Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.250/2007
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4A_250/2007 /len

Urteil vom 12. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling,

gegen

Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Rudolf Jelk.

Parteifähigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 16. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz (Beschwerdegegnerin)
reichte am 3. November 2006 beim Bezirksgericht Waldenburg eine
Forderungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführer) in der Höhe von Fr.
6'576.40 ein, bestehend aus Lohnbuchkontrollkosten, internen
Verfahrenskosten, Berufs- und Vollzugskostenbeiträgen, Restforderungen auf
Grund von zwei teilweise beglichenen Rechnungen, Zahlungsbefehlskosten und
einem Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt.
Mit Urteil vom 1. Februar 2007 trat der Präsident des Bezirksgerichts
Waldenburg nicht auf die Klage ein, da die Beschwerdegegnerin ihre
Parteifähigkeit nicht dargetan habe und sich diese auch nicht aus den Akten
ergebe.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2007 beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation. Mit Urteil vom 16. April
2007 hiess das Kantonsgericht die Appellation gut, hob das Urteil des
Bezirkgerichtspräsidenten zu Waldenburg vom 1. Februar 2007 auf und wies den
Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kam zum
Schluss, der Beschwerdeführerin komme zwar keine formelle Parteifähigkeit zu,
sie habe aber - wenn auch in eigenem Namen - als Stellvertreterin der
parteifähigen Paritätischen Landeskommission geklagt. Es liege deshalb im
Ergebnis bloss eine unzutreffende Parteibezeichnung vor und das Rubrum sei
entsprechend anzupassen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16.
April 2007 sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2007
sei zu bestätigen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Ziff. 2). Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3). Er macht geltend, die Rechtsfrage, ob ein
Gericht trotz eindeutig fehlender Partei- bzw. Prozessfähigkeit auf eine
Klage eintreten dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die
Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 16. April 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide, die nicht über die Zuständigkeit oder über
Ausstandsbegehren ergangen sind, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Da sich das BGG nach Wortlaut und Sinn an das
bisherige Recht anlehnt (Art. 87 Abs. 2 OG betreffend nicht wieder
gutzumachenden Nachteil [staatsrechtliche Beschwerde]; Art. 50 OG betreffend
bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand [Berufung]; Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334), ist wie nach der
Rechtsprechung zum OG in der Beschwerde darzutun, weshalb ein Ausnahmefall
vorliegt (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; 116 II 738 E. 1b/aa S. 741 f.). Auf eine
Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn sie sich zu
diesen Rechtsmittelvoraussetzungen ausschweigt, die Eintretensfrage mithin
schlechthin übersehen worden ist (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

2.2 Das Kantonsgericht hat die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin bejaht
und die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit diese über Bestand
und Höhe der eingeklagten Forderungen entscheidet. Ein Rückweisungsentscheid
ist ein Zwischenentscheid im Sinn des BGG (BGE 133 IV 121 E. 1.3 S. 125). Der
Beschwerdeführer verliert kein Wort darüber, inwiefern eine Ausnahme gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist
deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2;
Urteil 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2 und 3; Urteil 4A_109/2007 vom
30. Juli 2007 E. 2.5).

3.
Im Übrigen ist höchst zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt. Das
Bundesgericht hat in BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 ff. dargelegt, unter welchen
Voraussetzungen die Berichtigung einer Parteibezeichnung zulässig ist. Der
Beschwerdeführer unterbreitet damit dem Bundesgericht einen blossen
Anwendungsfall zu einer von der Rechtsprechung im Grundsatz bereits
beantworteten Rechtsfrage (vgl. Urteil 4A_133/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.2;
Urteil 4A_139/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4).

4.
Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: