Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.257/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_257/2007 /bru

Urteil vom 8. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. _______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,

gegen

X._______ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt U. Blickenstorfer.

Treuhandvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
B. _______ und A._______ (Beschwerdeführer) unterzeichneten am 22. Juli 1999
einen Treuhandvertrag über 20'000 Inhaberaktien der Z._______ AG. Der Vertrag
sah eine Verpflichtung des Beschwerdeführers vor, die 20'000 Inhaberaktien in
eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers B._______ zu erwerben, und
zunächst vorzufinanzieren. Die Aktien waren vom Beschwerdeführer für
B._______ zu halten und ihm auf Verlangen herauszugeben.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 kündigte der Treugeber B._______ den Vertrag
mit sofortiger Wirkung und forderte vom Beschwerdeführer die Übertragung der
20'000 Inhaberaktien. Nachdem er dem Beschwerdeführer erfolglos eine
Nachfrist zur Erfüllung angesetzt hatte, verzichtete B._______ mit Schreiben
vom 14. Juli 2000 auf die nachträgliche Leistung und berief sich auf einen
Schaden in Form entgangenen Gewinns im Betrag von Fr. 880'000.--, der sich
aus der Differenz zwischen Kaufpreis (Fr. 10.--) und möglichem Verkaufspreis
(Fr. 54.--) der Aktien berechnet.

B.
Am 15. Februar 2002 erhob B._______ Klage beim Bezirksgericht Baden mit dem
Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 880'000.--
nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2000 zu verpflichten. Zudem sei im
eingeleiteten Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers
zu beseitigen.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums 3 des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar
2004 wurde infolge Abtretung der strittigen Forderung ein Parteiwechsel
zugelassen und die X._______ GmbH (Beschwerdegegnerin) als neue Klagepartei
anerkannt.
Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage der Beschwerdegegnerin mit Urteil
vom 28. November 2006 gut.
Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28.
November 2006 erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau
mit Urteil vom 24. Mai 2007 ab.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2007 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt die Aufhebung
des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2007 sowie die Abweisung der Klage
oder die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach
willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133
III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S.
4338. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE
130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was
wiederum näher darzulegen ist.

1.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift über weite Strecken
nicht. So übt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu der von der
Vorinstanz festgestellten Absicht von B._______, die Aktien
weiterzuverkaufen, blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne
dass er damit eine offensichtlich unrichtige Feststellung (Art. 97 Abs. 1
BGG) darzutun vermag.
Gleiches gilt - mit einer Ausnahme (siehe nachstehend E. 2) - für die Rüge
bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, die Aktien seien zu einem Preis
von je Fr. 54.-- verkäuflich gewesen. Der Beschwerdeführer stellt in seinen
entsprechenden Darlegungen die Bedeutung verschiedenster Zeugenaussagen und
Belegstellen in Frage. Er fasst seine diesbezüglichen Ausführungen mit der
Bemerkung zusammen, die Vorinstanz habe "[a]ll die vorerwähnten
Zeugenaussagen und Belegstellen ... nicht berücksichtigt", worin er eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne des Art. 97
Abs. 1 BGG sieht bzw. der Vorinstanz vorwirft, "[i]nfolge der Ausblendung all
dieser Zeugenaussagen und Belege ... in aktenwidriger Weise" von einem
"Marktpreis" gemäss Art. 191 Abs. 3 OR ausgegangen zu sein. Er führt jedoch
lediglich einzelne Beweise an, die er anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet wissen möchte und übt damit richtig besehen blosse Kritik an der
Beweiswürdigung, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Zudem geht die Beschwerdeschrift
verschiedentlich über die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne
dass dargelegt wird, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein
soll.
Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der von
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu
hören. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Einzutreten ist in tatsächlicher Hinsicht einzig auf die sinngemässe Rüge des
Beschwerdeführers, wonach es willkürlich sei, von einem Ausgabebetrag für
neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf einen Verkäuflichkeitswert
dieser Aktien zu schliessen. Ein Aktienverkauf sei keine Investition in die
Gesellschaft, sondern höchstens eine Investition des eigenen Vermögens.
Allein aus dem Umstand, dass ganz bestimmte Personen im Rahmen von
Kapitalerhöhungen bestimmte Preise für die Aktien bezahlt haben, lasse sich
nicht ableiten, dass solche Preise auch erzielt werden können, wenn ein
Aktionär seine Aktien verkaufen wolle.
Willkür (Art. 9 BV) liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller
Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S.
61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1; 128 I 177 E. 2.1, je mit
Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn
vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beweise entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers nicht willkürlich gewürdigt, indem sie annahm, die
Inhaberaktien der Z._______ AG seien zum Preis von Fr. 54.-- verkäuflich
gewesen. Dabei ist sie auch unabhängig von der vom Beschwerdeführer als
unzutreffend beanstandeten Annahme einer Rechtsvermutung der Verkäuflichkeit,
die in dieser Form nicht zulässig wäre, mit eigenständigen tatsächlichen
Erwägungen zu diesem Beweisergebnis gelangt. Die Würdigung der Beweislage
durch die kantonalen Gerichte ist durchaus plausibel und nachvollziehbar.
Auch wenn die Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich zutrifft, wonach
aus der Zeichnung von Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung nicht unbesehen
auf die Verkäuflichkeit dieser Aktien geschlossen werden kann, so durfte die
Vorinstanz den Umstand der durchgeführten Privatplatzierungen ohne Willkür
für die Bestimmung des Werts der Aktien berücksichtigen. Da gemäss den für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG) davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Privatplatzierungen nicht nur
Altaktionäre, sondern auch Dritte Aktien der Z._______ AG zeichneten, kann
die Annahme eines erzielbaren Verkaufspreises von Fr. 54.-- pro Aktie nach
Ablauf der Nachfrist im Juli 2000 durch die Vorinstanz nicht als willkürlich
betrachtet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht
einzusehen, welchen Unterschied es vorliegend für einen Dritten gemacht
hätte, ob er nun selbst anlässlich einer Kapitalerhöhung neu Aktien zeichnet
und den Ausübungspreis an die Gesellschaft überweist, oder die Aktien
unmittelbar nach der Kapitalerhöhung von einem zeichnenden Aktionär erwirbt.
Zumindest ist davon auszugehen, dass der zeichnende Aktionär zu diesem
Zeitpunkt nicht bereit gewesen wäre, die Aktien unter dem Zeichnungspreis
weiterzuverkaufen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist demnach zum
Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung
nicht geeignet.

3.
In rechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer nurmehr die
Schadensberechnung nach der abstrakten Methode durch die Vorinstanz in Frage
und beruft sich dabei auf eine Verletzung von Art. 191 Abs. 3 OR.
Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 191 Abs. 3 OR sei im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil kein Kauf im kaufmännischen Verkehr
vorliege. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass B._______ die
Absicht hatte, die Aktien nach Erhalt weiterzuverkaufen; dabei sei für den
Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass das Geschäft zum Zweck des
Weiterverkaufs getätigt worden sei. Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz
das Vorliegen des kaufmännischen Verkehrs. Der Beschwerdeführer rügt in
diesem Zusammenhang die Verwendung eines falschen Begriffs des
"kaufmännischen Verkehrs" und damit die unzulässige Anwendung von Art. 191
Abs. 2 und Abs. 3 OR bzw. die fälschlicherweise unterlassene Anwendung von
Art. 191 Abs. 1 OR.
Vorab ist festzuhalten, dass Art. 191 Abs. 3 OR im vorliegenden Fall ohnehin
nicht unmittelbar anwendbar ist, da die Beschwerdegegnerin ihren
Schadenersatzanspruch infolge ausgebliebener Leistung der 20'000
Inhaberaktien auf einen Treuhandvertrag stützt, mit dem sich der
Beschwerdeführer als Treuhänder zum Erwerb der Aktien in eigenem Namen,
jedoch auf Rechnung des Treugebers B._______ verpflichtete. Somit stünde
gegebenenfalls eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung zur
Diskussion.
Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 191 Abs. 3 OR kann im vorliegenden Fall
jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Bestimmung nämlich tatsächlich
unanwendbar sein sollte und der Schaden der Beschwerdegegnerin nach den
allgemeinen Grundsätzen zu berechnen wäre, wie dies der Beschwerdeführer
vorbringt, so würde dies am Entscheid der Vorinstanz - wie sich nachfolgend
zeigt - im Ergebnis nichts ändern.
Der besondere Rechtsbehelf des Käufers gemäss Art. 191 Abs. 3 OR schliesst
einen Schadensnachweis nach den allgemeinen Regeln  nicht aus (BGE 105 II 87
E. I.2 S. 88 f.). Ebenso wenig hindert die genannte Bestimmung das Gericht
daran, im Rahmen der Beurteilung des eingetretenen Schadens nach Art. 97 ff.
OR in Verbindung mit Art. 42 OR auch Gedanken zu berücksichtigen, die ihr
zugrunde liegen (BGE 120 II 296 E. 3b S. 299; 104 II 198 E. b). Demnach geht
es nicht an, jede abstrakte Schadensberechnung ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 191 Abs. 3 OR als unzulässig zu betrachten. Der
Schaden kann daher unabhängig von einem konkreten Weiterverkaufsgeschäft
berechnet werden als Differenz zwischen dem von den Parteien vereinbarten
Preis und dem hypothetischen Preis, zu dem der Gegenstand bei gehöriger
Leistung - bestimmt nach Ermessen mit Rücksicht auf den üblichen Lauf der
Dinge (Art. 42 Abs. 2 OR) - hätte verkauft werden können (BGE 120 II 296 E.
3b S. 300; 105 II 87 E. I.3 S. 90).
Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der tatsächlichen Feststellung, die
fraglichen Inhaberaktien seien zu einem Preis von Fr. 54.-- verkäuflich
gewesen, in Anwendung von Art. 191 Abs. 3 OR einen Schadenersatzanspruch der
Beschwerdegegnerin von Fr. 880'000.-- (20'000 Aktien zu je Fr. 54.--
abzüglich Kaufpreis von Fr. 200'000.--) geschützt. Ein Schadenersatzanspruch
in dieser Höhe wegen Nichterfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR) hätte jedoch nach
der oben zitierten Rechtsprechung auf Grundlage des von der Vorinstanz nach
objektiven Kriterien festgestellten Verkaufswerts im massgeblichen Zeitpunkt
der Abgabe der Verzichtserklärung (BGE 120 II 296 E. 3b S. 300) - wie dies
die Erstinstanz zutreffend erwog - auch unter Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR
zugesprochen werden können. Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, soweit sie die Klage der
Beschwerdegegnerin schützte und die Appellation abwies.

4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 13'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: