Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.245/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_245/2007 /len

Urteil vom 16. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger.

Mietvertrag; Kündigung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 23. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdegegner) ist Mieter von Geschäftsräumlichkeiten der
X.________ (Beschwerdeführerin) an der B.________-Strasse in C.________, wo
er den Pizzakurierdienst "D.________" betreibt. Der Mietvertrag datiert vom
7./22. Februar 2002. Die Vertragsverhandlungen wurden seitens der
Beschwerdeführerin durch die Liegenschaftsverwaltung E.________ AG geführt,
für die F.________ handelte. Dieser unterzeichnete den Mietvertrag zusammen
mit seinem Vorgesetzten G.________.
Nach Abschluss des Mietvertrags kam es zwischen den Parteien zu Differenzen
wegen der Nutzung des Mietobjekts. Die Beschwerdeführerin wurde betreffend
diesen Differenzen durch die H.________, handelnd durch I.________,
vertreten. Mit Schreiben vom 7. September 2005 berief sich die
Beschwerdeführerin auf verschiedene Vertragsverletzungen des
Beschwerdegegners (unbewilligte Reklame im Geschäftslokal, Abstellen von
gelben Motorrollern mit farbigen Aufbauten im Eingangsbereich, Betrieb eines
Restaurants) und setzte dem Beschwerdegegner eine letzte Frist zur
Beseitigung des vertragswidrigen Zustands. Am 25. Oktober 2005 kündigte die
Beschwerdeführerin das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR per
31. Dezember 2005.

B.
Der Beschwerdegegner focht die ausserordentliche Kündigung bei der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern an und begehrte,
die Kündigung für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführerin beantragte dem
Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt, den Beschwerdegegner zu
verpflichten, das gemietete Ladenlokal innert zehn Tagen nach Rechtskraft des
zu erlassenden Entscheids zu räumen. In der Folge überwies die
Schlichtungsbehörde dem Amtsgericht die Kündigungsanfechtung zur
Mitbeurteilung im Sinne von Art. 274g OR. Am 28. Februar 2007 stellte der
Amtsgerichtspräsident fest, dass die Kündigung rechtsgültig sei. Er
verpflichtete den Beschwerdegegner, das Mietobjekt innert 40 Tagen seit
Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Zudem
ermächtigte er die Klägerin, im Weigerungsfall polizeiliche Hilfe zur
Vollstreckung des Entscheids in Anspruch zu nehmen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner Rekurs. Das Obergericht des
Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, erachtete am 23. Mai 2007 die
Kündigung als materiell nicht gerechtfertigt und stellte fest, dass diese
ungültig sei. Dementsprechend wies es das Ausweisungsgesuch der
Beschwerdeführerin ab.

C.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid
des Obergerichts vom 23. Mai 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die
Kündigung des Mietvertrags vom 7./22. Februar 2002 gültig sei. Der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, das gemietete Ladenlokal innert 40
Tagen nach dem bundesgerichtlichen Entscheid ordnungsgemäss zu räumen und zu
verlassen. Es sei die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, nach unbenütztem
Ablauf der Frist die polizeiliche Vollstreckung des Entscheids auf Kosten des
Beschwerdegegners zu verlangen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 23. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; Urteil 4A_12/2007 vom 3. Juli
2007, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3; 462 E. 2.4; Urteil
4A_223/2007 vom 30. August 2007, E. 3.2 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls
näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August
2007, E. 3.2). Tatsachen, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid
eingetreten sind (sog. echte tatsächliche Noven), können grundsätzlich vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden, denn der Vorinstanz kann nicht
vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, wenn
sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (vgl. Urteil 2A.122/2007 vom
11. Juli 2007, E. 2.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N. 20 zu Art. 97, N. 5 zu Art. 99; Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 40).

3.
Die Beschwerdeführerin macht mehrere unrichtige Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid geltend und rügt in mehrfacher Hinsicht eine
willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.

3.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie
festgestellt habe, F.________ habe gewusst, worauf er sich mit Abschluss des
Mietvertrags einlasse. Ebenso sei die Feststellung willkürlich, es handle
sich beim Mietobjekt um eine Ladenfläche von ca. 166 m2 an guter
Geschäftslage und die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass der
Beschwerdegegner die gemietete Fläche bestmöglich dazu ausnützen würde, die
angebotenen Esswaren an die Kundschaft zu bringen. Auch aktenwidrig und
willkürlich sei, dass sich erst nach Abschluss des Mietvertrags seitens der
Beschwerdeführerin Widerstand geregt habe und die Einmietung des "D.________"
rundweg abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin rügt weiter als
willkürliche Feststellung, dass für die Zeugen G.________ und F.________
nicht die Art der Nutzung im Vordergrund gestanden sei, sondern das
Bestreben, möglichst schnell einen solventen Mieter zu finden. Weiter
erblickt sie Willkür in den Erwägungen, wonach der Zeuge G.________ in seiner
handschriftlichen Notiz der Behauptung des Beschwerdegegners, von Anfang an
sei über ein Konzept mit Sitzplätzen gesprochen worden, grundsätzlich nicht
widersprochen habe. Schliesslich rügt sie die Feststellung als willkürlich,
dass der Beschwerdegegner in der Gestaltung der Schaufenster bzw. im
Reklamekonzept frei gewesen sei.

3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473
f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Die den Willkürvorwurf begründenden
Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. die zu Art. 90 OG ergangenen Urteile BGE
133 I 1 E. 5.5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Zu beachten
ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E.
1b S. 30).

3.3 Die Beschwerdeführerin verfehlt weitgehend die Begründungsanforderungen
an eine Willkürrüge. Über weite Strecken übt sie appellatorische Kritik und
legt lediglich dar, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen wären. Sie
unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sachverhaltsversion, ohne aber
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein
sollen. Vor allem unterlässt sie es darzutun, dass die Korrektur der von ihr
als unrichtig gerügten Sachverhaltsfeststellungen für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend und der Entscheid im Ergebnis willkürlich wäre. Sie
legt nicht dar, inwiefern der Entscheid bei der aus ihrer Sicht korrekten
Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis ändern würde. Infolge mangelnder
Begründung kann daher nicht auf ihre Sachverhaltsrügen eingetreten werden
(vgl. Erwägungen 2.2 und 3.2). Als unzulässige echte Noven unbeachtlich sind
zudem die von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichten drei
Innenaufnahmen vom 18. Juni 2007 (vgl. Erwägung 2.2).
Somit ist vorliegend der Sachverhalt nicht zu berichtigen und das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2.2).

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht
verneint, dass die am 25. Oktober 2005 gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR
ausgesprochene Kündigung gültig sei.

4.1 Nach Art. 257f Abs. 3 OR kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen
mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen, wenn
der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu
Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter verletzt, so dass dem Vermieter oder den
Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei anhaltender Verletzung der
vertraglichen Bestimmungen über den Gebrauch der vermieteten Räumlichkeiten
nach Art. 257f Abs. 3 OR auch auflösen, wenn die Aktivitäten des Mieters
nicht zu unzumutbaren Verhältnissen im Sinne dieser Bestimmung führen (BGE
132 III 109 E. 5 mit Hinweisen). Ob und wieweit eine ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung über den Verwendungszweck vorliegt, beurteilt
sich nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (BGE 132 III 109 E. 2
S. 111 mit Hinweisen).
Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich
der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung
entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131
III 606 E. 4.1 S. 611; 129 III 118 E. 2.5 S. 122, je mit Hinweisen). Steht
eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach
dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70
E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen
der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte
Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen
der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und
Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE
133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2 S. 274 f., je
mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner von der
Beschwerdeführerin vorgeworfenen Vertragsverletzungen nicht nachgewiesen
seien, sondern dass sich die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Rahmen
dessen halte, was der Beschwerdegegner mit dem Vertreter der
Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss vereinbart habe. Die von der
Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung nach Art. 257f OR habe das
Mietverhältnis daher nicht aufzulösen vermocht.
Die Vorinstanz erwog, um den vereinbarten Verwendungszweck der gemieteten
Räumlichkeiten zu eruieren, sei es massgebend, wie F.________ als Vertreter
der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner anlässlich des
Vertragsabschlusses ihre gegenseitigen Äusserungen und Handlungen verstanden
bzw. verstehen durften und mussten. In Würdigung der Zeugenaussagen von
F.________ und G.________ sowie des Schreibens des Beschwerdegegners an
I.________ vom 26. Juli 2002 führte die Vorinstanz aus, dass das streitige
Konzept mit einigen Sitzplätzen von Anfang an geplant gewesen sei. F.________
habe dieses Konzept gekannt und anlässlich der Vertragsverhandlungen bzw. des
Vertragsschlusses auch genehmigt. Zum Konzept gehörten nebst der
Vor-Ort-Verpflegung (an Stehtischen oder normalen Tischen) auch die relativ
auffällige Beschriftung und die zur Pizzalieferung direkt vor dem Lokal
stehenden gelben Motorräder mit den auffälligen Wärmebehältern. Die
Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass zwischen den
Parteien bei Vertragsschluss ein tatsächlicher Konsens über die streitigen
Punkte betreffend Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten geherrscht habe. Sie
hat somit den tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt.
Auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin konnte nicht eingetreten
werden (vgl. Erwägung 3). Demzufolge ist das Bundesgericht an die
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz über das Bestehen eines
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens betreffend Verwendungszweck der
gemieteten Räumlichkeiten gebunden.

4.3 Da die Vorinstanz den tatsächlichen Willen feststellte, bestand für eine
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip von vornherein kein Raum (vgl. Erwägung
4.1), auch wenn die Vorinstanz subsidiär gewisse Erwägungen in diesem Sinne
anfügte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Auslegung
sei unvollständig, zielt demnach ins Leere. Es erübrigt sich daher, auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer Auslegung nach Vertrauensprinzip
einzugehen.

5.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: