Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.24/2007
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4A_24/2007 /len

Urteil vom 22. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

Löschung einer Eintragung im Handelsregister,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 15. Juli 2005 beim
Bezirksgericht Höfe Klage ein. Er beantragte unter anderem, die X.________
Holding AG zu verpflichten, die Abhaltung einer Generalversammlung ohne seine
Zulassung als Alleinaktionär sowie die Abhaltung einer Generalversammlung,
die nicht durch den Verwaltungsrat einberufen wurde, zu unterlassen. Da die
X.________ Holding AG die Klage anerkannte, schrieb der Gerichtspräsident
diese mit Verfügung vom 14. September 2005 als gegenstandslos ab. B.________
gelangte gegen diese Verfügung an das Kantonsgericht Schwyz, das mit
Beschluss vom 8. März 2006 mangels Beschwer auf den Rekurs nicht eintrat.

A.b Am 18. November 2005 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der
X.________ Holding AG statt. B.________ nahm als (angeblicher) alleiniger
Aktionär und Eigentümer der Aktienzertifikate Nr. 1 über 1'000 Inhaberaktien
à Fr. 1'000.-- und Nr. 2 über 250 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- an der
Versammlung teil. Die Urkundsperson stellte in der öffentlichen Urkunde fest,
dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten war. Die
Generalversammlung wurde als Universalversammlung konstituiert und für
beschlussfähig erklärt. An der Generalversammlung wurde beschlossen, die
Statuten generell zu ändern, den Sitz der Gesellschaft von Freienbach nach
Zug zu verlegen, den bisherigen Verwaltungsrat C.________ abzuwählen,
D.________ als neuen Verwaltungsrat zu bestellen und die Revisionsstelle zu
wechseln.
Die aufgrund der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft
veranlassten Änderungen wurden am 22. November 2005 im Tagebuch des
Handelsregisteramts des Kantons Zug eingetragen. Am 28. November 2005
erfolgte die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

B.
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. November 2005 beim Handelsregisteramt
des Kantons Zug, die auf der Generalversammlung vom 18. November 2005
basierenden Änderungen im Handelsregister gemäss Art. 32 HRegV von Amtes
wegen zu löschen. Das Handelsregisteramt lehnte am 28. November 2005 die
beantragte amtliche Löschung ab und verwies den Beschwerdeführer an den
Zivilrichter.
Beim Regierungsrat des Kantons Zug stellte der Beschwerdeführer den Antrag,
die Eintragung vom 28. November 2005 bezüglich der auf der Generalversammlung
der Gesellschaft vom 18. November 2005 basierenden Beschlüsse im
Handelsregister zu löschen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 27. Juni 2006 ab.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangte der Beschwerdeführer mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Dieses wies die Beschwerde am 30. Januar 2007 ebenfalls ab.

C.
Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts, den Beschluss des Regierungsrats sowie den Entscheid des
Handelsregisteramts aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zug
anzuweisen, die auf der Generalversammlung der X.________ Holding AG vom 18.
November 2005 basierende Eintragung betreffend Mutation im Verwaltungsrat
(Abwahl von C.________ und Wahl von D.________), Wechsel der Revisionsstelle
sowie Statutenänderung im Handelsregister zu löschen. Denselben Antrag stellt
er als Eventualbegehren mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst auf
Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 30. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen öffentlich-rechtliche
Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, so
insbesondere gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 BGG).

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
- unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG) sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Vorliegende handelsregisterrechtliche Angelegenheit war bisher
streitwertunabhängig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstellt (Art. 97
und 98 lit. g OG; Art. 5 HRegV). Neu gilt die Streitwertgrenze für alle
vermögensrechtlichen Zivilsachen, also auch für diejenigen, die nach dem OG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen (Urteil 4A_26/2007 vom 5. Juni
2007, E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen; Botschaft des Bundesrates zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 IV 4202
ff., 4308; Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue
Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und
eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 113 ff., 116). Es stellt sich
somit die Frage, ob die vorliegende Zivilsache als vermögensrechtlich zu
qualifizieren ist.
Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob
der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem
Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird
(BGE 118 II 528 E. 2c; 116 II 379 E. 2a; 108 II 78 E. 1a mit Hinweisen). Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der auf der Generalversammlung der
X.________ Holding AG vom 18. November 2005 vorgenommenen
Handelsregistereintragung betreffend Mutation des Verwaltungsrats, Wechsel
der Revisionsstelle und Statutenänderung ist als vermögensrechtlicher
Anspruch zu qualifizieren, ist er doch mit einem vermögensrechtlichen
Rechtsverhältnis eng verbunden und wird mit der Beschwerde letztlich ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt. So behauptet der Beschwerdeführer,
Alleinaktionär der X.________ Holding AG zu sein und führt insbesondere aus,
es gehe vorliegend um die Macht an der AG und das mit dem Amt als
Verwaltungsrat zusammenhängende Schädigungspotential. Der neu eingetragene
Verwaltungsrat blockiere die Belieferung der Tochtergesellschaften der
X.________ Holding AG mit den für deren Haupttätigkeit notwendigen
Rohstoffen. Die Tochtergesellschaften stellten die Hauptaktiven der
X.________ Holding AG dar. Sie seien aufgrund der Handlungen bzw.
Unterlassungen des Verwaltungsrats existenziell gefährdet und hätten bereits
markante Markt- und Werteinbussen erfahren.
Entgegen den gesetzlichen Vorschriften (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) finden
sich im angefochtenen Urteil keine Angaben zum Streitwert. Der
Beschwerdeführer legt dar, dass sich dieser sicherlich auf mehr als
Fr. 30'000.-- belaufe, zumal das Nominalkapital der Gesellschaft Fr. 1,25
Mio. betrage, der maximale Anspruch auf Dividende Fr. 30'000.-- übersteige
und sich der Wert der Tochtergesellschaften auf mehrere Mio. Franken belaufe.
Der Schätzung des Beschwerdeführers, dass der Streitwert Fr. 30'000.--
übersteigt, kann nach Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise gefolgt werden.

1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und gemäss Art. 32 HRegV einen rechtlichen
Anspruch, sich der vollzogenen Handelsregistereintragung zu widersetzen (Art.
76 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist demnach zur Beschwerde in Zivilsachen
legitimiert.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 940 Abs. 1 OR, Art. 21
Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 HRegV.

2.1 Er bringt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe Art. 32 Abs. 1
HRegV falsch bzw. gar nicht angewendet, wonach der Registerführer dem
Einspruch folgen müsse, wenn Vorschriften verletzt worden seien, die er von
Amtes wegen zu beachten habe. Für die Frage, ob der Registerführer dem
Einspruch selber Folge zu leisten habe, sei massgebend, ob der zur Anmeldung
gebrachte Generalversammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar sei.
Eine Generalversammlung, die gegen ein rechtskräftiges Urteil verstosse, sei
nichtig. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die für die
Prüfung materiellrechtlicher Eintragungsvoraussetzungen massgebende
Kognitionsbeschränkung sei vorliegend anwendbar. Der Registerführer habe
nämlich keine materiellrechtliche Frage prüfen müssen; diesbezüglich wende
das Verwaltungsgericht Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 HRegV unzutreffend an.
Mit Verfügung vom 14. September 2005 habe der zuständige Richter die
materiellrechtliche Frage der Unzulässigkeit einer Generalversammlung ohne
Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär und/oder einer
Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat bereits
entschieden. Es liege damit ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid
des Zivilrichters vor, an den der Registerführer gebunden sei. Die
Generalversammlung vom 18. November 2005 verstosse offensichtlich in
zweifacher Hinsicht gegen die Verfügung vom 14. September 2005. Sie sei
nichtig, da sie nicht durch den Verwaltungsrat einberufen und der
Beschwerdeführer nicht als Alleinaktionär zugelassen worden sei.

2.2 Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Handelsregisterführer
Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu
weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der
Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind (Art. 32 Abs. 1 HRegV).
Grundsätzlich belässt der Handelsregisterführer demnach die Eintragung bei
einem Einspruch Dritter unverändert und verweist diese an den Zivilrichter.
Die direkte Berücksichtigung von Vorschriften durch die Registerbehörde
stellt die Ausnahme dar, die nur zur Anwendung gelangt, wenn keine Klärung
der Rechtslage in einem kontradiktorischen Verfahren erforderlich ist. Der
Registerführer kann Änderungen im Handelsregister nur direkt vornehmen, wenn
sich der Einsprecher auf Vorschriften beruft, die von Amtes wegen anzuwenden
sind. Hierzu gehören Bestimmungen, die der Registerführer im Rahmen seiner
Kognition oder in Erfüllung anderer aus der Registerführung erwachsender
Pflichten zu beachten hat, d.h. Bestimmungen, die öffentlich-rechtlicher oder
zwingender Natur sind, insbesondere formelle Normen der Registerführung oder
zwingende Vorschriften des materiellen Rechts (Urteil 4C.317/1996 vom 13. Mai
1997, E. 2a; vgl. auch BGE 121 III 368 E. 2a; 114 II 68 E. 2; Martin K.
Eckert, Basler Kommentar, N. 6 f. zu Art. 940 OR; Peter Beck, Die Kognition
des Handelsregisterführers im Rechte der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich
1953, S. 32).
Der Handelsregisterführer verfügt bei der Prüfung der registerrechtlichen
formellen Voraussetzungen, d.h. der Einhaltung der Normen, die unmittelbar
die Führung des Handelsregisters betreffen, über eine umfassende
Prüfungsbefugnis. Wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage
steht, ist die Prüfungsbefugnis des Registerführers indessen beschränkt (BGE
125 III 18 E. 3b; 121 III 368 E. 2a; 117 II 186 E. 1 S. 188; Urteil 4A.4/2006
vom 20. April 2006, E. 2.1). Generalversammlungsbeschlüsse, die an Mängeln
leiden, die sie nicht nur als anfechtbar, sondern als nichtig erscheinen
lassen, sind vom Handelsregisterführer zu beanstanden; bereits vorgenommene
Eintragungen sind in solchen Fällen von Amtes wegen rückgängig zu machen.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der
Handelsregisterführer jedoch nur in offensichtlichen und klaren Fällen
abweisen resp. die Eintragung löschen. So hat der Registerführer insbesondere
einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der
Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung
ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war. Dies gilt auch für die
Universalversammlung (BGE 114 II 68 E. 2 S. 70 f. mit Hinweisen; Martin K.
Eckert, a.a.O., N. 26 zu Art. 940 OR).

2.3 Der Beschwerdeführer nimmt eine Bindungswirkung der Verfügung des
Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 für den Registerführer an. Der
Registerführer sei bezüglich der mit dieser Verfügung rechtskräftig
entschiedenen materiellrechtlichen Frage der Unzulässigkeit einer
Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär
und/oder einer Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat
gebunden.
Gerichte und Verwaltungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit über
die materiellen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister
entscheiden, mit der Folge, dass die Prüfung der materiellen
Eintragungsvoraussetzungen für den Registerführer insoweit weitgehend
entfällt und auf die formellen Voraussetzungen beschränkt bleibt (Entscheid
5A.8/2001 vom 22. Mai 2001, E. 3b; Entscheid 5A.4/2001 vom 10. Juli 2001, E.
3b). Die Bindung besteht jedoch lediglich in Bezug auf gerichtliche
Entscheide, welche die relevanten, unmittelbaren zivilrechtlichen
Eintragungsvoraussetzungen betreffen (Thomas Schneider, Der Rechtsschutz in
Handelsregistersachen und die Entscheidungskompetenz der
Handelsregisterbehörden, Diss. Zürich 1959, S. 308; Peter Beck, a.a.O., S.
28; Clemens Meisterhans, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der
Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 50; Robert Patry, Grundlagen
des Handelsrechts, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel 1976,
S. 138), wie z.B. den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Gesellschaft oder die bestrittene Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit einer Geschäftsfirma (Eduard His, Berner Kommentar, N. 72 zu
Art. 940 OR mit Hinweisen). Demnach wäre der Handelsregisterführer an ein
Urteil des Zivilrichters gebunden, das die Beschlüsse der
Universalversammlung der X.________ Holding AG vom 18. November 2005 nichtig
erklärt oder auf Anfechtungsklage hin aufgehoben hätte. Ein solcher Entscheid
liegt indes mit der Verfügung vom 14. September 2005 gerade nicht vor. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass der Richter mit der Verfügung über keine
materiellrechtliche Voraussetzung der Handelsregistereintragung basierend auf
der Universalversammlung vom 18. November 2005 befunden hat, sondern dass es
sich dabei einzig um eine Abschreibungsverfügung infolge Klageanerkennung
handelt, die sich an die Organe der X.________ Holding AG richtet und sich
ausschliesslich auf die Einberufung und Zulassung von Generalversammlungen
dieser Gesellschaft bezieht. Eine direkte Bindungswirkung der Verfügung vom
14. September 2005 in Bezug auf die entsprechend vorgenommene
Handelsregistereintragung ist daher zu verneinen.
Zudem erscheint aus mehreren Gründen fraglich, ob die der
Abschreibungsverfügung zugrunde liegende Klageanerkennung überhaupt zulässig
ist. Vorliegend muss diese Frage indes nicht geklärt werden, da - wie
nachfolgend aufgezeigt wird - der Handelsregisterführer selbst bei
Zulässigkeit der Klageanerkennung und der darauf ergangenen
Abschreibungsverfügung den Beschwerdeführer zu Recht an den Zivilrichter
verwiesen und keine Löschung vorgenommen hat.

2.4 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschlüsse der Generalversammlung vom 18.
November 2005 als offensichtlich und klar nichtig erweisen und demnach der
Registerführer die gestützt darauf vorgenommene Eintragung von Amtes wegen zu
löschen hat.

2.4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschlüsse der
Universalversammlung hätten die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 14.
September 2005 verletzt, da diese jede Generalversammlung, die nicht vom
Verwaltungsrat einberufen wurde, verboten habe.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die
Verpflichtung, die Generalversammlung nur durch den Verwaltungsrat einberufen
zu lassen, auch die Universalversammlung betreffe, bei der eben gerade keine
Einberufung nötig ist (vgl. Art. 701 OR). Der Beschwerdeführer führt selber
aus, die Frage, ob unter das richterliche Verbot der Durchführung einer
Generalversammlung ohne Einberufung durch den Verwaltungsrat auch eine
Universalversammlung falle, sei einzig aufgrund der Auslegung der Verfügung
zu beantworten. Da selbst der Beschwerdeführer die Verfügung auslegen muss,
um eine allfällige Nichtigkeit der Generalversammlung herzuleiten, liegt
gerade kein offensichtlicher und klarer Mangel vor.

2.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Beschlüsse der Universalversammlung
vom 18. November 2005 weiter als nichtig, da die Versammlung ohne ihn als
Alleinaktionär durchgeführt worden sei, was auch einen Verstoss gegen die
Verfügung vom 14. September 2005 bedeute.
In der öffentlichen Urkunde über die Universalversammlung vom 18. November
2005 wurde festgestellt, dass das gesamte Aktienkapital vertreten war. Der
Handelsregisterführer hat nicht zu untersuchen, ob die an der
Generalversammlung teilnehmenden Personen wirklich die Eigenschaft von
Aktionären hatten und befugt waren, Beschlüsse zu fassen (BGE 114 II 68 E. 2
S. 71 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht macht zudem zu Recht darauf
aufmerksam, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 14. September 2005 und
der Universalversammlung vom 18. November 2005 mehr als zwei Monate liegen.
Demnach war es nicht auszuschliessen, dass sich die Eigentumsverhältnisse an
den betreffenden Aktien zwischenzeitlich verändert hatten. Da alle
Inhaberaktien an der Universalversammlung vertreten waren, ist der
Handelsregisterführer nicht verpflichtet gewesen abzuklären, ob B.________
als Inhaber der Aktien diese legitim besass. Die Beschlüsse der
Universalversammlung vom 18. November 2005 erweisen sich demnach auch nicht
als offensichtlich und klar nichtig, weil die Generalversammlung ohne den
Beschwerdeführer durchgeführt wurde.

2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Wahrheitsgebots nach
Art. 38 Abs. 1 HRegV, das er als verletzt erachtet, weil die auf den
nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen beruhende Eintragung im
Handelsregister nicht wahr sei.
Dieses Vorbringen ist vorliegend bereits aus dem Grund unbehelflich, dass
keine offensichtliche Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse vorliegt
(vgl. Erwägung 2.4). Das Wahrheitsgebot nach Art. 38 HRegV stellt zudem in
erster Linie eine Verpflichtung der Anmeldenden dar (Eduard His, a.a.O., N.
45 zu Art. 940 OR; Peter Beck, a.a.O., S. 38; Thomas Schneider, a.a.O., S.
293; Robert Patry, a.a.O., S. 128). Namentlich wird die beschränkte
registeramtliche Kognition durch Art. 38 HRegV nicht erweitert (Thomas
Schneider, a.a.O., S. 295 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zu Recht zum
Schluss gekommen ist, dass der Handelsregisterführer die beantragte amtliche
Löschung der auf den Beschlüssen der Universalversammlung vom 18. November
2005 basierenden Handelsregistereintragung richtigerweise verweigert und den
Beschwerdeführer an den Richter verwiesen hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.

3.
Aus der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Erwägung 1) ergibt
sich, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist und auf
sie nicht eingetreten werden kann (Art. 113 BGG).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu
sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen Amt für
das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: