Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.237/2007
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4A_237/2007 /zga

Urteil vom 28. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,

gegen

1.A.Y.________,
2.B.Y.________,
3.C.Y.________,
4.D.Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Mietvertrag; Zuständigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Erbinnen Y.________ (Beschwerdegegnerinnen) betrieben X.________
(Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. N.________ des Betreibungsamts
Z.________ vom 30. Mai 2006 für Fr. 3'338.20 nebst Zins für "Mieten und Heiz-
und Nebenkosten gemäss Abrechnung vom 28. März 2006".
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erteilte den Beschwerdegegnerinnen am
24. November 2006 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'866.-- nebst Zins.

B.
Der Beschwerdeführer beantragte am 15. Januar 2007 beim Bezirksamt Aarau als
Schlichtungsstelle für das Mietwesen des Bezirks Aarau
(Mietschlichtungsbehörde), es sei festzustellen, dass die betriebene
Forderung nicht bestehe.
Der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau, an den die Akten offenbar
weitergeleitet worden waren, verfügte am 18. Januar 2007 wie folgt:
"1.Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt, die Klage gemäss § 167
ZPO zu verbessern.

2. Aberkennungsklagen sind gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG direkt beim Gericht
einzureichen.

3. Innert 10 Tagen ist ein Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzubezahlen."
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit kantonalrechtlicher Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte, die Verfügung vom 18.
Januar 2007 aufzuheben und die Streitsache an die zuständige
Mietschlichtungsbehörde des Bezirks Aarau zu verweisen. Einen gleichzeitig
gestellten Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
zog er am 5. März 2007 zurück. Das Obergericht trat mit Urteil vom 7. Mai
2007 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht infolge Rückzugs
abgeschrieben wurde.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen.
Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die
Mietschlichtungsbehörde erstinstanzlich zuständig ist. Die Sache sei sodann
an die Mietschlichtungsbehörde, eventuell zur neuen Entscheidung an das
Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Eventualiter habe die
Rückweisung insbesondere für den Kostenentscheid an das Obergericht zu
erfolgen.
Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich dahingehend vernehmen, dass das
Bundesgericht über die Zuständigkeitsfrage entscheiden solle. Das Obergericht
hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 16. August 2007 die
aufschiebende Wirkung gewährt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 7. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob  ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG, BGE 132 III 291 E. 1).

2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich äusserlich um einen
Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz führte aus, die Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten vom 18. Januar 2007 sei eine prozessleitende
Verfügung, die nach kantonalem Prozessrecht nur anfechtbar sei, wenn daraus
einer Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Es prüfte
alsdann aber die strittige Zuständigkeitsfrage und hielt dazu fest, die
Schlichtungsbehörde habe ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint und
das Bezirksgerichtspräsidium seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht.
Gestützt darauf hielt das Gericht fest, der Kläger habe nicht zu befürchten,
dass das Endurteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werde und das
Verfahren dadurch erheblich verlängert werde. Damit fehle es an der
Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer durch
die Verfügung ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entstehe, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Indem die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid auf ihre positive
Beurteilung der Frage stützte, ob das Bezirksgericht seine Zuständigkeit zu
Recht bejaht habe, hat sie in Wahrheit in der Sache entschieden und damit
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit
gefällt. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig (Art. 92 BGG).

2.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist auch ohne ausdrückliche
Vorschrift selbstverständlich, dass die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid ausgeschlossen ist, wenn die Beschwerde gegen den
Endentscheid unzulässig ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4408 [Botschaft
Bundesrechtspflege]). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit sind demnach nicht in jedem Fall mit Beschwerde anfechtbar,
sondern nur dann, wenn es auch der Endentscheid ist. Damit gelten namentlich
die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 74 BGG auch für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden.

2.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
nur zulässig, wenn - in mietrechtlichen Fällen - der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Beschwerden gegen
Vor- und Zwischenentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren,
die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs.
1 lit. c BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich Fr. 2'866.--,
weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist.

2.4 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung.
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Art. 274a ff. OR seien
Mietstreitigkeiten erstinstanzlich durch die örtlich zuständige
Mietschlichtungsbehörde zu behandeln. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung,
diese bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung gelte nicht, wenn dem Prozess
ein Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangen sei. Das Bundesgericht habe die
Frage noch nicht entschieden. Sie sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem
bestünden im Kanton Aargau bei den Bezirksgerichten unterschiedliche
Auffassungen. Angesichts derartiger Rechtsunsicherheit und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung von Zuständigkeitsnormen sei es
gerechtfertigt, dass das Bundesgericht Klarheit schaffe.
Die Frage, ob die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten auch bei
Aberkennungsklagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG) mit mietrechtlichem Gegenstand
anzurufen ist, hat das Bundesgericht bislang nicht entschieden. Die Frage ist
mithin neu.
In der Lehre sind die Meinungen dazu geteilt (Verneinend: Higi, Zürcher
Kommentar, N. 51 zu Art. 274a OR, N. 15 zu Art. 274b OR; SVIT-Kommentar
Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 9 zu Art. 274-274a OR. Bejahend: Weber,
Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 274a OR mit Hinweisen; Lachat/Stoll/Brunner,
Mietrecht für die Praxis, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 71; Daniel Staehelin,
in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 41 zu Art. 83 SchKG;
Aristide Roberti, Der Gerichtsstand [örtliche Zuständigkeit] der
Aberkennungsklage bei Streitigkeiten über die Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen, mp 2004 S. 125 ff., 132; derselbe, Rechtsöffnungsverfahren -
Mietrechtliches Schlichtungsverfahren, mp 1994 S. 115 ff.; vgl. ferner
Raymond Bisang, Kommentar zum Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. September 2000, MRA 2001 S. 24 ff.; Andreas Zappalà, Kommentar zum
Entscheid des Mietgerichts Zürich vom 12. Januar 1995, MRA 1995 S. 107).
Die Praxis in den Kantonen divergiert (vgl. namentlich die bei Weber [a.a.O.,
N. 2 zu Art. 274a OR] angegebenen Urteile kantonaler Gerichte).
Es besteht ein allgemeines Interesse, dass diese sich oftmals stellende
Zuständigkeitsfrage, die das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen kann,
höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung
des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen.
Namentlich bei Fragen der Zuständigkeit besteht ein besonderes Bedürfnis nach
einer möglichst baldigen Klärung der Rechtslage durch das Bundesgericht,
damit die Rechtsunsicherheit rasch beseitigt werden kann und der
Rechtssuchende Klarheit darüber erhält, bei welcher Instanz er den Rechtsweg
einzuschlagen hat. Es ist damit vorliegend von einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auszugehen (vgl. dazu namentlich Botschaft
Bundesrechtspflege, a.a.O., S. 4309; Andreas Güngerich, in Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N. 9 zu Art.
74 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen 2006, N.
6 zu Art. 74 BGG; Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Tschannen
[Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, BTJP 2006, Bern 2007, S. 119 f.; Rainer J.
Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen
Bundesgerichtsgesetz, in: Ehrenzeller/Schwander [Hrsg.], Reorganisation der
Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen
2006, S. 224; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Die wesentlichen
Neuerungen und was sie bedeuten, Basel 2006, S. 44; Denis Tappy, Le recours
en matière civile, in: Wurzburger et. al., La nouvelle loi sur le Tribunal
fédéral, Lausanne 2007, S. 51 ff., 70 f. Rz. 31 f.; Fabienne Hohl, Le recours
en matière civile selon la Loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005, in:
Foëx/Hottelier/Jeandin [Hrsg.], Les recours au Tribunal fédéral, Genève 2007,
S. 75 f.; Tarkan Göksu, Die Beschwerden ans Bundesgericht, St. Gallen 2007,
S. 85 Rz. 171; Karin Müller, Einige Gedanken zum Begriff der "Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung" bei der Beschwerde in Zivilsachen nach dem neuen
Bundesgerichtsgesetz, in: Isaak Meier et al., Wege zum Bundesgericht in
Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 113
ff., insbes. 125 f.; Christoph Auer, Der Rechtsweg in Zivilsachen, in:
Ehrenzeller/Schwander [Hrsg.], a.a.O., S. 67 f.; Marco Chevalier, Die
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG,
ZZZ 2006 S. 325 ff.; Martin Sarbach, BGG und Zivilverfahren, Jusletter vom
18. Dezember 2006, Rz. 8).
Da sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, erweist sich
die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

3.
Strittig ist, ob Aberkennungsklagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG in
mietrechtlichen Streitigkeiten beim Bezirksgericht (Mietgericht) oder bei der
Schlichtungsbehörde in Mietsachen nach Art. 274a ff. OR anhängig zu machen
sind.
Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Urteil mit einem Teil der Lehre
(vgl. die Hinweise auf verschiedene Lehrmeinungen zur Frage in vorstehender
Erwägung 2.4) die Auffassung, der Bundesgesetzgeber habe die sachliche
Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde zur Behandlung von Aberkennungsklagen
ausgeschlossen. Zwar sei auch die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2
SchKG eine materiell-rechtliche Klage. Doch stehe sie anders als die
Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG nicht am Anfang eines Zivilprozesses,
in dem Bemühungen um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit noch Sinn
machten, sondern am Ende eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens, wo
solche Schlichtungsbemühungen sinnlos erschienen und nur zu einer weiteren,
im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 274d Abs. 1 OR unzulässigen
Verzögerung des Verfahrens führten. Entsprechend habe der Gesetzgeber in der
Vorschrift von Art. 83 Abs. 2 des revidierten SchKG, die jünger sei als die
entsprechende mietrechtliche Gesetzgebung, in Kenntnis der in Lehre und
Rechtsprechung umstrittenen mietverfahrensrechtlichen Problematik bestimmt,
dass der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung "beim Gericht" des
Betreibungsortes auf Aberkennung klagen könne.

4.
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen.
Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige
Frage eine klare Antwort geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1, 273 E. 3.2; 132 III
707 E. 2 S. 710 f., je mit Hinweisen).

5.
5.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus Art. 274a ff. OR abgeleitet,
dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich in allen
Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen bundesrechtlich
vorgeschrieben ist (BGE 118 II 307; vgl. auch BGE 132 III 848 E. 5.2; 124 II
21 E. 2b S. 23; 120 II 112 E. 3b/bb S. 114 f.; 119 Ia 264 E. 4a; Urteil
4P.80/2002 vom 16. Mai 2002, Pra 2002 Nr. 213 S. 1133). In diesem Umfang
schränkt das Bundesrecht die Verfahrenshoheit der Kantone (Art. 274 OR) ein,
so dass die bundesrechtliche Regelung anderslautenden kantonalrechtlichen
Bestimmungen vorgeht. Wo das Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist, bildet
seine Durchführung Voraussetzung eines nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens. Der Richter tritt auf eine Klage nur ein, wenn vorgängig die
Schlichtungsbehörde nach Art. 274e Abs. 2 OR das Misslingen einer Einigung
festgestellt oder im Rahmen ihrer Kompetenzen einen Sachentscheid gefällt hat
(BGE 119 Ia 264 E. 4a; Urteil 4C.252/2002 vom 8. November 2002 E. 5.1,
Cahiers du bail [CdB] 2003 S. 33 ff.; Weber, a.a.O., N. 2 zu Art. 274a OR;
Lachat/ Brunner/Stoll, a.a.O., S. 69).
Das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens steht im Dienste des raschen,
einfachen und billigen Verfahrens. Der Regelungsgedanke der entsprechenden
Bestimmungen findet seine rechtspolitische Rechtfertigung in der Sachnähe der
Behörde und in der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher
Streitigkeiten, namentlich aus dem Bereich der Wohnungs- und der
Geschäftsmiete (BGE 120 II 112 E. 3b/bb S. 114 f.; 118 II 307 ff.; Urteil
4C.274/1999 vom 17. November 1999 E. 2). Das Verfahren vor der paritätisch
zusammengesetzten (Art. 274a Abs. 2 OR) Schlichtungsbehörde ist primär auf
die Herbeiführung einer Einigung ausgerichtet (Art. 259i Abs. 2, Art. 273
Abs. 4, Art. 274a Abs. 1 lit. b und Art. 274e Abs. 1 OR; Urteil 4P.316/1994
vom 19. Mai 1995 E. 4b). Die Rechtsuchenden können sich von der
Schlichtungsbehörde beraten lassen (Art. 274a Abs. 1 lit. a OR). Das
Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Bei Scheitern einer
Einigung hat es im Wesentlichen bloss die Bedeutung eines summarischen
Vorverfahrens, in welchem die Parteirollen für ein allfällig nachfolgendes
Justizverfahren festgelegt werden (Art. 274f Abs. 1 OR; BGE 119 Ia 264 E. 4a
mit Hinweisen).

5.2 Die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist eine negative
Feststellungsklage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der in
Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Es ist eine
materiellrechtliche Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der
Parteirollen und des Gerichtsstands grundsätzlich nicht von einer
ordentlichen Feststellungsklage oder einer Anerkennungsklage nach Art. 79
SchKG, deren Spiegelbild sie bildet, unterscheidet (BGE 131 III 268 E. 3.1;
130 III 285 E. 5.3.1 und 5.3.3; 128 III 44 E. 4a S. 46 f.; 124 III 207 E.
3b/aa, je mit Hinweisen). Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der
zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht und so der
Verwirklichung des materiellen Rechts dienen (BGE 128 III 44 E. 4c S. 47 mit
Hinweisen).
Ist die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage, die sich lediglich
hinsichtlich der Parteirollen von einer "normalen" Klage unterscheidet,
untersteht sie grundsätzlich der Prozessvoraussetzung des durchgeführten
Schlichtungsverfahrens, soweit sie eine Streitigkeit aus der Miete von Wohn-
oder Geschäftsräumen betrifft.

5.3 Die Vorinstanz hält indessen dafür, bei Aberkennungsklagen sei eine
Ausnahme vom Erfordernis des Schlichtungsverfahrens zu machen, weil diesem
bereits das Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangen sei. Damit erschienen
Schlichtungsbemühungen in einem weiteren summarischen Verfahren sinnlos und
würden lediglich das Verfahren unzulässigerweise verzögern. Die
Aberkennungsklage biete dem Schuldner, der bereits im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren und damit in einem kontradiktorischen Verfahren
unterlegen sei, das letzte Verteidigungsmittel, um den Gläubiger an der
Fortsetzung der Betreibung, das heisse Zwangsvollstreckung der Forderung, zu
hindern. Da die Aberkennungsklage nicht am Anfang eines gerichtlichen
Verfahrens stehe, sondern bereits ein solches voraussetze, sei eine
Vermittlungsverhandlung vor dem Friedensrichter bzw. der Schlichtungsbehörde
nicht mehr angezeigt; diese Behörden hätten nichts mehr zu vermitteln.
Damit verkennt die Vorinstanz indessen, dass das Rechtsöffnungsverfahren im
Unterschied zum Aberkennungsverfahren keinen materiellrechtlichen Gegenstand
hat. Es hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Im
provisorischen Rechtsöffnungsverfahren wird nur darüber entschieden, ob die
Betreibung - unter Vorbehalt der Aberkennungsklage des Schuldners -
weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen
Prozessweg (Anerkennungsklage) verwiesen wird. Demgegenüber steht im
Forderungsprozess die materielle Begründetheit der Forderung in Frage. Damit
stehen in den beiden Verfahren nicht gleiche Fragen zur Diskussion (vgl. dazu
BGE 120 Ia 82 E. 6c S. 84 f.; 100 III 48 E. 3 S. 50, je mit Hinweisen).
Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft der Richter bloss, ob die
Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (Art. 82 SchKG). Der
Schuldner kann zu seiner Verteidigung neben formellen Einwänden das Fehlen
eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend
machen. Ausserdem kann er sich auf Tilgung oder Stundung berufen oder
Verjährung geltend machen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Prüfungszuständigkeit
des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit
der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Bei Verweigerung der
Rechtsöffnung ist der Gläubiger bzw. bei Erteilung der Rechtsöffnung der
Schuldner darauf angewiesen, den Weg des ordentlichen Forderungsprozesses
(Anerkennungsverfahren bzw. Aberkennungsverfahren) zu beschreiten. Diesfalls
wird über die materielle Begründetheit der Forderung im ordentlichen
Verfahren entschieden. Dieses richtet sich nach dem kantonalen
Verfahrensrecht, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften
aufstellt. Dem Gläubiger stehen für die Begründung seiner Forderung im Rahmen
des Verfahrensrechts sämtliche Angriffsmittel und sämtliche Beweismittel zur
Verfügung. Auf der andern Seite kann sich der Schuldner mit allen Mitteln
gegen die Forderung zur Wehr setzen. Der Richter befindet schliesslich
aufgrund des vollständigen Beweisverfahrens und der umfassenden Würdigung
über das Bestehen der eingeklagten Forderung (BGE 120 Ia 82 E. 4b S. 83 f.
mit Hinweisen).
Angesichts der auf Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der
präsentierten Urkunden als Rechtsöffnungstitel beschränkten
Prüfungszuständigkeit des Richters im Verfahren auf provisorische
Rechtsöffnung bleibt die Frage nach der materiellen Begründetheit der
Forderung sowohl nach verweigerter als auch nach erteilter provisorischer
Rechtsöffnung offen. Auch hat das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel,
eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Somit kann nicht gesagt werden, im
Anschluss an dieses Verfahren sei ein Versuch sinnlos, die Parteien in einem
Schlichtungsverfahren zu einer Einigung zu bewegen, bevor ein
Aberkennungsprozess im ordentlichen Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen
geführt wird. Denn im Schlichtungsverfahren kann den Parteien ein
Vergleichsvorschlag unterbreitet werden, der sich auf die erstmalige - wenn
auch bloss summarische - Beurteilung der materiellen Rechtslage durch eine
Behörde stützt, die über die Tauglichkeitsprüfung der vom Gläubiger
vorgelegten Urkunden als Rechtsöffnungstitel hinausgeht. Mithin kann nicht
gesagt werden, ein solcher Einigungsversuch sei sinnlos, bloss weil ihm ein
Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen ist. Es rechtfertigt sich insoweit
nicht, den Parteien die Möglichkeit zu entziehen, die Streitsache rasch,
einfach (Art. 274d Abs. 1 OR) und kostenlos im Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde zu erledigen.

5.4 Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach der
Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des
ordentlichen Prozesses "beim Gericht" des Betreibungsortes auf Aberkennung
der Forderung klagen kann, lässt sich nicht ableiten, dass bei
Aberkennungsklagen eine Ausnahme vom Grundsatz zu machen wäre, dass zunächst
die Schlichtungsstelle anzurufen ist.
Die Vorschrift in Art. 83 Abs. 2 SchKG, innert 20 Tagen "das Gericht"
anzurufen, hat nicht den Sinn, gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Einigung
der Parteien auszuschliessen. Sie verlangt zur Wahrung der Klagefrist
lediglich die Klageanhebung mittels derjenigen prozessleitenden oder
vorbereitenden Handlung des Klägers, mit der er zum ersten Mal in bestimmter
Form für den von ihm erhobenen Anspruch (Feststellung des Nichtbestehens der
Forderung) den Richter anruft. Dabei wird das Verfahren bzw. die Form der
Klageeinleitung durch das kantonale Prozessrecht geregelt, soweit nicht das
Bundesrecht - wie im vorliegenden Fall - eine Vorschrift enthält
(Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 270 f.; Staehelin, a.a.O., N. 30 zu Art. 83
SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes
et la faillite, Lausanne 1999-2003, N. 70 zu Art. 83 SchKG). Für die Frage,
wann die Klage angehoben und ob damit die Verwirkungsfrist für die
Aberkennungsklage gewahrt sei, ist sodann nie das kantonale Prozessrecht,
sondern stets die bundesrechtliche Definition des Begriffs der Klageanhebung
massgebend (BGE 119 II 434 E. 2a; vgl. Vogel/ Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 39 Rz. 30;
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. Aufl., N. 1 zu Art. 97-98 ZPO/BE; Gilliéron, a.a.O., N. 70 zu Art.
83 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Bd. I, N. 10 zu Art. 83 SchKG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine bundesrechtliche
Klagefrist durch Anrufung des Sühnebeamten gewahrt, wenn dieser die
Streitsache gemäss kantonalem Prozessrecht mangels Aussöhnung von Amtes wegen
an das Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Sühne- und dem
eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang
wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer
gewissen Frist nach Abschluss des Sühneverfahrens vor den urteilenden Richter
bringen muss, um die Verwirkung des Klagerechts oder andere Rechtsnachteile
zu vermeiden, und der Kläger diese Frist im konkreten Fall auch wirklich
eingehalten hat (BGE 111 II 186 E. 8; 98 II 181 E. 11; 82 II 587 E. 2a, je
mit Hinweisen). Den entsprechenden Anforderungen an die Klageanhebung zur
Wahrung der Klagefrist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG genügt auch das
bundesrechtlich vorgesehene Schlichtungsverfahren in Mietsachen. Hat die
Schlichtungsbehörde mangels Einigung einen Entscheid gefällt, so wird dieser
rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den
Richter anruft; hat die Behörde bloss das Nichtzustandekommen der Einigung
festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30
Tagen den Richter anrufen (Art. 274f Abs. 1 OR).
Somit besteht aufgrund des Wortlauts von Art. 83 Abs. 2 SchKG kein Anlass,
das bundesrechtlich vorgesehene Schlichtungsverfahren als
prozessvorbereitende Handlung bei einer Aberkennungsklage auszuschliessen.
Genügt für die Wahrung der in dieser Bestimmung festgelegten Klagefrist von
20 Tagen, dass ein kantonales Sühnverfahren, mit dem die Klage im
bundesrechtlichen Sinne angehoben wird, eingeleitet ist, so muss auch ein
bundesrechtlich obligatorisch vorgesehenes Sühnverfahren, mit dem die Klage
angehoben wird, ausreichend und erforderlich sein (Steahelin, a.a.O., N. 41
zu Art. 83 SchKG). Demnach genügt die Einleitung des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle zur Wahrung der Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG.

5.5 Im Lichte des Dargelegten kann auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 SchKG in der am 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen SchKG-Revision (AS 1995 1227 1307) unverändert belassen und
inhaltlich nur insoweit eine Änderung vorgenommen hat, als er die Frist zur
Erhebung der Aberkennungsklage von 10 auf 20 Tage verlängert hat, von
vornherein nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber das
Schlichtungsverfahren bei Aberkennungsklagen mit mietrechtlichem Inhalt
ausschliessen wollte. Nach dem Ausgeführten (vorstehende Erwägung 5.4)
bestand kein Anlass, den Gesetzestext in dem Sinne zu präzisieren, dass bei
Mietsachen die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb der 20-tägigen Frist
genüge. Vielmehr hätte der Gesetzgeber wohl eine ausdrückliche Regelung
erlassen, wenn er bei Aberkennungsklagen eine Ausnahme von der grundsätzlich
bestehenden Pflicht zur Einleitung von mietrechtlichen Verfahren bei der
Schlichtungsbehörde (Erwägung 5.1 vorne) hätte statuieren wollen. Mit der
blossen Belassung des Wortlautes von Art. 83 Abs. 2 SchKG hat er keinesfalls
aufgezeigt, dass eine Ausnahme von der Regel gelten sollte, nach der die
Anrufung der Schlichtungsbehörde in mietrechtlichen Streitigkeiten zur
Wahrung der 20-tägigen Verwirkungsfrist genügend und erforderlich ist.
Überdies lässt sich den Materialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bei
der Revision von Art. 83 Abs. 2 SchKG überhaupt an die zu dieser Frage
bestehende Kontroverse in Lehre und Rechtsprechung gedacht hat (vgl.
namentlich Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991
III S. 1 ff., 66; AB 1993 N S. 19; AB 1993 S S. 645; AB 1994 S S. 730 f.),
wie in der Literatur (SVIT-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 274-274a OR S.
968) ohne Hinweise auf Belegstellen geltend gemacht wird. Schon deshalb kann
aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 SchKG
unverändert belassen hat, nichts abgeleitet werden.

5.6 Indem die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der
Begründung nicht eingetreten ist, die Schlichtungsstelle habe ihre
Zuständigkeit vorliegend zu Recht verneint und das Bezirksgericht habe seine
Zuständigkeit zu Recht bejaht, hat sie Bundesrecht (Art. 274a ff. OR und Art.
83 Abs. 2 SchKG) verletzt.

6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil der
Vorinstanz vom 7. Mai 2007 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das
Bezirksamt Aarau als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Aarau
beim gegenwärtigen Stand des zwischen den Parteien hängigen Verfahrens allein
zur Behandlung der Streitsache (Aberkennungsklage) zuständig ist (Art. 107
Abs. 1 Satz 1 BGG; vgl. auch BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 101 Ia 141 E. 4).
Zur Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Sache direkt an
das Bezirksamt Aarau zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Im Weiteren hat die Vorinstanz
neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
zu entscheiden.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und die
Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen (Art. 68
Abs. 1 BGG). - Der Ausgang des Rechtsstreits ist noch offen. Der
Beschwerdeführer dringt mit seinem Standpunkt in der vorliegend allein
strittigen Zuständigkeitsfrage zwar voll durch. Die Beschwerdegegnerinnen
haben indessen nicht gegen die in der Beschwerde geltend gemachte oder für
die im angefochtenen Entscheid angeführte Argumentation Stellung bezogen,
sondern lediglich neutral beantragt, dass das Bundesgericht die
Zuständigkeitsfrage entscheide. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es im
vorliegenden Verfahren um eine im allgemeinen Interesse zu entscheidende
Grundsatzfrage ging.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 7. Mai 2007 aufgehoben.

2.
Das Bezirksamt Aarau als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks
Aarau ist beim gegenwärtigen Stand des zwischen den Parteien hängigen
Verfahrens allein zur Behandlung der Streitsache (Aberkennungsklage)
zuständig.

3.
Die Sache wird zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Bezirksamt
Aarau als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Aarau und zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, dem Bezirksgericht Aarau sowie dem Bezirksamt Aarau
als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Aarau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: