Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.254/2007
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4A_254/2007 /len

Urteil vom 29. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

1. A.________,
2.B.________,
3.W.________,
4.X.________ AG in Liquidation,
5.C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner,

gegen

1.Z.________ AG,
2.D.________,
3.E.________,
4.F.________,
5.G.________,
6.H.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta.

Unlauterer Wettbewerb; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer 1) war bis 27. September 2004 Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift der X.________ AG (Beschwerdeführerin 4). Diese
Gesellschaft befindet sich nunmehr in Liquidation; einziges Mitglied des
Verwaltungsrats und Liquidatorin ist C.________ (Beschwerdeführerin 5), die
Ehefrau des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 und B.________
(Beschwerdeführer 2) gründeten im Oktober 2003 die W.________, eine
Kollektivgesellschaft (Beschwerdeführerin 3). Diese übernahm zumindest
teilweise die laufenden Geschäfte der Beschwerdeführerin 4 und befasste sich
im Wesentlichen mit Planungs- und Bauarbeiten. Die Einzelfirma Y.________,
die der Beschwerdeführer 1 vor dem Zusammenschluss mit dem Beschwerdeführer 2
per 18. Februar 2003 gegründete hatte, wurde im Zusammenhang mit der Gründung
der Beschwerdeführerin 3 wieder gelöscht.

A.a Am 15. Oktober 2004 erschien in der Zeitschrift J.________ der Artikel
"K.________". Thematisiert wurden in diesem Artikel Probleme im Zusammenhang
mit einem Werkvertrag zwischen L.N.________ und der Beschwerdeführerin 4, der
die Erstellung eines Einfamilienhauses in Fertigelementbauweise zum
Gegenstand hatte; dieses Vertragsverhältnis sei zu einem Albtraum für die
Familie N.________ geworden. Insbesondere habe es Probleme mit dem damaligen
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4, dem Beschwerdeführer 1, gegeben.
Dieser habe sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits die Gerichte
beschäftigt. Das Landesgericht Feldkirch habe den Konkurs über die vom
Beschwerdeführer 1 betriebene Firma O.________ im Dezember 1998 eröffnet; im
September 1999 sei der Konkurs auch über das Vermögen des Beschwerdeführers 1
selber eröffnet worden. Im Konkursverfahren hätten 40 Gläubiger Forderungen
im Betrag von über ? 5 Mio. angemeldet. Der Masseverwalter habe Schulden im
Betrag von ? 4,5 Mio. anerkannt, die der Beschwerdeführer 1 nie beglichen
habe. Im Zusammenhang mit diesem Konkurs habe das Oberlandesgericht Innsbruck
den Beschwerdeführer 1 wegen betrügerischer "Krida", mithin Verheimlichung
von Vermögenswerten im Verlauf eines Konkursverfahrens, verurteilt. Im
Artikel wurden diverse Firmen erwähnt, deren Rechnungen die
Beschwerdeführerin 4 nicht beglichen habe, obwohl deren Werkvertragspartner
die Rechnungen der Beschwerdeführerin 4 bezahlt gehabt hätten. Die
Beschwerdeführerin 4 pflege mit ihren Geschäftskunden aufgrund des
schleppenden Verlaufs der Bauarbeiten umfangreichen Briefverkehr, und sie
habe seit 1. Januar 2000 viermal ihren Sitz sowie zweimal die Revisionsstelle
gewechselt.

A.b D.________ (Beschwerdegegner 2) teilte als Mitarbeiter der Zeitschrift
J.________ am 26. Mai 2005 der Beschwerdeführerin 3 per Mail mit, er werde
über den Beschwerdeführer 1 und seine diversen Firmen einen Artikel
publizieren, wobei ein Artikelausschnitt mitgesandt wurde.

B.
B.aNach diverser zwischen den Parteien per Mail erfolgter Korrespondenz
beantragten die Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 den Erlass
superprovisorischer Massnahmen gegen die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin
1), den Beschwerdegegner 2 sowie gegen E.________ (Beschwerdegegner 3);
dieses Gesuch ging beim Gerichtspräsidium Arbon am 6. Juni 2005 abends per
Fax ein. Eine Ergänzung dieses Gesuchs datiert vom 7. Juni 2005 und erreichte
das Gerichtspräsidium Arbon noch am gleichen Nachmittag ebenfalls per Fax.
Gleichentags wurde am Abend den Beschwerdegegnern 1 bis 3 vorsorglich
verboten, diverse Formulierungen im Zusammenhang mit dem geplanten Artikel
"P.________" zu veröffentlichen, zu verbreiten, abzugeben oder sonstwie
publizistisch zu verwenden. Am 7. Juni 2005 sowie am darauf folgenden Tag
leisteten die Beschwerdeführer 1 und 2 die vom Gerichtspräsidium Arbon
geforderte Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 150'000.--.
B.b Am 10. Juni 2005 erschien in der Zeitschrift J.________ der Artikel
"P.________", wobei auf der Titelseite dieser Ausgabe der Zeitschrift
J.________ der Text "Beruf: Geldvernichter - Millionenschäden - die Geschäfte
der Profi-Pleitiers" vermerkt war sowie im Editorial auf den erwähnten
Artikel "P.________" hingewiesen wurde. Am 12. Juni 2005 beantragten die
Beschwerdeführer, die geleistete Sicherheit sei ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, nachdem sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 der
superprovisorischen gerichtlichen Verfügung widersetzt hätten. Der strittige
Artikel sei publiziert worden, weshalb kein Schaden entstanden und
dementsprechend die Sicherheitsleistung wieder freizugeben sei. Diesem Antrag
hielten die Beschwerdegegner 1 bis 3 am 13. Juni 2005 entgegen, sie hätten
die superprovisorische Verfügung so weit als möglich befolgt, nämlich in der
Online-Ausgabe der Zeitschrift J.________. Eine Publikation in der
Zeitschrift J.________ habe nicht mehr verhindert werden können. Die
Geltendmachung von Schadenersatz wegen der untersagten vollständigen
Publikation des Artikels werde vorbehalten, und es sei bestritten, dass kein
Schaden entstanden sei. Das Gerichtspräsidium Arbon teilte den Parteien am
16. Juni 2005 mit, es werde über die Freigabe der Sicherheitsleistung
zusammen mit der Hauptsache (vorsorgliche Massnahme) entscheiden.

B.c Die Beschwerdegegner 1 bis 3 beantragten am 11. Juli 2005, das Verfahren
sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; eventuell sei das mit
Verfügung vom 7. Juni 2005 angeordnete Verbot aufzuheben. Im Rahmen des durch
das Gerichtspräsidium Arbon angeordneten zweiten Schriftenwechsels stellten
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 ergänzte
Rechtsbegehren, wobei zusätzlich F.________ (Beschwerdegegner 4), G.________
(Beschwerdegegnerin 5) sowie H.________ (Beschwerdegegner 6) ins Recht
gefasst wurden. In der Duplik vom 28. Februar 2006 hielten die
Beschwerdegegner 1 bis 3 an den ursprünglich gestellten Anträgen fest; auf
die zusätzlichen und erweiterten Anträge sei nicht einzutreten, und die
Ausdehnung des Rechtsbegehrens auf zusätzliche Parteien sei ebenfalls
aufgrund der Rechtshängigkeit unzulässig.

C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 hob das Gerichtspräsidium Arbon die
superprovisorische Verfügung vom 7. Juni 2005 auf. Das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführerin 5 wurde ebenso abgewiesen wie
die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. h, n, p, u und v sowie Ziffer 3.
Sodann wurde den Beschwerdegegnern 1 bis 6 vorsorglich verboten, diverse
Aussagen und sinnentsprechende Formulierungen, die separat aufgelistet
wurden, einzeln oder in Kombination zu veröffentlichen, weiterzuverbreiten,
abzugeben oder sonstwie publizistisch zu verwenden, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Artikel "P.________" in der Zeitschrift J.________.
Weiter wurde ihnen vorsorglich verboten, die Beschwerdeführer 1 bis 4 unter
namentlicher Nennung und/oder in anderer Form, insbesondere durch Hinweis auf
den Artikel in der Zeitschrift J.________ vom 15. Juni 2004 "K.________", in
einem redaktionellen Artikel oder in anderer publizistischer Weise in
Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten der Familie L.N.________ und
M.N.________ zu bringen, solange nicht verbindlich über allfällige
Forderungen der Familie N.________ entschieden worden sei. Ebenso wurde
vorsorglich verboten, über das laufende Verfahren zu berichten. Die
vorsorglich erlassenen Verbote wurden für sofort vollstreckbar erklärt, und
den Organen der Beschwerdegegnerin 1 sowie den Beschwerdegegnern 2 bis 6
wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht. Den Beschwerdeführern
wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um ihre Ansprüche auf dem
ordentlichen Prozessweg geltend zu machen, andernfalls die angefochtene
Verfügung dahinfalle. Den Beschwerdegegnern wurde eine Frist von 30 Tagen
angesetzt, um eine Schadenersatzklage einzureichen, andernfalls die von den
Beschwerdeführern geleistete Sicherheit freigegeben werde. Die
Beschwerdeführer leiteten innert der angesetzten Frist das ordentliche
Verfahren ein.

D.
Die Beschwerdegegner erhoben gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006 beim
Obergericht des Kantons Thurgau Rekurs mit den Anträgen, es seien die Ziffern
4, 5, 6, 8 und 12 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die
Beschwerdeführer erhoben Anschlussrekurs und beantragten, Ziffer 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.
Am 12. März 2007 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau den Rekurs,
wies den Anschlussrekurs ab und hob die angefochtene Verfügung auf. Es kam
zum Schluss, dass die streitige Aussage, der Beschwerdeführer 1 habe in
Österreich einen Schuldenberg von ? 4,5 Mio. hinterlassen bzw. er habe in
Österreich Schulden von ? 4, 5 Mio. hinterlassen, die vom Konkursverwalter
anerkannt worden seien, nicht zweifelsfrei widerrechtlich sei und ein Verbot
im Übrigen unverhältnismässig im Sinn von Art. 28c Abs. 3 ZGB erschiene. Mit
Bezug auf die Äusserung, der Beschwerdeführer 1 sei wegen betrügerischer
Krida bzw. wegen Verheimlichung von Vermögenswerten im Verlauf des
Konkursverfahrens verurteilt worden, hielt es fest, es handele sich nicht nur
um eine Wiederholung der im Artikel "K.________" vom 15. Oktober 2004 bereits
erhobenen Vorwürfe. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Bezirksgericht Arbon
mit Urteil vom 4. Oktober 2005 (und damit nach der Publikation des ersten
Artikels in der Zeitschrift J.________) Vertragspartnern des
Beschwerdeführers 3 einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung eines
bestehenden Werkvertrags zuerkannt habe. Es stehe durchaus im Einklang mit
dem öffentlichen Interesse, angesichts des zumindest grob ersichtlichen
Strickmusters des Beschwerdeführers 1 und seiner Firmen ihren
Geschäftstätigkeiten durch Offenlegung mindestens gewisse Einschränkungen
bzw. die Einhaltung seriöser Geschäftsgebaren aufzuerlegen. Der Hinweis auf
die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 sei deshalb nicht zu beanstanden.
Die Aussage, der Beschwerdeführer 1 habe in der Schweiz bereits per Juni 2005
seine dritte Firma gegründet bzw. er habe in der Schweiz mit der
Beschwerdeführerin 4 bereits seine dritte Firma gegründet, sei für das
Verständnis des Durchschnittslesers nicht einfach falsch. Im Übrigen handele
es sich nicht um eine blosse Wiederholung von im Artikel "K.________" bereits
erhobenen Vorwürfen, sondern um das Mitverwenden einer einzelnen Aussage in
einem grösseren und gleichzeitig anderen Gesamtzusammenhang. Die angefochtene
Verfügung sei deshalb auch mit Bezug auf diese Äusserung aufzuheben. Weiter
befasste sich das Obergericht mit der Aussage, gegen zwei Schweizer Firmen
des Beschwerdeführers 1 würden Gläubiger bereits wieder hohe Forderungen
geltend machen: Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin 4 weise
im Oktober 2004 offene Forderungen in der Höhe von rund Fr. 450'000.-- aus,
der Auszug der Beschwerdeführerin 3 im April 2005 in der Höhe von rund
Fr. 475'000.--. Das Obergericht bejahte ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Publikation dieser Aussage. Nicht glaubhaft gemacht sei die
Unrichtigkeit folgender Aussagen: Nach der Geschäftsverbindung mit der
Beschwerdeführerin 4, einer Gesellschaft des Beschwerdeführers 1, stehe die
Familie L.N.________ und M.N.________ vor dem Ruin; einer der von den
Beschwerdeführern Geschädigten sei L.N.________; L.N.________ sei ein
Konkursgeschädigter der Rekursgegner. Bei diesen Äusserungen handele es sich
auch nicht um blosse Wiederholungen der Ausführungen im Artikel "K.________"
vom 15. Januar 2004. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sei der
Fall "N.________" nicht einzigartig gewesen. Das Obergericht überprüfte
schliesslich folgende Äusserungen: Der Beruf der Beschwerdeführer 1 und 2 sei
"Geldvernichter" bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 seien "Geldvernichter";
die Beschwerdeführer würden Millionenschäden verursachen; die
Beschwerdeführer 1 und 2 seien Profi-Pleitiers bzw. Mehrfachpleitiers; die
Beschwerdeführer seien notorisch pleite; für die Beschwerdeführer sei der
Bankrott (wohl) Teil des Geschäftsmodells; die Beschwerdeführer würden
systematisch Gläubiger schädigen; die Beschwerdeführer würden fahrlässig
geschäften; die Beschwerdeführer würden illegale Praktiken anwenden; der
Beschwerdeführer 1 sei ein vorbestrafter Pleitier, vor dem die Gläubiger
nicht sicher seien; der Beschwerdeführer 1 sei ein zweifelhafter Unternehmer.
Das Obergericht hielt dazu fest, für den Durchschnittsleser beziehe sich die
indirekte Äusserung, es würden Millionenschäden verursacht, ausschliesslich
auf den Beschwerdeführer 1. Die Aussage erweise sich damit nicht von
vorneherein als offensichtlich falsch; darüber hinaus bestehe ein
überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation. Die Äusserungen,
die Beschwerdeführer seien notorisch pleite, Profi-Pleitiers oder
Mehrfachpleitiers würden sich für den Durchschnittsleser allein auf den
Beschwerdeführer 1 und die von ihm beeinflussten Firmen beziehen. Die
Aussagen seien nicht offensichtlich unzutreffend und es bestehe ein
öffentliches Interesse daran, auf die Praktiken im Zusammenhang mit den
geschäftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 öffentlich hinzuweisen.
Bei den Äusserungen, die Beschwerdeführer würden fahrlässig geschäften, der
Beschwerdeführer 1 sei ein zweifelhafter Unternehmer bzw. die
Beschwerdeführer würden illegale Praktiken anwenden, gehe es um reine
Werturteile, die nicht völlig unsachlich und damit nicht unnötig verletzend
seien.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2007 beantragen die
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 12. März 2007 sei aufzuheben und die Verfügung des
Gerichtspräsidiums Arbon vom 21. Juni 2006 sei zu bestätigen (Ziff. 1). Den
Beschwerdegegnern sei vorsorglich zu verbieten, bestimmte Aussagen und
sinnentsprechende Formulierungen, die separat aufgelistet werden, einzeln
oder in Kombination zu veröffentlichen, weiterzuverbreiten, abzugeben oder
sonstwie publizistisch zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Artikel "P.________" der Beschwerdegegner 2, 4, 5 und 6 in der Zeitschrift
J.________ (Ziff. 2). Den Beschwerdegegnern sei vorsorglich zu verbieten, die
Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung und/oder in anderer Form
wiedererkennbarer Weise, insbesondere durch Verweis auf den Artikel in der
Zeitschrift J.________ vom 15. Oktober 2004 "K.________", im Rahmen eines
redaktionellen Artikels oder in anderer publizistischer Weise in Zusammenhang
mit finanziellen Schwierigkeiten der Familie L.N.________ und M.N.________ zu
bringen, solange nicht verbindlich über allfällige Forderungen der Familie
N.________ gegenüber den Beschwerdeführern entschieden worden ist (Ziff. 3).
Weiter sei den Beschwerdegegnern zu verbieten, unter namentlicher Nennung der
Beschwerdeführer und/oder diese in anderer Form wiedererkennbarer Weise,
insbesondere durch Verweis auf den Artikel in der Zeitschrift J.________ vom
15. Oktober 2004 "K.________", im Rahmen eines redaktionellen Artikels,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Artikel "P.________" der
Beschwerdegegner 2, 4, 5 und 6 in der Zeitschrift J.________ oder in anderer
publizistischer Weise über das laufende Verfahren zu berichten (Ziff. 4).
Eventualiter sei den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, bestimmte
aufgeführte Aussagen und/oder sinnentsprechende Formulierungen über die
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Artikel "P.________" der
Beschwerdegegner und/oder im Zusammenhang mit den Aussagen und/oder
sinnentsprechenden Formulierungen im Artikel "P.________" zu veröffentlichen,
weiterzuverbreiten, abzugeben oder sonstwie publizistisch zu verwenden (Ziff.
5.1). Eventualiter sei den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, die
Beschwerdeführer im Rahmen des Artikels "P.________" der Beschwerdegegner
und/oder im Zusammenhang mit den Aussagen und/oder sinnentsprechenden
Formulierungen im Artikel "P.________" im Zusammenhang mit den finanziellen
Schwierigkeiten der Familie L.N.________ und M.N.________ zu bringen (Ziff.
5.2). Den Organen der Beschwerdegegnerin 1 sowie den Beschwerdegegnern 2 bis
6 sei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Rechtsbegehren 2 bis 4 resp.
5.1 und 5.2 die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. In prozessualer Hinsicht
beantragen die Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung des
Gerichtspräsidiums Arbon vom 21. Juli 2006 seien für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten. Sie rügen eine willkürliche
Anwendung von Art. 28 ZGB und Art. 3 lit. a UWG, willkürliche
Tatsachenfeststellungen und willkürliche Beweiswürdigung, eine willkürliche
Verteilung der Beweislast, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die
Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien, insbesondere des
Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die
Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. Das
Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und die Akten die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2007 wies das Bundesgericht die Gesuche
der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG zulässig, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur dann
Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand
haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen
solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff des Nachteils im Sinne von Art.
87 OG - um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für
den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben
werden kann (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_221/2007
vom 20. November 2007 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vor dem Hauptverfahren erlassene
vorsorgliche Massnahmen, die nur unter der Bedingung Bestand haben, dass
innert der vom Gericht angesetzten Frist das Hauptverfahren eingeleitet wird
(vgl. Art. 28e Abs. 2 ZGB). Demnach handelt es sich bei diesem Entscheid um
einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Es liegt auf der Hand und wurde
auch in konstanter Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde bejaht, dass ein
solcher Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 87 OG bzw. Art. 93 BGG bewirken kann und daher vor Bundesgericht
anfechtbar ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_221/2007 vom 20.
November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Beruht der
angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen,
so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig sein soll
(BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen).
Das Obergericht hat mit der ersten Instanz die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin 5 sowohl unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als
auch unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes verneint. Die
Beschwerdeführerin 5 zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht damit Recht
verletzt haben soll. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde
nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, 589 E. 2 S. 591 f.,
je mit Hinweisen).
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich über weite Teile auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und erfüllen insoweit die
Begründungsanforderungen nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht
einzutreten.

1.4 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
entsprechende Bestimmung findet sich ebenfalls im Abschnitt über die
Beschwerdegründe: Art. 97 Abs. 1 BGG erklärt, dass die
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz nur hinsichtlich der
genannten Mängel gerügt werden können. Da gegen den angefochtenen Entscheid
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann,
gelangen jedoch die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht
(unmittelbar) zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen
denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie
dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung
oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S.
398, 585 E. 4.1 S. 588 f., je mit Hinweisen).
Soweit sich die Beschwerdeführer damit begnügen, die Tatsachenfeststellungen
der Vorinstanz als falsch oder als willkürlich zu bezeichnen, sind sie nicht
zu hören.

1.5 Die Beschwerdegegner legen mit ihrer Vernehmlassung neue Dokumente vor.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
In der Rechtsschrift ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für
eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll. Die
Beschwerdegegner äussern sich dazu mit keinem Wort. Die neu ins Recht
gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, Art. 3 lit. a UWG und Art.
28 ZGB willkürlich ausgelegt und angewendet zu haben, indem es nicht geprüft
habe, welche Äusserung die Adressaten dem Bericht über die Beschwerdeführer
in dem Artikel der Zeitschrift J.________ "P.________" auf Grund des
Gesamteindrucks bzw. aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers
entnehmen würden.

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss
Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das
Gericht anrufen; eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 3 lit.
a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke,
Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige,
irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; wer durch
unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder
verletzt wird, kann sich gemäss Art. 9 UWG an das Gericht wenden. Ob eine
Äusserung im Einzelfall die Persönlichkeit verletzt oder unlauter im Sinn von
Art. 3 lit. a UWG ist, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe des
Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie
etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 132 III 641 E. 3.1
S. 644; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 126 III 209 E. 3a S. 213, je mit
Hinweisen). Das durch einen Zeitungsartikel gezeichnete "Gesamtbild" ist
insofern für die Interpretation der einzelnen umstrittenen Äusserungen von
Bedeutung, als es Antwort darauf gibt, wie der unbefangene Leser diese im
Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/aa S. 167; Urteil
4C.224/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 3.2, publ. in sic! 4/2006 S. 280).

2.2 Das Obergericht gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder
und nimmt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - in seinen Erwägungen
zu den verschiedenen Äusserungen wiederholt auf den "Durchschnittsleser" bzw.
den "Gesamtzusammenhang" Bezug. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf,
inwiefern die obergerichtliche Interpretation der einzelnen umstrittenen
Äusserungen aus dem Verständnis des Durchschnittslesers heraus und mit Blick
auf den Gesamtzusammenhang offensichtlich unhaltbar sein soll. Sie begnügen
sich vielmehr damit, zu jeder Äusserung ihre eigene Sicht der Dinge
darzulegen, wobei sie regelmässig von einem anderen Sachverhalt als dem im
angefochtenen Entscheid festgestellten ausgehen, ohne darzulegen, warum die
Tatsachenfeststellungen des Obergerichts willkürlich sein sollen. Die Rüge
ist nicht hinreichend begründet.

3.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht weiter vor, Art. 8 ZGB
willkürlich angewendet zu haben, indem es von den Beschwerdeführern im
vorsorglichen Massnahmeverfahren den Nachweis verlangt habe, dass die
beanstandeten Äusserungen manifest und zweifelsfrei erwiesen seien.

3.1 Das Gesetz regelt die vorsorglichen Massnahmen bei
Persönlichkeitsverletzungen in den Art. 28c-f ZGB. Nach Art. 14 UWG sind
diese Bestimmungen auf vorsorgliche Massnahmen im Bereich des UWG sinngemäss
anwendbar. Damit kann gestützt auf Art. 28c Abs. 1 ZGB die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung
befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach Abs. 3 der Norm kann das Gericht
eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien jedoch nur dann
vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren
Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

3.2 Die Beschwerdeführer gehen offenbar davon aus, das Obergericht habe ihnen
die Beweislast dafür auferlegt, dass die umstrittenen Äusserungen falsch
seien. In Tat und Wahrheit hat das Gericht im Rahmen von Art. 28c Abs. 3 ZGB
gestützt auf die Vorgabe des Gesetzes, wonach offensichtlich kein
Rechtfertigungsgrund vorliegen dürfe, verlangt, dass die Widerrechtlichkeit
der Äusserung manifest und zweifelsfrei erwiesen sein müsse, was namentlich
der Fall sei, wenn die Aussage klarerweise falsch sei. Die Beschwerdeführer
legen nicht dar, inwiefern diese Auslegung von Art. 28c Abs. 3 ZGB
willkürlich sein soll.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Obergericht habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seinen Erwägungen auf
das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 5. Oktober 2005 / 23. Dezember 2005
sowie auf das entsprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
31. Oktober 2006 verwiesen habe, obwohl diese Urteile nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien und keine der Parteien diese
Urteile vorgebracht habe.

4.1 Nach ständiger Rechtsprechung besitzen die Parteien einen unbedingten
Anspruch, vor Erlass eines Entscheides, der sie belastet oder belasten
könnte, angehört zu werden. Den Parteien soll vor Erlass eines Entscheides,
besonders wenn dieser für eine Partei nachteilig ausfällt, Gelegenheit zur
Äusserung und Stellungnahme gegeben werden. Aus dem bundesrechtlichen
Gehörsanspruch ergibt sich vor allem das Recht, sich über alle für das Urteil
wesentlichen Tatsachen und Beweise auszusprechen. Dieses Recht steht den
Parteien besonders dann zu, wenn in einem Rechtsmittelverfahren ein Entscheid
aufgrund neuer, von der Gegenseite vor erster Instanz nicht angeführter
Tatsachen bestätigt oder aufgehoben wird. Aus dem Gehörsanspruch folgt
hingegen nicht, dass eine Partei vorgängig auf den für den Entscheid
wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen ist. Ein Beteiligter, der den
entscheidenden Punkt des Tatbestandes übersehen hat, ist in seinem
Äusserungsrecht nicht beschränkt, sofern diese wesentliche Tatsache in den
Akten enthalten und dem Richter nicht aus anderer Quelle bekannt ist (BGE 108
Ia 293 E. 4c S. 294 f.; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39).

4.2 Das Obergericht hat sich unter Hinweis auf Gerichtsnotorietät wiederholt
auf die genannten Urteile bezogen. Es ist unbestritten, dass weder die
Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner diese Entscheide vorgebracht
haben. Das Obergericht macht nicht geltend, es habe den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör gewährt. Sein Vorgehen ist damit grundsätzlich geeignet,
Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Eine solche Verletzung ist allerdings nur
dann zu bejahen, wenn das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid
tatsächlich aufgrund der den beiden Urteilen entnommenen neuen Tatsachen
aufgehoben hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Obergericht hat die
Urteile vielmehr lediglich im Sinn einer zusätzlichen Begründung
herangezogen. So stützte es seine Auffassung, es handele sich bei der
Aussage, der Beschwerdeführer 1 sei wegen betrügerischer Krida bzw. wegen
Verheimlichung von Vermögenswerten im Verlauf des Konkursverfahrens
verurteilt worden, nicht um eine blosse Wiederholung der im Artikel der
Zeitschrift J.________ vom 15. Oktober 2004 erhobenen Vorwürfe in E. 5b/dd in
erster Linie auf bestimmte in verschiedenen Schreiben des Beschwerdeführers 1
enthaltene Äusserungen. Entsprechend argumentierte es in E. 5e/ee/bbb mit
Bezug auf die Äusserungen hinsichtlich der Familie N.________. Zur Äusserung,
die Beschwerdeführer würden illegale Praktiken anwenden, führte das
Obergericht in E. 5f/ee aus, der Vorwurf sei schon deshalb nicht derart
unsachlich, dass er nicht zulässig wäre, weil er zumindest hinsichtlich der
Verrechnungsvereinbarung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin
4, die zur Verurteilung wegen betrügerischer Krida führte, aufgrund der
Feststellungen in einem österreichischen Urteil zutreffe. Die
Beschwerdeführer machen nicht rechtsgenüglich geltend, dass das Obergericht
damit in Willkür verfallen sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, ihr Anspruch auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt worden.

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
so ist die Garantie verletzt (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S.
34 f., 113 E. 3.4 S. 116, je mit Hinweisen).

5.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Rüge mit der pauschalen Behauptung,
die mögliche Amtsgeheimnisverletzung des Obergerichts gemäss Art. 320 StGB
stelle eine krasse Bevorzugung der Beschwerdegegner dar. Damit erfüllen sie
die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist
nicht einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 nicht
einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 4 ist abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 4 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann