Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.244/2007
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4A_244/2007 /len

Urteil vom 22. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann

A.C.________ SE,
A.D.________ Ltd.,
A.E.________ Ltd.,
J.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,

gegen

K.________ SAS,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher.

Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit;
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch des
ICC Schiedsgerichts Zürich vom 27. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 13./26. Juli 2004 schlossen die F.G.________ Corp. und ihre
Tochtergesellschaften (Affiliates) einerseits sowie die A.B.________ Corp.
und ihre Tochtergesellschaften anderseits einen Produkte-Entwicklungs-Vertrag
(Product Development Agreement, PDA). Das Projekt erbrachte den erwarteten
Erfolg nicht.

B.
Art. 19 PDA enthält eine Schiedsklausel. Danach sollen alle Streitigkeiten
zwischen den Parteien betreffend diesen Vertrag von einem aus drei
Schiedsrichtern bestehenden, nach den Regeln der internationalen
Handelskammer (ICC), Paris, konstituierten Schiedsgericht entschieden werden.
Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich und die Zürcher Prozessordnung soll
anwendbar sein, soweit die Regeln der ICC nichts bestimmen. Die
Verfahrenssprache ist Englisch (19.1). Die Parteien können vorsorgliche
Massnahmen auch vor zuständigen staatlichen Gerichten beantragen (19.2), und
die Urteile sollen für die Parteien verbindlich und vor jedem zuständigen
Gericht vollstreckbar sein (19.3). Die Schiedsklausel lautet wie folgt:
"19. ARBITRATION
19.1.All disputes, differences or questions between the Parties to this
Agreement with respect to any matter arising out of or related to this
Agreement shall be finally settled under the Rules of Arbitration Institute
of the International Chamber of Commerce, Paris, France ("Rules") inland
[sic] by three (3) arbitrators in accordance with said Rules. The seat of
arbitration shall be Zurich, Switzerland. The procedural law of this place
shall apply where the Rules are silent. The Proceedings shall be conducted in
the English language.
19.2.Notwithstanding the foregoing, the Parties may apply to any court of
competent jurisdiction for injunctive relief without breach of this
arbitration provision.
19.3.All awards shall be final and binding on the Parties and enforceable in
any court of competent jurisdiction."

C.
Am 28. April 2006 leitete die K.________ SAS (früher F.H.________ S.A.S;
Klägerin und Beschwerdegegnerin) das Schiedsgerichtsverfahren ein gegen die
A.C.________ SE (Beklagte und Beschwerdeführerin 1), A.D.________ Ltd.
(Beklagte und Beschwerdeführerin 2), A.E.________ Ltd. (Beklagte und
Beschwerdeführerin 3) sowie J.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin
4). Der Generalsekretär der ICC bestätigte am 28. Juli 2006 sowie am
21. August 2006 die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter und den
von diesen nominierten Obmann. Die "Terms of Reference" wurden am 9. Oktober
2006 von den Schiedsrichtern und allen Parteien unterzeichnet. Das
Schiedsgericht erliess in der Folge mehrere prozessuale Weisungen und führte
vom 26. bis am 28. Februar 2007 Verhandlungen zur Zeugeneinvernahme durch.
Am 27. Mai 2007 erliess das Schiedsgericht ein Teilurteil. Es entschied, es
sei zur Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin im Schiedsgesuch vom 28.
April 2006, in Sektion V.1 der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 und
im "Final Statement of Relief Sought" vom 13. April 2007 gestellten Begehren
sowie zur Beurteilung der Widerklagebegehren der Beschwerdeführerinnen in
ihrer Antwort zum Schiedsbegehren vom 24. Juli 2006 und weiter in Sektion V.2
der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 zuständig (Dispositiv - lit. A).
Das Schiedsgericht nahm Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin am 7. März 2007
ihr Begehren betreffend "Support regarding CTA" über EUR 14'100.--
zurückgezogen hatte (Dispositiv - lit. B). Die in Erwägung IV. A. des
Schiedsgerichtsurteils aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegnerin wurden
im Betrag zugesprochen, in dem sie als gutgeheissen aufgeführt werden, und im
Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurden die Beschwerdeführerinnen
solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von
EUR 8'010'270.41 zu bezahlen (Dispositiv - lit. C). Die in Erwägung IV. B.
aufgeführten Gegenforderungen der Beschwerdeführerinnen wurden im Betrag
zugesprochen, der als gutgeheissen aufgeführt wird, und im Übrigen
abgewiesen. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen insgesamt den Betrag von EUR 2'312'826.99 zu bezahlen
(Dispositiv - lit. D). Die Feststellungsbegehren beider Parteien wurden
abgewiesen (Dispositiv - lit. E, F). Vorbehalten wurde die Entscheidung des
Schiedsgerichtes über die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus entgangener
Möglichkeit für Investitionen in Höhe von EUR 1'989'113.-- und aus
Rufschädigung wegen verspäteter Zahlung in Höhe von EUR 10,5 Mio. sowie über
die Zinsen und die Verfahrenskosten (Dispositiv - lit. G).

D.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2007 stellen die Beschwerdeführerinnen das
Rechtsbegehren, es sei der Teilschiedsspruch vom 27. Mai 2007 im Verfahren
ICC Nr. 1.________ vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfahrensanträgen ersuchen
sie um Beizug der Akten beim Obmann des Schiedsgerichts (Ziffer 1), um
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziffer 2) und um Verzicht auf
Veröffentlichung des Urteils, eventualiter um Veröffentlichung in
anonymisierter Form (Ziffer 3). Die Beschwerdeführerinnen rügen, das
Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Als Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien rügen sie, das
Schiedsgericht habe über ihren Antrag nicht entschieden, mit dem sie verlangt
hätten, die verspäteten Eingaben der Beschwerdegegnerin (Klagebegründung und
Widerklageantwort) seien aus dem Recht zu weisen.

E.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Antwort die Begehren, die Beschwerde sei
insoweit "gutzuheissen und abzuschreiben", als die Aufhebung des Teils
begehrt werde, in welchem den Beschwerdeführerinnen insgesamt EUR
2'312'826.99 zugesprochen werden, und dem Schiedsgericht sei aufzugeben, lit.
D des Dispositivs durch die Formulierung "Respondent's Counterclaims are
dismissed" zu ersetzen, eventuell unter Berücksichtigung des Wegfalls des
Streitgegenstandes im Umfang der widerklageweise zugesprochenen EUR
2'312'826.99 neu zu entscheiden, subeventuell sei die Aufhebung des Teils von
lit. D des Dispositivs festzustellen, in welchem den Beschwerdeführerinnen
insgesamt EUR 2'312'826.99 zugesprochen werden und es sei auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten (Begehren 1). Im Übrigen - und insoweit die
Begehren gemäss Ziffer 1 abgewiesen werden - beantragt sie, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Begehren 2). Ausserdem beantragt
sie die Abweisung des Gesuchs um zweiten Schriftenwechsel.

F.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung
wurde mit Verfügung vom 11. September 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien
bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art.
54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen.

2.
Zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, dass die
Akten des Schiedsgerichts soweit erforderlich beigezogen wurden. Nach Art.
102 Abs. 3 BGG findet ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel nicht statt.
Es besteht kein Anlass, hier anders zu verfahren, zumal die
Beschwerdeführerinnen ihren Antrag gestellt haben, ohne dass sie die Antwort
der Beschwerdegegnerin kannten. Da sie aufgrund der Zustellung der
Vernehmlassung nicht von sich aus reagiert haben, ist der Verfahrensantrag
ohne weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). Die Anonymisierung der
Parteien ist im Übrigen die Regel bei der Veröffentlichung der Urteile,
soweit wie hier die Kenntnis der Namen für die Verständlichkeit der Tragweite
des Urteils nicht erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 BGG).

3.
Nach Art. 77 Abs. 2 BGG ist Art. 107 Abs. 2 BGG, soweit dieser dem
Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, in
Beschwerdefällen gegen Entscheide von internationalen Schiedsgerichten nicht
anwendbar. Das Bundesgericht hat sich daher wie unter altem Recht mit der
Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu begnügen und kann gegebenenfalls
die Sache zu neuem Entscheid an das Schiedsgericht zurückweisen. Die Anträge
der Beschwerdegegnerin sind aus diesem Grund insoweit unzulässig, als sie
damit vom Bundesgericht einen materiellen Entscheid bzw. eine konkrete
Anweisung an das Schiedsgericht über die zu treffende Entscheidung begehrt.
Die Beschwerdegegnerin verkennt im Übrigen die Tragweite der in der
Beschwerde gestellten Begehren. Denn die Beschwerdeführerinnen bestreiten
einerseits die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und rügen anderseits
Verfahrensfehler. Wenn sie mit dieser Begründung die - vollständige -
Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen, kann daraus ein Antrag auf
teilweise Aufhebung des Schiedsurteils nicht abgeleitet werden; insbesondere
nicht insoweit, als die Begehren der Beschwerdeführerinnen vom Schiedsgericht
gutgeheissen wurden. Die Anträge der Beschwerdegegnerin sind abzuweisen,
soweit mehr verlangt wird als die Abweisung der Beschwerde.

4.
Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den
Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG gegen Entscheide von Schiedsgerichten
zulässig.

4.1 Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich. Keine der Parteien hat ihren
Sitz in der Schweiz und diese haben auch die Anwendung des 12. Kapitels des
IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen
(Art. 176 IPRG).

4.2 Gemäss Art. 190 IPRG kann der Entscheid nur aus bestimmten Gründen
angefochten werden. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279
E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen,
die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht
der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. dazu BGE
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei gelten nach wie vor die strengen
Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das BGG
insofern keine Änderungen vornehmen wollte (Klett, Basler Kommentar zum BGG,
N. 8 zu Art. 77 BGG).

5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für
zuständig erklärt. Diese Rüge ist nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zulässig.

5.1 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige
nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Ob alle
Prozessparteien daran gebunden sind, ist eine Frage ihrer Parteifähigkeit im
Schiedsgerichtsverfahren und damit eine Sachurteils- bzw.
Eintretensvoraussetzung (BGE 128 III 50 E. 2b/aa S. 54). Das Schiedsgericht
hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen
durch die Schiedsabrede gebunden sind (BGE 128 III 50 E. 2b/aa S. 54; 117 II
94 E. 5b S. 98; vgl. auch BGE 120 II 155 E. 3b/bb S. 163 f.). Das
Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG
in rechtlicher Hinsicht frei. Die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Schiedsentscheids überprüft es hingegen auch im Rahmen der
Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise gemäss Art. 99 BGG Noven berücksichtigt werden können (BGE 129
III 727 E. 5.2.2 S. 733 mit Hinweisen).

5.2 Das Schiedsgericht hat im angefochtenen Teilentscheid dargelegt, dass die
Beschwerdegegnerin vor dem Management Buy Out vom November 2006 als
Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. Vertragspartei und damit auch im
Sinne von Art. 19 PDA an die Schiedsklausel gebunden war. Nach den Erwägungen
des Schiedsgerichts kann der Vertrag vernünftigerweise nicht so ausgelegt
werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stellung als Partei des PDA und der
Schiedsklausel rückwirkend verlieren solle, wenn sie wegen des Management Buy
Out aus dem F.________-Konzern ausscheide, zumal sich praktisch alle
erheblichen Tatsachen in Bezug auf das strittige Projekt vor diesem
Management Buy Out zugetragen hatten. Der übereinstimmende Parteiwille ist
danach nicht gewesen, dass eine der am PDA beteiligten Parteien durch eine
Veränderung des Kreises ihrer Gesellschafter ihre Rechte aus dem Vertrag
verloren und sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen hätte befreien
können. Die weite Definition der Parteien im PDA habe vielmehr beiden Seiten
die Möglichkeit eröffnet, Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren
Konzerngesellschaften zu konzentrieren. Das im Rahmen des Management Buy Out
abgeschlossene "Allocation and Assignment Agreement", mit dem der
Beschwerdegegnerin die Rechte aus dem PDA übertragen würden, bestätige
insofern eine interne Konzentration bestimmter Rechte bei der
Beschwerdegegnerin, ohne dass eine Abtretung im Rechtssinne erfolgt sei. Auch
sei ein Management Buy Out eine relativ häufige Erscheinung und insofern
durchaus mit den Bestimmungen des PDA vereinbar. Einen rückwirkenden Verlust
der Stellung der Beschwerdegegnerin im PDA sah das Schiedsgericht zudem
ausgeschlossen durch die Definition der Tochtergesellschaften, wonach unter
dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Kontrolle" eine Beteiligung
der Muttergesellschaft von mindestens 50 %, solange eine solche bestehe, zu
verstehen sei. Auch widerspräche die Übertragung der Rechte aus dem PDA an
die Beschwerdegegnerin dem Verbot der Abtretung in Art. 24 PDA selbst dann
nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Rechtssinne handeln würde, da Art.
24 PDA nur die Übertragung an vertragsfremde Dritte verhindern wolle.
Schliesslich seien die rechtlichen Positionen und Interessen der
Beschwerdeführerinnen nicht betroffen, da die Beschwerdegegnerin ihre
vertraglichen Pflichten nach dem PDA nie bestritten habe, die
Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit gehabt aber nicht wahrgenommen
hätten, die Beteiligung am Vertrag anders zu regeln, und tatsächlich nichts
dafür spreche, dass die Beschwerdeführerinnen von weiteren Parteien des
F.________-Konzerns eingeklagt würden.

5.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage, dass die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des PDA eine
Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. und damit als Vertragspartei
aufgeführt war. Sie bringen vor, im PDA werde klar zum Ausdruck gebracht,
dass Vertragsparteien die beiden Muttergesellschaften der jeweiligen
Gesellschaftsgruppen sein sollten, indem insbesondere allein deren Namen mit
vollständiger Adresse aufgeführt, die Namen der Tochtergesellschaften aber
nicht erwähnt würden, sondern diese als durch eine "Partei" kontrollierte
Gesellschaft definiert seien. Die Bezeichnung der jeweiligen
Konzerngesellschaften als Parteien hatte nach den Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen nur zum Zweck, Diskussionen über deren Kompetenz im
Rahmen der Vertragsabwicklung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerinnen
betonen, dass für die Beschwerdeführerin 1 von Anfang an nur die
Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin in Frage
gekommen sei. Sie vertreten die Ansicht, es lasse sich weder mit dem Wortlaut
des Vertrages noch mit dem Verständnis der vertragsschliessenden Parteien
vereinbaren, dass eine Tochtergesellschaft die grundlegenden Rechte aus einem
Vertrag der Muttergesellschaft übernehmen könne. Sie verweisen auf ihre
Vorbringen und Beweise vor dem Schiedsgericht zur Unterstützung ihrer
Behauptung, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern deren
Muttergesellschaft die Oberleitung des vertraglichen Projektes hatte. Sie
bringen schliesslich vor, die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin habe
ihrer Tochter nicht nach Belieben vertragliche Rechte gegenüber den
Beschwerdeführerinnen bzw. der Beschwerdeführerin 1 übertragen können und das
Abtretungsverbot in Art. 24 PDA beziehe sich entgegen der Auslegung des
Schiedsgerichts auch auf die Abtretung vertraglicher Rechte auf die
Tochtergesellschaften eines der am Vertrag beteiligten Konzerne.

5.4 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung
privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist
in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu
den ausgetauschten Erklärungen. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille
nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert
auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom
jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte
und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Verweisen). Soweit das
Schiedsgericht den tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt
hat, ist diese Feststellung mangels zulässiger Rügen der
Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5.1) nicht zu überprüfen. Insofern erscheint
nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht den tatsächlichen Parteiwillen
festgestellt hat, indem es insbesondere berücksichtigte, dass die
Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gehabt hätten, die Beteiligung am
Vertrag anders zu regeln, dass sie diese Möglichkeit jedoch nicht
wahrgenommen hatten. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt
bleiben, da jedenfalls die Auslegung der Schiedsklausel durch das
Schiedsgericht nach dem Vertrauensgrundsatz zum selben Resultat führt und
nicht zu beanstanden ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die
Tochtergesellschaften der namentlich aufgeführten F.G.________ Corp.
ausdrücklich als Parteien des Vertrages bezeichnet werden und daher auch
Parteien der Schiedsklausel im Sinne von Art. 19 PDA sind. Die
Beschwerdegegnerin als Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. war daher
auch Partei im Sinne von Art. 19 PDA, sofern nicht besondere Gründe
entgegenstehen. Derartige Gründe vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu
benennen. Sie bringen vor, Vertragsparteien seien entgegen dem Wortlaut des
PDA nur die jeweiligen Muttergesellschaften der beteiligten Konzerne gewesen.
Soweit sie sich dafür auf Umstände berufen, die im angefochtenen Entscheid
nicht festgestellt sind oder diesen gar widersprechen, sind sie nicht zu
hören. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Erfüllung bestimmter
Aufgaben für das vertraglich vereinbarte Projekt durch einzelne
Gesellschaften der beteiligten Konzerne deren Einbezug als Parteien in den
Vertrag erfordert hätte, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Wenn
die vertraglichen Rechte und Pflichten ausschliesslich den jeweiligen
Muttergesellschaften hätten vorbehalten werden sollen, wäre jedenfalls
naheliegender gewesen, eine entsprechende Delegationsmöglichkeit vertraglich
vorzusehen. Die ausdrückliche Beteiligung sämtlicher Gesellschaften der
beiden Konzerne als Parteien des Vertrages und damit auch der Schiedsklausel
gemäss Art. 19 PDA kann ohne klare gegenteilige Umstände mit dem
Schiedsgericht nur so verstanden werden, dass beiden Seiten die Möglichkeit
eröffnet werden sollte, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bei einer
oder mehreren Konzerngesellschaften zu konzentrieren.

5.5 Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der Klage der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 19 PDA zutreffend bejaht. Die Rüge der
Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist unbegründet.

6.
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann der Entscheid angefochten werden, wenn
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt wurde.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei ihnen das rechtliche Gehör
verweigert worden, indem das Schiedsgericht ihren Antrag nicht beurteilt
habe, das Verhalten der Beschwerdegegnerin - welche Klagebegründung und
Widerklageantwort je einen Tag zu spät eingereicht habe - sei zu
sanktionieren und die Eingaben seien aus dem Recht zu weisen. Sie halten
dafür, sie seien ungleich behandelt worden, weil sie sich an die Frist
gehalten und daher weniger Zeit zur Verfügung gehabt hätten.

6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen
Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV
hergeleiteten Verfahrensgarantien. Er umfasst insbesondere die Rechte der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung leitet daraus das Recht der Parteien ab, sich über alle für
das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu
vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen
teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III
35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f., je mit Hinweisen). Eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine
Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte, so dass das
Gericht ihn bei der Entscheidfindung nicht beachtete und damit die Partei im
Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e S. 579 mit Hinweis). Der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht zudem
insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu
behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 25 zu
Art. 182 IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse: Commentaire de la
loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N. 6 zu Art. 182 IPRG).

6.3 Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit.
d IPRG darin, dass das Schiedsgericht zwei Rechtsschriften der
Beschwerdegegnerin nicht aus dem Recht wies, die diese je einen Tag verspätet
dem Schiedsgericht eingereicht hatte. Der Beschwerde ist allerdings nicht zu
entnehmen, dass die Parteien in der von ihnen vereinbarten Verfahrensregelung
(Terms of Reference) die Rechtsfolge vorgesehen hätten, dass die
Nichteinhaltung von Fristen zur Nichtberücksichtigung der entsprechenden
Eingaben durch das Schiedsgericht führen müsse. Ist aber die von den
Beschwerdeführerinnen befürwortete Rechtsfolge nicht vorgesehen, so ist nicht
erkennbar, inwiefern das Schiedsgericht die Parteien im Sinne von Art. 190
Abs. 2 lit. d IPRG ungleich behandelt haben könnte, wenn es dem
entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht statt gab. Denn dass
die Beschwerdeführerinnen selbst ebenfalls Fristen nicht eingehalten hätten
und das Schiedsgericht in dieser Situation die von ihnen als Sanktion
befürworteten verfahrensrechtlichen Massnahmen ihnen gegenüber tatsächlich
ergriffen hätten, bringen sie nicht vor. Dass sie sich selbst ihrerseits an
die vereinbarten Fristen gehalten haben, vermag jedenfalls eine
Ungleichbehandlung der Parteien durch das Schiedsgericht nicht auszuweisen.
Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet.

6.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2
lit. d IPRG ergibt sich sodann nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch
auf Begründung des Entscheids (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen).
Daran hat sich unter der Geltung von Art. 77 BGG nichts geändert. Denn danach
ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter
den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig. Während sich die
Anforderungen für kantonale Entscheide, die der Beschwerde unterliegen, nach
Art. 112 BGG richten, werden Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG in
Art. 189 IPRG geregelt. Sie ergehen danach im Verfahren und in der Form,
welche die Parteien vereinbart haben (Abs. 1), eventuell sind sie schriftlich
abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen (Abs. 2). Aus der
Möglichkeit des Verzichts auf die Begründung des Entscheids hat aber die
Rechtsprechung trotz gewisser Kritik in der Lehre abgeleitet, dass dieser
Anspruch nicht zu den unverzichtbaren Grundsätzen des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG gehört, deren Verletzung nach Art. 190 Abs. 2
lit. d IPRG gerügt werden kann (kritisch Heini, Zürcher Kommentar, a.a.O., N.
33 zu Art. 190 IPRG und N. 13 zu Art. 189 IPRG; Berti/Schnyder, Basler
Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 65 zu Art. 190 IPRG; zustimmend dagegen
Dutoit, a.a.O., N. 6 zu Art. 182 IPRG). Dass daher das Schiedsgericht zum
Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin
verfahrensrechtlich zu sanktionieren sei, nicht ausdrücklich Stellung
genommen hat, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Denn das
Schiedsgericht hat die entsprechenden Eingaben der Beschwerdegegnerin in
seinem Entscheid berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen selbst
darlegen, und damit den Antrag sinngemäss abgelehnt. Einer ausdrücklichen
Begründung bedurfte die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerinnen durch
das Schiedsgericht nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d
IPRG ist unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Allerdings obsiegt auch die Beschwerdegegnerin
mit ihren Anträgen nicht vollständig, was bei der Verlegung der Kosten zu
berücksichtigen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Antrag der
Beschwerdegegnerin, mit dem sie unterlegen ist, bezieht sich auf die vom
Schiedsgericht gutgeheissene Widerklage-Forderung der Beschwerdeführerinnen
von EUR 2'312'826.99. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, der
Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Gerichtskosten zu auferlegen und ihr nur
eine reduzierte Parteientschädigung von 3/5 zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Anträge in Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
solidarisch im Betrag von Fr. 40'000.-- und der Beschwerdegegnerin im Betrag
von Fr. 10'000.-- auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 36'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann