Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.236/2007
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4A_236/2007 /len

Urteil vom 9. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger.

Forderung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 14.
September 2006 zur Zahlung von Fr. 370'000.-- nebst 5 % Zins seit 29. August
2005 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Februar 2007
auf die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte
Berufung nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm nach § 73 Ziff. 3
ZPO auferlegte Kaution nicht geleistet hatte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom
11. April 2007 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil die Eingabe
des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen an eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfüllte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 29. Mai
2007 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er alle drei kantonalen
Entscheide kritisierte;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 5. Juni 2007 darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an
ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht genüge, und er gefragt wurde, ob
er unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens
wünsche;
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 21. Juni 2007
erklärte, er wolle, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde,
und er das Gesuch stellte, es sei ihm eine Fristerstreckung von dreissig
Tagen zur Einreichung einer von einem Anwalt verfassten Beschwerdeschrift zu
gewähren;
dass der Beschwerdeführer im Präsidialschreiben vom 5. Juni 2007 darauf
aufmerksam gemachte wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht
innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheides eingereicht werden muss (Art. 100
Abs. 1 BGG);
dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb
das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;
dass eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt
werden kann;
dass der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gemäss dem Vermerk auf
dessen letzter Seite am 19. April 2007 versandt wurde, womit die
dreissigtägige Frist längst abgelaufen war, als der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht seine zweite Eingabe vom 21. Juni 2007 einreichte;
dass somit ausschliesslich auf die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom
29. Mai 2007 abzustellen ist;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten
ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern
prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 29. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: