilen,
ob ein Dokument einen Kommentar erfordere (BGE 133 I 100 E. 4.3 mit
Hinweisen).

Demnach hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 5. Mai 2006 grundsätzlich so rechtzeitig zustellen
müssen, dass sich der Beschwerdeführer erforderlichenfalls noch vor
Urteilsfällung hätte dazu äussern können. Indessen ging jener Stellungnahme
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz jegliche
Entscheidrelevanz für das amtsgerichtliche Urteil ab. Dies erlaubt die
Annahme einer Heilung im Appellationsverfahren, zumal der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, er hätte sich dort nicht dazu äussern können, wenn er
dies für erforderlich gehalten hätte.

8.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer das Nichtabhalten von
Instruktionsverhandlungen am Amtsgericht und am Obergericht.

8.1 Bezüglich dem Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung am Amtsgericht
macht er geltend, eine solche sei nach § 208 ZPO-LU zwingend vorgeschrieben.
Das Nichtabhalten in seinem Fall sei daher gesetzeswidrig und mithin
willkürlich. Da die Instruktionsverhandlung der Wahrung des rechtlichen
Gehörs diene, bedeute der Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung auch eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht
erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie
dafür hielt, das Abhalten einer Instruktionsverhandlung am Amtsgericht sei
nicht zwingend vorgeschrieben, sondern stehe im Ermessen des Richters. Die
Ansicht der Vorinstanz lässt sich auf den Wortlaut von § 209 ZPO-LU stützen,
wonach der Instruktionsrichter die Parteien jederzeit zu einer
Instruktionsverhandlung vorladen kann. Die Abfassung als Kann-Vorschrift
lässt sich dabei zwangslos nicht nur auf den Zeitpunkt der Vorladung
beziehen, sondern auch auf den Grundsatz, ob eine Instruktionsverhandlung
stattfinden soll. Für die Auslegung der Vorinstanz spricht auch § 212 ZPO-LU,
wo von einer "allfälligen" Instruktionsverhandlung die Rede ist. § 208
ZPO-LU, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, beschreibt den Zweck, dem
eine allenfalls angeordnete Instruktionsverhandlung dient. Dass die
Durchführung einer solchen zwingend vorgeschrieben wäre, lässt sich dieser
Vorschrift nicht entnehmen.

Letzteres folgt auch nicht aus "übergeordnetem Bundesverfassungsrecht"
(rechtliches Gehör, Treu und Glauben), wie der Beschwerdeführer überdies
rügt, aber nicht rechtsgenüglich begründet (Erwägung 3). Der unabhängig von
kantonalen Verfahrensvorschriften greifende bundesverfassungsrechtliche
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.) schreibt
den Kantonen nicht vor, dass der Gehörsanspruch durch Abhalten einer
Instruktionsverhandlung zu wahren sei. Soweit der Beschwerdeführer sodann
direkt dem Amtsgericht vorwirft, gegen das Gebot von Treu und Glauben im
Prozess verstossen zu haben, namentlich indem es seiner richterlichen
Fragepflicht nach § 59 ZPO-LU nicht im Rahmen einer Instruktionsverhandlung
nachgekommen sei, ist darauf nicht einzugehen. Denn Anfechtungsobjekt bildet
vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts.

Auch soweit der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung geltend
macht (Art. 8 BV), weil vor den luzernischen Amtsgerichten praxisgemäss stets
eine Instruktionsverhandlung durchgeführt werde, vermag er nicht
durchzudringen, da er diese Behauptung, auf die er seine Rüge stützt, in
keiner Weise belegt.

8.2 Bezüglich dem Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung am Obergericht
bringt der Beschwerdeführer vor, es stelle einen Ermessensmissbrauch (Art. 5
Abs. 2 BV) sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) und gegen
den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar, wenn die
Vorinstanz erneut auf eine Instruktionsverhandlung verzichtet habe, obwohl er
in der Appellationsbegründung das Nachholen einer solchen verlangt habe.

Nach § 253 ZPO-LU kann das Obergericht die Parteien jederzeit zu einer
Instruktionsverhandlung nach § 208 ZPO-LU vorladen. Auch am Obergericht ist
das Abhalten einer Instruktionsverhandlung mithin ins Ermessen des Richters
gestellt. Die Verfassungsrügen, die der Beschwerdeführer diesbezüglich
erhebt, sind nicht rechtsgenüglich begründet (Erwägung 3). Nur weil ein
Antrag auf Nachholen einer Instruktionsverhandlung abgelehnt wurde, liegt
noch kein Ermessensmissbrauch vor. Ebenso wenig kann darin ein Verstoss gegen
Treu und Glauben oder das Fairnessgebot erblickt werden.

Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich auch noch vorwirft, in
Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "erneut keinerlei Zuschauer
zur verlangten öffentlichen Instruktionsverhandlung" zugelassen zu haben, so
übersieht er, dass diese Bestimmungen in ihrem Anwendungsbereich einen
Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung geben, nicht aber auf eine
Instruktionsverhandlung. Gemeint ist die Verhandlung, an der die Sache
verhandelt wird, mithin die Hauptverhandlung, ohne dass vorgeschrieben ist,
welche Prozesshandlungen in der Hauptverhandlung vorzunehmen sind (Arthur
Haefliger/Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S.
191).

9.
Es verbleiben zwei Gehörsrügen. So sieht der Beschwerdeführer die
Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz ungenügend
mit verschiedenen Fragen der Verjährung und der Verrechnung von
Gegenforderungen befasst habe.
Wie bereits ausgeführt (Erwägung 6.2), muss die Begründung kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E.
2b).

Die Vorinstanz verwies zu den Verjährungsfragen einerseits auf die
amtsgerichtlichen Erwägungen und nahm sodann zu den in der
Appellationsbegründung aufgeworfenen Punkten kurz Stellung. Das genügt. Es
kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht auf das Urteil 5C.69/2006
eingegangen zu sein, das der Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung
nicht angerufen hatte.

Die Abweisung der Gegenforderungen hat sie knapp - aber doch genügend
nachvollziehbar - damit begründet, dass sie nicht hinreichend substantiiert
seien.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist mithin auch hinsichtlich dieser
beiden Punkte nicht dargetan.

10.
Ferner sieht der Beschwerdeführer das Gebot von Treu und Glauben im Prozess
(§ 57 ZPO-LU, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das Rechtsmissbrauchsverbot
(Art. 2 ZGB) mehrfach verletzt. Was er zur Begründung vorträgt, verfängt
indes nicht:

Soweit er direkt dem Amtsgericht ein treuwidriges Verhalten vorwirft, kann
darauf nicht eingegangen werden, bildet doch vor Bundesgericht einzig das
Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt.

Was er der Vorinstanz vorhält, begründet keinen Verstoss gegen Treu und
Glauben. Das gilt für das Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung trotz
Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 8.2), aber auch für die Ablehnung
seiner Beweisanträge (vgl. Erwägung 5.4).

Die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners sind von vornherein nicht
geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen. Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt
offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ob eine Berechtigung
missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles
ab (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 121 III 60 E. 3d S. 63). Vorliegend fehlt
es bereits an festgestellten Umständen, aus denen auf einen Rechtsmissbrauch
geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer trägt lediglich Behauptungen
und Vermutungen vor, die aber im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
keine Stütze finden. Dass der Beschwerdegegner jegliches Verschulden bei der
Mandatsführung als Verwaltungsrat der  Bank A.________ bestritt, macht seine
Schadloshaltungsklage noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wenig ist der
Beizug eines Anwalts im obergerichtlichen Verfahren schon deshalb
rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdegegner selber Anwalt ist und den
Prozess vor erster Instanz noch selber geführt hatte.

11.
Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer Einwände zur Verjährungsfrage.

11.1 Er rügt eine Verletzung von Art. 128 Ziff. 3 OR, weil die Vorinstanz
nicht die für Anwaltsarbeiten geltende fünfjährige, sondern die zehnjährige
Verjährungsfrist nach Art. 127 OR angewendet hat. Er beruft sich auf das
Urteil des Bundesgerichts 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006.

Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren unter anderem Forderungen aus
Berufsarbeiten von Anwälten mit Ablauf von fünf Jahren. Art. 128 OR ist
restriktiv auszulegen (BGE 132 III 61 E. 6.1; 123 III 120 E. 2a). Es muss
sich um Forderungen des Anwalts aus berufsspezifischen Arbeiten handeln. Die
spezifisch anwaltsberufliche Tätigkeit besteht in der gewerbsmässigen
Vertretung von Parteien vor den Rechtspflegeinstanzen sowie der
aussergerichtlichen Rechtsberatung (Berti, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art.
128 OR; Däppen, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 128 OR; Spiro, Die Begrenzung
privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I,
Bern 1975, § 281 S. 656 f.). Das trifft auf die Schadenersatzforderung eines
fiduziarischen Verwaltungsrates aufgrund einer Schadloshaltungsklausel nicht
zu. Es gilt demnach die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 127 OR (so
auch Markus Vischer, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträgen
fiduziarischer Verwaltungsräte, AJP 1993, S. 491 ff., 497). Dies hat die
Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt.

Die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006
hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. In jenem Urteil entschied das
Bundesgericht, dass die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Erben von
dem Willensvollstrecker zu viel geleisteten Akontozahlungen nicht den
bereicherungsrechtlichen, sondern den vertragsrechtlichen Bestimmungen
unterliegt (E. 2). Die damalige Vorinstanz hatte die fünfjährige
Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR angewendet, weil der betreffende
Willensvollstrecker Anwalt sei (E. 2.2 in fine). Dazu hat das Bundesgericht
in jenem Entscheid, zumal für den Ausgang des Streits nicht entscheidend,
keine Stellung genommen. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Entscheid
nichts für sich ableiten, zumal der Honoraranspruch aus der Tätigkeit eines
Willensvollstreckers nicht ohne weiteres mit dem Schadenersatzanspruch eines
fiduziarischen Verwaltungsrates aufgrund einer Schadloshaltungsklausel
vergleichbar ist.

11.2 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, Art. 130 OR sei verletzt,
weil die Vorinstanz auf den falschen Zeitpunkt für den Beginn der
Verjährungsfrist abgestellt habe. Nach dieser Bestimmung beginne die
Verjährung mit der Fälligkeit zu laufen. Beim Auftrag trete die Fälligkeit
für Forderungen auf Honorar und Auslagenersatz mit dem Auftragsende ein. Als
Auftragsende komme vorliegend entweder die Bankschliessung am 7. April 1990
in Frage oder die obergerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung am 28. August 1992. So oder anders wäre eine
Ersatzforderung des Beschwerdegegners somit ab September 2002 verjährt.

Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der
Forderung. Schadloshaltungsklauseln sind bedingte Leistungsversprechen des
Fiduzianten. Er verspricht, Schadenersatz zu leisten, wenn die Bedingung
eintritt, nämlich dass der fiduziarische Verwaltungsrat einen Schaden
erleidet (Vischer. a.a.O., S. 493). Eine suspensiv bedingte Forderung
entsteht erst mit dem Eintritt der Bedingung, und die Verjährung beginnt erst
in diesem Zeitpunkt (BGE 128 III 212 E. 3d S. 222). Die Verjährung von
Schadenersatzansprüchen aufgrund von Schadloshaltungsklauseln beginnt demnach
in dem Zeitpunkt, in dem der fiduziarische Verwaltungsrat im Zusammenhang mit
seinem Verwaltungsratsmandat einen Schaden erleidet (so auch Vischer, a.a.O.,
S. 497; vgl. auch Spiro, a.a.O., § 45 S. 87). Dies war vorliegend nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der Zahlung von Fr.
600'000.-- an die B.________ Versicherungen durch den Beschwerdegegner
zwischen dem 31. Juli 1995 und 24. August 1995 der Fall. Damit war die
eingeklagte Forderung bei Klageeinreichung am 9. Juni 2005 noch nicht
verjährt. Eine Verletzung von Art. 130 OR liegt nicht vor.

12.
Die weitere Rüge einer Verletzung von Art. 151 und 156 OR sowie Art. 1 und
Art. 402 OR stützt der Beschwerdeführer wiederum auf seine Behauptung, der
Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente verletzt. Nachdem diese
Behauptung aber mangels hinlänglicher Substantiierung keinen Bestand hat,
entbehren die darauf gestützten Rügen der Grundlage und ist nicht weiter
darauf einzugehen.

13.
Auf den bloss stichwortartig vorgebrachten Einwand einer Verletzung von Art.
97, 759 Abs. 3 und 120 OR betreffend die Gegenforderungen des
Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz als unsubstantiiert abgewiesen hat,
kann mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht
eingetreten werden.

14.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK und macht eine Befangenheit des obergerichtlichen Instruktionsrichters
geltend. Den Anschein der Befangenheit leitet er aus sieben "Indizien" ab,
die sich erst aus dem obergerichtlichen Urteil ergeben hätten. Sie betreffen
die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gerügten angeblichen
Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen (übersetzte Gerichtskosten und
Parteientschädigung, Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 97 OR, Vorwurf der
nicht genügenden Substantiierung, Nichtabnahme von Beweisen und
Gehörsverletzungen, Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung) und sodann
die Tatsache, dass dieselbe I. Kammer des Luzerner Obergerichts dem
Beschwerdeführer schon früher jedes rechtliche Gehör verweigert habe, wobei
der Beschwerdeführer auf das Urteil 4P.96/1995 vom 10. September 1996
verweist.

Der Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und
in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters
hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE
131 I 24 E. 1.1, 113 E. 3.4 S. 116 f.; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit
Hinweisen).

Der Anschein der Befangenheit kann danach durch die unterschiedlichsten
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der
Rechtsprechung in entsprechendem Zusammenhang grundsätzlich auch Fehler in
der Verfahrensführung oder materielle Fehler in einem Urteil zählen. Der
Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht
auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns (vgl. Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105). Entsprechende Mängel
vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder
eines ganzen Gerichts zu begründen, es sei denn, sie seien von grossem
Gewicht, träten wiederholt auf und brächten auf diese Weise eine
Voreingenommenheit oder eine Benachteiligung der einen Prozesspartei zum
Ausdruck (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia
400 E. 3b S. 404; vgl. Regina Kiener, a.a.O., S. 105 f.). Verstösse gegen
materielles Recht oder gegen die Verfahrensordnung sind in erster Linie in
dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten
richterlichen Instanz zu rügen, wie der Beschwerdeführer dies vorliegend denn
auch getan hat. Deren Aufgabe besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu
beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen (vgl. BGE 116
Ia 14 E. 5b S. 20, 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Kiener, a.a.O.,
S. 342).

Die dem Obergericht bzw. seinem Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer
vorgeworfenen Fehler in der Anwendung von formellem und materiellem Recht
vermögen - weder je für sich allein noch in ihrer Gesamtbetrachtung - schon
deshalb keine Befangenheit zu begründen, da sich die entsprechenden Rügen,
wie vorstehend aufgezeigt wurde, mit einer Ausnahme allesamt als unbegründet
erwiesen haben, soweit darauf einzutreten war. Auch der Umstand, dass ein
Gericht in früheren Verfahren nicht im Sinne einer Partei entschieden hat und
dass die übergeordnete Instanz damals gewisse Rechtsverletzungen festgestellt
hat, vermag keine Befangenheit desselben zu begründen (vgl. BGE 114 Ia 278 E.
1).

15.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde überwiegend als unbegründet.
Einzig betreffend die Höhe der obergerichtlichen Parteientschädigung ist die
Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
obsiegt somit nur in einem Nebenpunkt, wobei offen ist, wie hoch die
obergerichtliche Parteientschädigung ausfallen wird.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich ermessensweise eine
Kostenaufteilung von neun Zehnteln zulasten des Beschwerdeführers und einem
Zehntel zulasten des Beschwerdegegners (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im gleichen
Verhältnis sind die Parteikosten aufzuteilen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der
Beschwerdeführer hat demnach dem Beschwerdegegner eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu bezahlen. Diese Entschädigung ist aus
der vom Beschwerdeführer an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 1. Juni 2007 wird in Dispositivziffer 2 Absatz 4
aufgehoben, soweit dem Beschwerdegegner darin eine Parteientschädigung von
Fr. 32'000.--  für das obergerichtliche Verfahren zugesprochen wurde, und die
Sache zu neuer Entscheidung über die vom Beschwerdeführer an den
Beschwerdegegner für das obergerichtliche Verfahren zu leistende
Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und
insoweit das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2007
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird im Betrag von Fr. 4'500.-- dem
Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der
an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: