Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.258/2007
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4A_258/2007 /aka

Urteil vom 18. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,

gegen

B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georges Knobel,

Werkvertrag; Mängel,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer,
vom 13. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau schlossen am 24. Februar
1997 mit der Baugesellschaft "F.________" - bestehend aus den Gesellschaftern
D.________ und E.________ (Beschwerdegegner 3 und 4) - einen Werkvertrag über
die Erstellung eines 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhauses. In Bezug auf die
Gewährleistung wurden in Art. 9 lit. a des Werkvertrages "die üblichen
Garantien gemäss den Normalien des SIA" vereinbart. Unterzeichnet wurde der
Werkvertrag unter der Bezeichnung "Der Bauherr" durch den Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau sowie unter der Bezeichnung "Der Generalunternehmer" durch
B.________ und C.________ (Beschwerdegegner 1 und 2).
Am 30. Juni 1997 fand die Bauabnahme statt. Innerhalb der zweijährigen
Garantiefrist nach Art. 172 SIA-Norm 118 wurden diverse gerissene
Bodenplatten im Wohnzimmer sowie diverse gerissene Wandplatten im Badezimmer
festgestellt. In der Folge wurden im Jahr 1999 Garantiearbeiten ausgeführt.

B.
Mit Klage vom 22. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer (mittlerweile
unbestritten Alleineigentümer des Einfamilienhauses) dem Bezirksgericht
March/SZ, die Beschwerdegegner 1 und 2 - eventualiter die Beschwerdegegner 3
und 4 - unter solidarischer Haftung zu einer Zahlung von Fr. 73'604.70 unter
Vorbehalt der Nach- und Mehrklage zu verurteilen. Nachdem das Bezirksgericht
March/SZ mit Vorurteil vom 22. Dezember 2003 die Passivlegitimation der
Beschwerdegegner 1 und 2 verneint hatte, hob das Kantonsgericht Schwyz das
erwähnte Vorurteil in Gutheissung einer Berufung mit Urteil vom 20. September
2005 auf, bejahte die Passivlegitimation der Beschwerdegegner 1 und 2 und
wies das Verfahren zur weiteren Behandlung ans Bezirksgericht March/SZ
zurück. Im Rahmen der Replik stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag,
dass er gerichtlich zu ermächtigen sei, die Reparaturarbeiten auf Kosten der
solidarisch haftenden Beschwerdegegner und gegen deren Vorschussleistung
mindestens im Umfang von Fr. 73'604.70 vornehmen zu lassen. Mit Urteil vom
13. Juli 2003 wies das Bezirksgericht March/SZ die Klage ab. Mit Urteil vom
13. März 2007 wies das Kantonsgericht Schwyz eine Berufung gegen das Urteil
des Bezirksgerichts March/SZ ab.

C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht folgende Anträge:
"1.Es seien, unter Aufhebung des Urteils der [Vorinstanz], die
[Beschwerdegegner] unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem
[Beschwerdeführer] Fr. 73'604.70 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nach-
und Mehrklage;
2.Eventualiter sei der [Beschwerdeführer] gerichtlich zu ermächtigen, die
Reparaturarbeiten am Unterlagsboden und an den Bodenplatten des Gebäudes in
G.________ auf Kosten der solidarisch haftenden [Beschwerdegegner] und gegen
deren Vorschussleistung mindestens im Umfange des Betrages sub Ziffer 1
hievor vornehmen zu lassen;
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Beschwerdegegner]."
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil das angefochtene Urteil nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Parteien haben in Art. 9 lit. a des Werkvertrages für die Gewährleistung
"die üblichen Garantien gemäss den Normalien des SIA" vereinbart. Daraus
schliesst das Kantonsgericht zu Recht, dass die Parteien den Werkvertrag der
SIA-Norm 118 unterstellt haben. Auch der Beschwerdeführer geht grundsätzlich
von der Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 aus. Nur an einer Stelle wirft er der
Vorinstanz vor, in zu "apodiktischer Weise" von dieser Norm auszugehen, ohne
allerdings darzulegen, inwieweit diese nicht anwendbar sein soll. Darauf ist
nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die SIA-Norm 118 unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Mängeln.
Einerseits können Mängel, die während der zweijährigen Garantiefrist entdeckt
werden, durch den Bauherren jederzeit gerügt werden (Art. 172 [jederzeitige
Rügemöglichkeit innerhalb der Garantiefrist]); wenn während der Garantiefrist
Mängel behoben werden, beginnt mit dem Tag der Abnahme in Bezug auf den
instandgestellten Teil eine neue zweijährige Garantiefrist (Art. 176 Abs. 2).
Andrerseits gelten Mängel, die erst nach Ablauf der zweijährigen
Garantiefrist entdeckt werden, als verdeckte Mängel (Art. 179 Abs. 1), welche
sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen sind (Art. 179 Abs. 2 [sofortige
Rügepflicht bei der Entdeckung von versteckten Mängeln]).

3.
Das Kantonsgericht Schwyz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis der rechtzeitigen Mängelrüge nicht erbracht
habe.

3.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge macht
der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Beschwerdegegner im
kantonalen Verfahren die angeblich verspätete Mängelrüge nicht substantiiert
behauptet hätten, obwohl ihnen diesbezüglich die Behauptungslast obliege.
Durch die gegenteilige Annahme habe die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht
die Verfassung verletzt. Diese Rüge ist unbegründet. In der Klageantwort vom
28. November 2002 haben die Beschwerdegegner - bzw. die damaligen
Beschwerdegegner 3 und 4 - bestritten, "dass der [Beschwerdeführer]
rechtzeitig substantiierte Mängelrüge erhoben [habe]". Mit diesen
Ausführungen haben die Beschwerdegegner die ihnen obliegende Behauptung, der
Beschwerdeführer habe die Mängelrüge verspätet erhoben, vorgebracht. Einer
"Substantiierung" dieser Bestreitung durch die Behauptung eines Zeitpunktes
der Entdeckung des Mangels bedarf es entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, zumal den Beschwerdegegnern entsprechendes Wissen -
im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst - fehlt.

3.2 Das Kantonsgericht hatte zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Mängel innerhalb der zweijährigen Garantiefrist gerügt
wurden (jederzeitige Rügemöglichkeit innerhalb der Garantiefrist). Im
vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass ein Teil der Bodenplatten im
Jahr 1999 bereits ersetzt worden war und in Bezug auf diese instandgestellten
Werkteile mit dem Tag der Garantieabnahme eine neue zweijährige Garantiefrist
zu laufen begann (Art. 176). In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz
aus, dass der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür beigebracht habe, dass die
geltend gemachten Mängel die Bodenplatten beträfen, die bereits im Rahmen der
Garantiearbeiten im Jahr 1999 ersetzt worden sind und für die folglich eine
neue zweijährige Garantiefrist mit jederzeitiger Rügemöglichkeit gelten
würde. Diese Begründung kritisiert der Beschwerdeführer in verschiedener
Hinsicht als verfassungswidrig. Wie bereits erwähnt, ist für die
Rechtzeitigkeit der Rüge entscheidend, ob sich die Mängel auf die im Rahmen
der 1999 ausgeführten Garantiearbeiten oder auf das ursprünglich Werk
beziehen. Da die Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge in Frage gestellt hatten (vgl. E. 3.1), wäre es Sache des
Beschwerdeführers gewesen, genau darzulegen, ob die geltend gemachten Mängel
die 1999 instandgestellten Werkteile (jederzeitige Rüge innerhalb der
zweijährigen Garantiefrist [Art. 176 in Verbindung mit Art. 173]) oder
Werkteile mit abgelaufener Garantie (Erfordernis der sofortigen Rüge nach
Entdeckung des verdeckten Mangels [Art. 179]) betreffen. Diesbezüglich
blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren jedoch
wenig aussagekräftig. Während er in der Klage vom 22. Juli 2002 ausführte, im
Rahmen der Garantiearbeiten seien bereits 25 Bodenplatten ausgewechselt
worden - wobei offen bleibt, ob die neu geltend gemachten Mängel diese
instandgestellten Platten betreffen -, führte er in der Replik vom 29.
Dezember 2005 aus, dass es bei den neu gerügten Mängeln nicht um die erste
Instandstellung von ca. 25 Bodenplatten, sondern um nie behobene verdeckte
Mängel an den Bodenbelägen gehe. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen
davon ausgeht, es sei nicht belegt, ob sich die geltend gemachten Mängel auf
die bereits anlässlich der Garantiearbeiten im Jahr 1999 ersetzten 25
Bodenplatten beziehe, in Bezug auf welche eine jederzeitige Mängelrüge
innerhalb der neuen zweijährigen Garantiefrist möglich gewesen wäre (Art.
176), erweist sich ihre Auffassung nicht als verfassungswidrig.

3.3 Da das Kantonsgericht wie erläutert ohne Verfassungsverletzung
feststellen durfte, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, ob es
sich bei den angeblich schadhaften Bodenplatten um ursprüngliche oder später
im Rahmen der Garantiearbeiten instandgestellte Werkteile handelt, war zu
prüfen, ob die behaupteten Mängel rechtzeitig - d.h. sofort nach der
Entdeckung (Art. 179 Abs. 2) - gerügt wurden. Diesbezüglich beschränkt sich
der Beschwerdeführer darauf zu behaupten, der ernsthafte Charakter des
Mangels sei erst im März 2001 deutlich geworden. Demgegenüber setzt er sich
nicht mit dem Hinweis der Vorinstanz auseinander, er habe nicht ausgeführt,
wo und wann welche Risse einen erkennbaren Schaden dargestellt hätten und ob
diese Voraussetzungen in allen Bereichen des Hauses gleichzeitig eingetreten
seien. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder
verfassungswidrig sein soll, wird nicht dargetan. Insbesondere ist mit dem
Hinweis, die Beschwerdegegner hätten mit den beiden Schreiben vom 31. März
2001 an die Subunternehmerinnen H.________ AG und I.________ GmbH das
Vorliegen verdeckter Mängel anerkannt, nicht dargetan, wann diese angeblich
verdeckten Mängel entdeckt und ob sie im Anschluss daran sofort im Sinn von
Art. 179 Abs. 2 gerügt wurden. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar
oder ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegner in den umstrittenen Schreiben
eine Haftung übernommen hätten. Schliesslich wird in diesem Zusammenhang auch
nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz mit dem bloss teilweisen - aber
zutreffenden - Zitat der zwei Schreiben vom 31. März 2001 den Sachverhalt
unrichtig festgestellt haben soll. Auch das vom Beschwerdeführer
wiedergegebene volle Zitat "Bei der Abnahme der Garantieabnahme für verdeckte
Mängel wurden im Wohnhaus 4 in G.________ von A.________ folgende Mängel
festgestellt: ..." lässt die Deutung der Vorinstanz zu, dass die
Beschwerdegegner damit bloss die Behauptung der Mängel durch den
Beschwerdeführer an die Subunternehmer weitergeleitet hätten.

3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz
einerseits ohne Verfassungsverletzung feststellen durfte, der
Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass sich die geltend gemachten Mängel
auf Werkteile bezögen, die im Rahmen der Garantiearbeiten im Jahr 1999
instandgestellt worden seien und für die eine neue zweijährige Garantiefrist
mit jederzeitiger Rügemöglichkeit gelte (vgl. E. 3.2). Andrerseits durfte das
Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung feststellen, dass der
Beschwerdeführer auch nicht belegt habe, wann die Mängel an den Bodenplatten
entdeckt und ob sie im Anschluss an die Entdeckung sofort gerügt worden sind
(vgl. E. 3.3).

4.
Wenn das Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen durfte,
dass die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nicht belegt ist, muss nicht weiter
geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Zahlung von Schadenersatz
verlangt hatte, obwohl die SIA-Norm nur einen Nachbesserungs- und keinen
Ersatzanspruch vorsieht. Desgleichen kann dahin gestellt bleiben, ob die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass der Offerte der Firma K.________
GmbH, die als Grundlage für die eventualiter verlangte Bevorschussung der
Ersatzvornahme dient, nicht entnommen werden könne, inwiefern die offerierten
Arbeiten effektiv der Mängelbehebung dienten.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: