Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.242/2007
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4A_242/2007 /len

Verfügung vom 18. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

B. A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Reiser,

gegen

D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero.

Ausweisung / Kündigungsschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 15. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2007 und gegen den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni
2007 mit Schreiben vom 13. September 2007 zurückgezogen haben;
dass die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, bis zum 13. Juli 2007 zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass sie innerhalb der angesetzten Frist eine Stellungnahme einreichte;
dass auf Gesuch der Beschwerdegegnerin die ihr zur Beantwortung der
Beschwerde angesetzte Frist bis zum 20. September 2007 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig sind (Art. 66
Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG);

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 20.
September 2007 gesetzte Frist wird zurückgenommen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: