Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.239/2007
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4A_239/2007 /aka

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Sialm,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Luka
Müller-Studer.

Vorvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung,
vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Februar 1996 unterzeichneten der Architekt A.________ als Vertreter
der Verkäuferin B.________ und X.________ (Beschwerdeführerin) als Käuferin
einen vom Stadtschreiber-Stellvertreter der Stadt Zug öffentlich beurkundeten
Vorvertrag betreffend den Abschluss eines Kaufvertrages über eine noch zu
begründende Stockwerkeigentumseinheit im Haus 5 der Überbauung C.________
sowie über einen dazugehörigen Garageneinstellplatz zu einem Preis von Fr.
996'000.--. Eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 20'000.-- war bei Abschluss
des Vorvertrages zu leisten, die Restsumme wäre 30 Tage vor dem Datum der
angekündigten Wohnungsübergabe und der Anmeldung des Kaufvertrages beim
Grundbuch fällig geworden. Die Beschwerdeführerin überwies die Anzahlung mit
Valuta vom 4. März 1996. Am 30. Juni 1998 verstarb B.________ und hinterliess
das Grundstück 1000 GB Zug, auf welchem das Haus 5 der Überbauung C.________
errichtet worden war, Y.________ (Beschwerdegegner) als ihrem Erben. Mit
Schreiben vom 21. September 2001 verlangte die Beschwerdeführerin die
Erfüllung des erwähnten Vorvertrages durch Abschluss des Kaufvertrages,
worauf der Beschwerdegegner ihr mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 mitteilen
liess, er sei nicht gewillt, das Gegenstand des Vorvertrages bildende
Stockwerkeigentum zu begründen und mit ihr einen Kaufvertrag darüber
abzuschliessen. Im Mai 2002 wurde die von der Beschwerdeführerin geleistete
Anzahlung zurückerstattet.

B.
Am 14. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug
gegen den Beschwerdegegner Klage ein, mit der sie die Begründung und
Übertragung der Stockwerkeigentumseinheit mit Sonderrecht an der
4.5-Zimmer-Wohnung und Garageneinstellplatz im Haus 5 der Überbauung
C.__________, Zug, zu einem Kaufpreis von Fr. 996'000.--, eventuell die
Leistung von Schadenersatz in einem Fr. 150'000.-- übersteigenden Betrag
verlangte, sowie den Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten. Das
Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2005 ab.
Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des
Kantons Zug Berufung ein. Am 22. Mai 2007 wies das Obergericht die Berufung
ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

C.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.Das Urteil des Obergerichts Zug vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und die
Klage vom 14. September 2004 gutzuheissen, d.h.
1.1 Der Beklagte und Beschwerdegegner sei gestützt auf den Vorvertrag vom 23.
Februar 1996 auf die Erbringung der im Hauptvertrag zu versprechenden
Leistung zu verpflichten, d.h. folgende Handlungen auf eigene Kosten - soweit
der Vorvertrag vom 23. Februar 1996 keine Kostenbeteiligung der Klägerin und
Beschwerdeführerin vorsieht - vorzunehmen:
a)Berechnung des Miteigentumsanteils (Wertquote) der Stockwerkeinheit Nr.
2000 mit Sonderrecht an der 4.5-Zimmer-Attikawohnung sowie
Garageneinstellplatz Nr. 41, beide im Haus 5 der Überbauung C.________
gelegen, 6300 Zug, an GS Nr. 1000 des GB Zug.
b)Abgabe und öffentliche Beurkundung einer Begründungserklärung
(Begründungsakt) für die Stockwerkeinheit Nr. 581 mit Sonderrecht an der
4.5-Zimmer-Attikawohnung sowie Garageneinstellplatz Nr. 41, beide im Haus 5
der Überbauung C.________ gelegen, 6300 Zug.
c)Anmeldung der Stockwerkeigentumsbegründung für die Stockwerkeinheit Nr. 581
mit Sonderrecht an der 4.5-Zimmer-Attikawohnung sowie Garageneinstellplatz
Nr. 41, beide im Haus 5 der Überbauung C.________ gelegen, 6300 Zug, beim
Grundbuchamt der Stadt Zug.
d)Übertragung des Eigentums an der Stockwerkeinheit Nr. 581 mit Sonderrecht
an der 4.5-Zimmer-Attikawohnung sowie Garageneinstellplatz Nr. 41, beide im
Haus 5 der Überbauung C.________ gelegen, 6300 Zug, an die Klägerin und
Beschwerdeführerin zu einem Kaufpreis von Fr. 996'000.00 durch Abschluss
eines öffentlich beurkundeten Kaufvertrages mit der Klägerin und
Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Vorvertrages vom 23. Februar 1996
und Anmeldung dieser Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt der Stadt Zug.

1.2 Eventualiter sei der Klägerin und Beschwerdeführerin vom Richter das
Eigentum am noch zu errichtenden Stockwerkeigentumsanteil an GS Nr. 1000, GB
Zug, für die Stockwerkeinheit Nr. 581 mit Sonderrecht an der
4.5-Zimmer-Attikawohnung sowie Garageneinstellplatz Nr. 41, beide im Haus 5
der Überbauung C.________ gelegen, 6300 Zug, zuzusprechen. Diese Zusprechung
des genannten Stockwerkeigentumsanteils sei mit der Verpflichtung des
Beklagten und Beschwerdegegners zur Begründung des genannten
Stockwerkeigentumsanteiles und zur Anmeldung der Begründung beim Grundbuchamt
der Stadt Zug zu verbinden.

1.3 Subeventualiter sei der Beklagte und Beschwerdegegner zu verpflichten,
der Klägerin und Beschwerdeführerin einen Fr. 150'000.00 übersteigenden
Betrag als Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vorvertrages vom 23.
Februar 1996 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. März 1996.

1.4 Es sei der Beklagte und Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin
und Beschwerdeführerin die vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von Fr.
8'903.65 zu ersetzen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts Zug vom 22. Mai 2007 (Prozess
Nr. OG 2006/5) aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und zur
allfälligen Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht Zug
zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2007 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 22. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3; 393 E. 7.1, 462
E. 2.4; Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3; Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4338.
Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130
III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin missachtet diese Regeln, indem sie verschiedentlich
Sachverhaltselemente vorträgt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze
finden. Darauf kann nicht abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin
keine substantiierten Sachverhaltsrügen erhebt.

3.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ansprüche auf den Vorvertrag, der am 23.
Februar 1996 öffentlich beurkundet und von A.________ unterzeichnet wurde.
Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob A.________ von B.________ zum Abschluss
des Vorvertrags ermächtigt worden war. Eine schriftliche Vollmacht lag
unbestrittenermassen nicht vor. Die Vorinstanz verneinte auch eine formlose
(stillschweigende) Vollmachtserteilung, da sich A.________ nicht als zum
Abschluss des Vorvertrags ermächtigter Stellvertreter von B.________ ansah.
Ebensowenig hielt sie die Voraussetzungen für eine Anscheins- oder
Duldungsvollmacht für erfüllt. Schliesslich verwarf sie auch die Behauptung
einer "externen Vollmacht" im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR. Diese Beurteilung
wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Sie rügt jedoch eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 OR, weil die Vorinstanz
nicht auf eine Genehmigung des Vorvertrages durch B.________ bzw. den
Beschwerdegegner schloss.

4.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 OR wird der Vertretene, wenn jemand ohne seine
Ermächtigung einen Vertrag als Stellvertreter abschliesst, nur dann
verpflichtet und berechtigt, wenn er den Vertrag genehmigt. Die Genehmigung
ist grundsätzlich an keine Form gebunden und kann insbesondere auch
konkludent erfolgen. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung
ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war.
Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen
konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und
dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen
durfte. Erforderlich ist eine Abwägung der gesamten Umstände (BGE 124 III 355
E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307 f.; Urteil 4C.206/2002 vom 1.
Oktober 2002 E. 2.3, zit. bei Watter/Schneller, Basler Kommentar, 4. Aufl.,
N. 6 zu Art. 38 OR; Zäch, Berner Kommentar, N. 53 ff. zu Art. 38 OR).
Inhaltlich muss sich die Genehmigung auf das Geschäft beziehen, wie es vom
vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen wurde. Der Geschäftsherr kann die
Genehmigung nicht davon abhängig machen, dass wesentliche oder unwesentliche
Vertragsklauseln inhaltlich eine Änderung erfahren. Genehmigt er das vom
vollmachtlosen Stellvertreter geschlossene Geschäft nicht vorbehaltlos,
sondern nur unter der Bedingung gewisser inhaltlicher Modifikationen, ist
darin in der Regel die Offerte zum Abschluss eines anderen Vertrages zu
erblicken (BGE 93 II 302 E. 4 S. 307; Zäch, a.a.O., N. 52 zu Art. 38 OR;
Watter/ Schneller, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR).

5.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, B.________ (bzw. der
Beschwerdegegner) habe den Vorvertrag durch konkludentes Verhalten genehmigt,
indem sie die mit Valuta vom 4. März 1996 geleistete Anzahlung von Fr.
20'000.- entgegengenommen und behalten habe. Dabei stellt sie die Behauptung
auf, die Bauherrschaft habe um diese Zahlung spätestens mit der Zustellung
des Kontoauszugs per Ende März 1996 gewusst bzw. wissen müssen, was aber vom
Beschwerdegegner namentlich mit dem Hinweis bestritten wird, dass es
angesichts eines Bauvolumens von über Fr. 50 Mio. und angesichts der
Tatsache, dass alle diese Kontobewegungen einen Bezug zur ersten Bauetappe
gehabt hätten, völlig unrealistisch sei anzunehmen, B.________ (bzw. der
Beschwerdegegner) sei mit der Zustellung dieses Kontoauszugs über die
Anzahlung informiert gewesen.
Die Vorinstanz hat das diesbezügliche Wissen von B.________ (bzw. des
Beschwerdegegners) nicht festgestellt. Ebenso wenig hat sie festgehalten,
dass B.________ oder ihre Vertreter ein entsprechendes, ihr zurechenbares
Wissen hätten haben müssen. Es kann denn auch offen bleiben, wie es sich
damit und mit dem von der Beschwerdeführerin dazu Vorgebrachten verhält. Denn
der Ansicht der Beschwerdeführerin, die aus dem Behalten der Anzahlung eine
Genehmigung des Vorvertrags ableiten will, kann ohnehin nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin wurde vom beurkundenden Notar bereits am 17. Mai 1996
darüber informiert, dass keine Vollmacht vorliege. Daraus war für sie auch
erkennbar, dass keine Beibringung der fehlenden Vollmacht hatte erfolgen
können und dass das Geschäft damit vorerst in der Schwebe blieb. Unter diesen
Umständen durfte sie allein aus dem Nichtreagieren auf die geleistete
Anzahlung nicht in guten Treuen schliessen, B.________ (bzw. der
Beschwerdegegner) kenne den Inhalt des Vorvertrags und sei damit
einverstanden. Die Beschwerdeführerin rügt zwar die vorinstanzliche
Feststellung, sie habe das Fehlen der Vollmacht gekannt, als willkürliche
Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtig. Sie begründet diese Rüge aber
mit dem blossen Hinweis auf ihre das Gegenteil beschwörende Parteiaussage im
kantonalen Verfahren nicht rechtsgenüglich, weshalb ohne weiteres von der
vorinstanzlichen Feststellung auszugehen ist.
Als weiteren Umstand, der B.________ (bzw. den Beschwerdegegner) zum
Widerspruch verpflichtet hätte, nennt die Beschwerdeführerin, B.________ habe
schon vor Abschluss des Vorvertrags Kenntnis vom Vertreterhandeln des
Architekten gehabt. Diese Behauptung hat sich aber nach den vorinstanzlichen
Feststellungen als nicht bewiesen herausgestellt, weshalb sie auch vorliegend
nicht berücksichtigt werden kann.

6.
Die Vorinstanz erkannte, dass nicht nur keine Genehmigung, sondern im
Gegenteil eine ausdrückliche Nichtgenehmigung des Vorvertrages vorliege,
indem A.________ als Bote des Beschwerdegegners - der seit dem 6. Mai 1996
zur Vertretung seiner Mutter ermächtigt war - der Beschwerdeführerin im
Oktober 1996 mitgeteilt habe, B.________bzw. der Beschwerdegegner wollten die
Wohnungen der zweiten Bauetappe nur vermieten, nicht aber verkaufen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, eine einmal erteilte Genehmigung,
die durch das Behalten der Anzahlung kundgetan worden sei, könne nicht
rückgängig gemacht werden. Da sich indessen aus dem Behalten der Anzahlung
unter den gegebenen Umständen - wie dargelegt (Erwägung 5 vorne) - keine
Genehmigung ableiten lässt, war eine ausdrückliche Nichtgenehmigung möglich.
Dass die Vorinstanz eine solche in der Mitteilung erblickte, dass die
Wohnungen nur vermietet und nicht verkauft würden, ist nicht zu beanstanden.
Damit wurde mehr als deutlich, dass der Vorvertrag, der gerade im Widerspruch
zur mitgeteilten Absicht den Verkauf der Wohnung zum Gegenstand hatte, nicht
auf Zustimmung von B.________ bzw. des Beschwerdegegners gestossen war.
Die Beschwerdeführerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, mit besagter
Mitteilung habe der Beschwerdegegner den Vorvertrag nicht abgelehnt, sondern
lediglich nicht wie vorgesehen erfüllen wollen. Der Beschwerdeführerin sei
ein Ersatzobjekt angeboten worden. Das zeige, dass sich der Beschwerdegegner
zum Abschluss eines Kaufvertrags verpflichtet gefühlt habe und den Vorvertrag
durch das Angebot eines Ersatzobjekts habe erfüllen wollen. Die Vorinstanz
hat dieses Argument zutreffend entkräftet, indem sie erwog, das Angebot eines
Ersatzobjekts im Oktober 1996 sei als Ablehnung der Genehmigung anzusehen,
verbunden mit dem Antrag zum Abschluss eines Vorvertrags über ein
Ersatzobjekt. Aus dem Angebot eines Ersatzobjekts konnte die
Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen schliessen, der Vorvertrag über die
betreffende 4.5-Zimmer-Wohnung sei genehmigt worden, obwohl der Verkauf
dieser Wohnung gerade ausdrücklich abgelehnt wurde. Wie die Vorinstanz zudem
ausführt, hat die Beschwerdeführerin die besagte Mitteilung denn auch
durchaus als Nichtgenehmigung verstanden, habe sie doch in der Folge nicht
auf dem Verkauf der Gegenstand des Vorvertrags bildenden Wohnung bestanden,
sondern über Jahre hinweg andere Wohnungen besichtigt und sich Broschüren für
eine weitere Bauetappe zustellen lassen. Diese tatsächliche Feststellung über
das Verständnis der Mitteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage
gestellt und ist für das Bundesgericht verbindlich.
Immerhin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie als unzutreffend
kritisiert, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verwirkung des
Genehmigungsrechts des Vertretenen Bezug genommen hat. Die diesbezügliche
Erwägung mit Hinweis auf Zäch (a.a.O., N. 42 zu Art. 38 OR) ist nicht
einschlägig. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Vertretene
sein Genehmigungsrecht rechtzeitig, solange der Dritte noch gebunden ist,
ausgeübt hat. Es liegt ja gerade keine Genehmigung vor. Der unzutreffende
Hinweis ändert aber nichts daran, dass die Annahme der Vorinstanz, die
erwähnte Mitteilung sei als ausdrückliche Nichtgenehmigung zu werten,
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.

7.
Da der Vorvertrag mangels Genehmigung nicht rechtsgültig zustande gekommen
ist, steht der Beschwerdeführerin daraus kein Anspruch auf Erfüllung oder
Schadenersatz zu, weshalb ihre Begehren zu Recht abgewiesen wurden. Damit
erübrigt es sich auch, auf die von der Beschwerdeführerin im Weiteren
aufgeworfenen Fragen der Formgültigkeit des Vorvertrags und einer allfälligen
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf einen Formmangel einzugehen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: