Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.241/2007
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4A_241/2007 /len

Urteil vom 18. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Munizipalgemeinde Fiesch,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

gegen

Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürgen Brönnimann.

Obligationenanleihe,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, vom
16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden mit Sitz in Bern (Klägerin und
Beschwerdegegnerin) ist eine Genossenschaft gemäss Art. 838 ff. OR. Sie wurde
am 15. Oktober 1971 als Selbsthilfeorganisation der Schweizer Gemeinden
gegründet und bezweckt die Beschaffung von Geldern für ihre Mitglieder,
insbesondere durch Ausgabe von Obligationenanleihen in eigenem Namen, aber im
Auftrag und auf Rechnung der Mitglieder.
Die Munizipalgemeinde Fiesch (Beklagte und Beschwerdeführerin) ist
Genossenschafterin der Beschwerdegegnerin. Sie beteiligte sich mit Fr.
2'000'000.-- an einer Obligationenanleihe Serie 63/1993 vom April 1993, deren
Gesamtsumme Fr. 232'400'000.-- betrug. Nach Ziffer 5 des Vertrags vom 19./22.
April 1993 über die Ausgabe der Obligationenanleihe zwischen der
Beschwerdegegnerin und verschiedenen Gemeinden (im Folgenden:
Anleihensvertrag) haften die einzelnen Gemeinden für den Ausfall einer
anderen Gemeinde nicht solidarisch, sondern im Verhältnis zu den Quoten, mit
denen sie sich an der Anleihe beteiligen.
Die Munizipalgemeinde Leukerbad war mit Fr. 10'000'000.-- an der Anleihe
Serie 63/1993 beteiligt. Ihre Zahlungsunfähigkeit führte zu einem Ausfall von
Fr. 12'538'611.-- (Fr. 10'000'000.-- plus Zins bis zur Endfälligkeit). Nach
Abzug eines Solidaritätsbeitrags der an der Anleihe beteiligten Gemeinden von
insgesamt Fr. 760'000.-- (wovon der Beschwerdeführerin Fr. 65'000.--
angerechnet wurden) sowie einer Zahlung der Munizipalgemeinde Leukerbad von
Fr. 2'359'652.75 beträgt der Ausfall noch Fr. 9'418'958.25. Die
Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin für den quotenmässigen
Betrag dieses Ausfalls Rechnung in Höhe von Fr. 20'954.20 (Fr. 84'702.85
zuzüglich Zins von Fr. 1'251.35 abzüglich Solidaritätsbeitrag von Fr.
65'000.--). Nach erfolgloser Mahnung leitete die Beschwerdegegnerin die
Betreibung ein, worauf die Beschwerdeführerin Recht vorschlug.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 leitete die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Schiedsklausel in Ziffer 10 des Anleihensvertrags das
Schiedsverfahren ein. Sie stellte das Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu
verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 20'954.20 nebst Zins zu 7 % seit dem 9.
Februar 2004 sowie einen Betrag von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
2. September 2004 (Ersatz für Inkasso-Auslagen) zu bezahlen. In ihrer
Klageantwort beantragte die Beschwerdeführerin, die Klage sei abzuweisen
(Ziffer 1) und es sei festzustellen, dass die Munizipalgemeinden Fiesch,
Ernen, Oberwald, Raron, Steg, Täsch und Wiler der Beschwerdegegnerin aus der
Quotenbürgschaft für die Gemeinde Leukerbad in den Emissionsanleihen 63/1993
und 73/1996 nichts schulden (Ziffer 2).

B.
Mit Urteil vom 12. Januar 2006 verpflichtete das Schiedsgericht die
Beschwerdeführerin in Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 20'954.20 nebst Zins zu 7 % seit dem 9. Februar 2004 sowie
einen Betrag von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 2004 zu
bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Auf das beklagtische Rechtsbegehren 2 der
Klageantwort wurde weiterhin nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Die
Schiedsgerichtskosten wurden separat abgerechnet (Dispositiv-Ziffer 3); sie
betrugen schliesslich Fr. 141'600.--. Die Kosten wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung führte das
Schiedsgericht aus, die Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren in der
Klageantwort der Beschwerdeführerin fehlten, weshalb darauf nicht einzutreten
sei. Den Anspruch auf Sicherstellung der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin nach dem Anleihensvertrag qualifizierte das Schiedsgericht
als Garantie, nachdem es den Parteien mit Beschluss vom 13. Juli 2006 diese
rechtliche Beurteilung in Aussicht gestellt und sie dazu angehört hatte. Das
Schiedsgericht hielt fest, dass Einreden und Einwendungen aus dem
Hauptverhältnis gegenüber der selbständigen Garantie unzulässig seien und
lehnte die Verrechnung mit Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe der
Beschwerdegegnerin mangels Gegenseitigkeit ab.

C.
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 16. Mai 2007 eine
Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Schiedsurteil vom 12.
Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht verwarf insbesondere
die Rüge gemäss Art. 36 lit. c KSG, das Schiedsgericht habe rechtswidrig von
sich aus die Frage einer Garantie aufgeworfen. Das Gericht folgte sodann der
Beschwerdeführerin nicht in der Ansicht, Art. 25 KSG sei durch die
Verweigerung jeglicher Beweisaufnahme verletzt worden (Art. 36 lit. d KSG).
Die Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 36 lit. f KSG verneinte
das Gericht in der Erwägung, die Parteistandpunkte seien entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin keineswegs identisch gewesen und ihren Ausführungen
sei nicht zu entnehmen, welche Rechtsnormen willkürlich angewandt worden sein
sollten. Das Obergericht verwarf schliesslich die Rüge, die Gerichtskosten
von Fr. 141'000.-- (insbesondere diejenigen für die Gerichtsschreiberin in
Höhe von Fr. 96'000.--) seien offensichtlich übersetzt im Sinn von Art. 36
lit. i KSG.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) und mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) vom 22. Juni 2007 stellt die
Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 16. Mai 2007 sei aufzuheben (Ziffer 1), das Schiedsurteil
vom 12. Januar 2007 sei aufzuheben und die Schiedsklage der Emissionszentrale
der Schweizer Gemeinden vom 22. Februar 2005 sei abzuweisen (Ziffer 2). Sie
rügt die Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV in Bezug auf die Beurteilung
ihrer Rüge der Verletzung von Art. 25 Abs. 1 lit. a KSG (Art. 36 lit. d KSG),
die Verletzung von Art. 9 BV in Bezug auf ihre Rüge, der Schiedsspruch beruhe
auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen (Art. 36 lit. f
KSG), sowie die Verletzung von Art. 9 BV in Bezug auf die Anwendung von Art.
202 Abs. 2 ZPO BE.

E.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Antwort den Antrag, die Beschwerde in
Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde seien abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet
mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007
ergangen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf das vorliegende
Verfahren anwendbar.

2.
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilrechtsstreitigkeit, die einem
Schiedsgericht gemäss dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.
März/27. August 1967 (KSG) zum Entscheid unterbreitet wurde. Es handelt sich
um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 BGG und die Beschwerde in Zivilsachen
ist zulässig, wenn die übrigen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel
vorliegen.

2.1 Das Obergericht des Kantons Bern hat als oberes ordentliches Zivilgericht
des Sitzkantons im Sinne von Art. 3 lit. f KSG die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Schiedsurteil abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen diesen
verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 75 BGG. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen und
als Hauptpartei gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Sie hat
die Rechtsschrift der schweizerischen Post innert der 30-tägigen Frist
übergeben (Art. 100 BGG).

2.2 Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.--
beträgt. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide
nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG); Gerichtskosten fallen bei der Bestimmung des Streitwerts
nicht in Betracht, sofern sie als Nebenrechte geltend gemacht werden (Art. 51
Abs. 3 BGG).
Vor der Vorinstanz war das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren nicht
mehr streitig. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz das
Schiedsurteil angefochten, in dem sie zur Zahlung von Fr. 22'204.20 nebst
Zins verurteilt wurde. Damit wäre an sich der erforderliche Streitwert nicht
erreicht. Art. 36 lit. i KSG sieht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit vor,
im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen, dass die vom
Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter
offensichtlich übersetzt seien. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin
die Höhe der ihr zur Hälfte auferlegten Schiedsgerichtskosten im Gesamtbetrag
von Fr. 141'600.-- als offensichtlich übersetzt gerügt. Sie rügte
insbesondere die ihr im Umfang von Fr. 48'000.-- auferlegten Kosten für die
Gerichtsschreiberin als zu hoch. Auch wenn sich aus dem angefochtenen Urteil
nicht ergibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin diese Kosten für nicht
gerechtfertigt erachtete, kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem
Titel Vermögensinteressen von mindestens weiteren Fr. 8'000.-- vor Vorinstanz
streitig geblieben sind. Der erforderliche Streitwert ist damit erreicht.

2.3 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 95
BGG kann daher insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (lit. a), das auch
die Grundrechte umfasst, und von interkantonalem Recht (lit. e) gerügt werden
(vgl. Denis Tappy, Le recours en matière civile, in: Portmann [Hrsg.], La
nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, CEDIDAC 71, S. 112). Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs im
Kanton Bern mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann (Art. 359 Ziff.
3 ZPO BE; vgl. auch Berger/Kellerhals, Internationale und interne
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, S. 597). Nicht eingetreten werden kann
insofern auf die Rüge, das Obergericht habe der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör verweigert mit der Behauptung, ihren Ausführungen sei nicht
zu entnehmen, welche Norm oder welche klaren Rechtsgrundsätze durch das
Schiedsurteil offensichtlich verletzt worden sein sollten, und es habe aus
diesem Grund ihre Rechtsansicht zu Unrecht ungeprüft gelassen, wonach ein
rechtsgültiger Beschluss der Gemeinde fehle und der Vertrag wegen
Grundlagenirrtums unverbindlich sei.

2.4 Grundsätzlich zulässig sind die Rügen der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe die von ihr gerügte Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch
das Schiedsgericht zu Unrecht verneint und damit Art. 25 KSG in Verbindung
mit Art. 36 lit. d KSG verletzt sowie offensichtlich aktenwidrige
tatsächliche Feststellungen des Schiedsgerichts geschützt (BGE 131 I 45 E.
3.6 S. 49) und kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet. Immerhin ist
zu beachten, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von
interkantonalem Recht nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 9 BV in Verbindung mit
Art. 202 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung verletzt, genügt den
Anforderungen an die Begründung nicht. Der Beschwerde ist weder zu entnehmen,
inwiefern die Vorinstanz Art. 36 lit. c KSG falsch angewendet haben soll noch
inwiefern Art. 202 Abs. 2 ZPO BE im angefochtenen Entscheid willkürlich
ausgelegt worden sein soll. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken
sich im Wesentlichen auf die Rüge, die Vorinstanz sei auf ihre Vorbringen
nicht wirklich eingegangen und habe die gerügte "Verletzung der
Untersuchungsmaxime im Zivilprozess" nicht behandelt. Soweit die
Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
rügen wollte, ist ihre Rüge ebenfalls unzulässig (E. 2.3).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr gerügte
Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht zu Unrecht
verneint und damit Art. 25 KSG in Verbindung mit Art. 36 lit. d KSG verletzt.
Sie beanstandet insbesondere, dass das Obergericht keine Verweigerung ihres
rechtlichen Gehörs darin gesehen hat, dass das Schiedsgericht kein
Beweisverfahren durchführte.

3.1 Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung von Art. 36 lit. d KSG im
angefochtenen Entscheid mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin
habe auf der Durchführung des Beweisverfahrens nicht bestanden und den für
sie erkennbaren Verzicht des Schiedsgerichts nicht gerügt, obwohl sie dazu
ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, weshalb die Rüge verwirkt sei. Das
Obergericht stellte insofern insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe
nach der Vereinbarung des schriftlichen Verfahrens anlässlich der Tagfahrt
vom 17. Juni 2005 in der Duplik vom 16. Januar 2006 insbesondere ihren Antrag
auf Durchführung von Parteiverhören bzw. Zeugeneinvernahmen wiederholt, sie
habe sich jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2006 zum Beschluss
des Schiedsgerichts vom 13. Juli 2006 und namentlich in ihrer Stellungnahme
vom 29. September 2006 zu ihren Beweisanträgen nicht mehr geäussert. Da sich
die Beschwerdeführerin mit der schriftlichen Durchführung des Verfahrens
einverstanden erklärt und gestützt auf den Beschluss vom 13. Juli 2006 ihre
Kostennote eingereicht hatte, musste sie nach den Erwägungen der Vorinstanz
damit rechnen, dass der Entscheid aufgrund der eingereichten Unterlagen
gefällt und auf die Durchführung eines Beweisverfahrens mit Partei- und
Zeugeneinvernahmen verzichtet würde. In einer Eventualerwägung führte das
Obergericht zudem aus, es sei höchst fraglich, ob eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorläge, denn die eingereichten Unterlagen seien
berücksichtigt und das Urteil ausführlich begründet worden. Es sei dem
Schiedsgericht schliesslich unbenommen, in antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Beweismassnahmen zu verzichten.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrige Feststellung und
willkürlich, dass das Obergericht behaupte, sie habe sich mit der Einlassung
auf die schriftliche Fortführung des Verfahrens ihrer Beweismittel begeben
bzw. auf die entsprechende Hauptverhandlung verzichtet. Sie verkennt mit
dieser Rüge die Erwägung der Vorinstanz; daraus ergibt sich allein, dass die
Beschwerdeführerin mit der Fortsetzung des Verfahrens durch Schriftenwechsel
einverstanden war. Den Verzicht auf die ursprünglich beantragten Beweise hat
das Obergericht daraus abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin ihre
Kostennote eingereicht und im Anschluss an den Beschluss des Schiedsgerichts
vom 13. Juli 2006 auf der Durchführung eines Beweisverfahrens nicht bestanden
hat. Insofern ist die Würdigung der Vorinstanz entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Aus dem Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergibt sich nach konstanter
Rechtsprechung, dass Einwendungen in formellen Fragen sofort anzubringen sind
(vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75 mit Verweisen). Anhand der von der
Beschwerdeführerin wiedergegebenen Verfügung des Schiedsgerichts vom 13. Juli
2006 musste die Beschwerdeführerin jedoch erkennen, dass das Schiedsgericht
aufgrund seiner Rechtsauffassung auf die Abnahme der beantragten Beweise
verzichten werde. Die Vorinstanz ist keineswegs in Willkür verfallen und hat
auch Art. 25 in Verbindung mit Art. 36 lit. d KSG nicht verletzt mit der
Annahme, die Beschwerdeführerin hätte auf ihren Beweisanträgen bestehen
müssen, wenn sie der Auffassung war, dass die Parteien tatsächlich
übereinstimmend einen von der in Aussicht gestellten Interpretation des
Schiedsgerichts abweichenden Vertragsinhalt vereinbart hatten. Die Rüge der
Verletzung von Art. 25 KSG in Verbindung mit Art. 36 lit. d KSG durch die
Vorinstanz ist unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Art. 9 BV, der angefochtene
Entscheid beruhe auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen (Art. 36 lit. f KSG). Sie bringt vor, die Feststellung der
Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig, dass die Parteiauffassungen über
Natur und Inhalt des Vertrages auseinander gegangen seien.

4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, unter dem
Blickwinkel der offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen sei
Willkür gegeben, wenn sich das Schiedsgericht infolge eines Versehens, eines
"blanken Irrtums" mit den Akten in Widerspruch gesetzt habe. Die Rüge dürfe
jedoch nicht mit der willkürlichen Beweiswürdigung gleichgesetzt werden. Das
Obergericht hielt fest, dass die Auffassungen der Parteien nicht, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, identisch gewesen seien. Vielmehr habe die
Beschwerdegegnerin insbesondere die rechtliche Qualifikation offen gelassen,
und dies nicht erst seit dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 13. Juli 2006.
Das angefochtene Urteil enthalte keine aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätte festgestellt werden
müssen, dass die Parteiauffassungen über den Vertrag bis zum Beschluss des
Schiedsgerichts vom 13. Juli 2006 gleich gewesen seien. Sie beruft sich auf
Aussagen der Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften, in denen sich diese
für ihre rechtliche Auffassung auf Normen des Auftragsrechts stützte. Sie
kritisiert die Art und Weise, wie das Obergericht die vertragliche Beziehung
auslegte, und behauptet, die Annahme eines Garantievertrags laufe dem
tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen entgegen. Sie beruft sich dabei
nicht auf tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid, sondern
vertritt die Ansicht, der wirkliche Parteiwille sei "nötigenfalls nach
Vertrauensprinzip zu ermitteln".

4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin beruht auf einem unzutreffenden
Verständnis der Vertragsauslegung. Für das Zustandekommen und den Inhalt
eines Vertrages ist zunächst festzustellen, was die Parteien tatsächlich
übereinstimmend gewollt haben (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S.
632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 123 III 35 E. 2b S. 39). Kann eine
tatsächliche Übereinstimmung nicht festgestellt werden, sind die Erklärungen
und das Verhalten der Parteien danach zu beurteilen, ob die jeweilige
Gegenpartei nach Treu und Glauben aufgrund der gesamten Umstände auf einen
bestimmten Willen schliessen durfte und musste. Diese Vertragsinterpretation
ist eine Rechtsfrage, während der übereinstimmende wirkliche Wille der
Parteien als tatsächliche Feststellung aufgrund der Würdigung der Beweise zu
ermitteln ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Verweisen). Die
Beschwerdeführerin verkennt dies, wenn sie die Ansicht vertritt, der
wirkliche Parteiwille sei mit der Interpretation nach dem Vertrauensprinzip
zu ermitteln. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip und erst recht
die Vertragsqualifikation können nicht als offensichtlich aktenwidrige
Tatsachenfeststellungen gerügt werden. Sofern sich die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift gegen die Annahme der Vorinstanz richten sollten, es
bestehe kein tatsächlicher Konsens, kann auf die Rüge schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den
Vertrag rechtlich zu qualifizieren, statt aufzuzeigen, mit Bezug auf welchen
Vertragsinhalt überhaupt eine tatsächliche Willensübereinstimmung vorliegen
soll.

5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist, bleibt für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. Es ist darauf nicht einzutreten.
Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu
verlegen (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: