Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.235/2007
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4A_235/2007 /aka

Urteil vom 1. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,

gegen

Y.________-Bahnen AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof.

Verkehrssicherungspflicht, Werkeigentümerhaftung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I,
vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer) benutzte am 19. März 1999, etwa um 11.00 Uhr,
bei sonnigem Wetter und einer Temperatur von etwa -5°C den von den
Y.________-Bahnen AG (Beschwerdegegnerin) betriebenen A.________lift, einen
Bügelschleppskilift, der die um den A.________ gelegenen Skipisten
erschliesst. Diese sind allesamt als schwarze und damit schwere Pisten
markiert. Nach einem anfänglich eher flachen bzw. nur leicht ansteigenden
Teilstück beschreibt der Skilift eine Linkskurve und steigt dann steil an.
Zwischen den Stützen 9 und 10 beträgt die Steigung 34.6° bzw. 69 %.

Der Beschwerdeführer liess sich alleine am Bügel vom Skilift hochziehen. Im
Steilhang, wahrscheinlich im Bereich der Stütze 10, sei er wegen der
vereisten Unterlage immer mehr nach rechts abgerutscht. Beim Versuch, durch
einen Schritt nach links wieder das Spurentrassee zu erreichen, habe er das
Gleichgewicht verloren, der linke Ski habe sich verkantet und sei quer zur
Fahrtrichtung gekommen. Dabei habe sich die Bindung des Skis gelöst. Der
Beschwerdeführer habe den Bügel verloren. Er stürzte und rutschte
anschliessend, ohne bremsen oder sich festhalten zu können, den ca. 60 m
langen Abschnitt der Aufstiegsspur talwärts auf die nachfolgenden
Liftbenutzer zu. Während die beiden Liftbenutzer am nachfolgenden Bügel noch
ausweichen konnten, kollidierte der Beschwerdeführer mit dem am übernächsten
Bügel folgenden Ehepaar und schliesslich mit einer danach folgenden
Liftbenutzerin. Dabei zog er sich ausgedehnte Schnittwunden am rechten
Unterschenkel, einen Kreuzbein- und Schambeinbruch sowie weitere Verletzungen
zu. Die Gebrauchsfähigkeit des Beins ist seit dem Unfall infolge einer
Fussheberparese beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass
ihm die Beschwerdegegnerin für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden hafte.

B.
Der Beschwerdeführer leitete am 27. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Brig
Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Vor dem zur Beurteilung zuständigen
Kantonsgericht stellte er folgendes, anlässlich der Schlussverhandlung vom 8.
März 2006 modifiziertes Rechtsbegehren:

"1.Die Y.________-Bahnen AG zahlen Herrn X.________ für bisherigen Schaden
für die Periode 01.05.1999 bis 01.03.2006 ¤ 15'675.-- nebst Zins zu 5 % ab
mittlerem Verfall.

2. Die Y.________-Bahnen bezahlen Herrn X.________ für zukünftigen Schaden
(Rechnungstag 01.03.2006 ¤ 20'754.-- nebst Zins zu 5 % ab Rechtskraft des
Urteils.

3. Die Y.________-Bahnen AG bezahlen das Honorar der Korrespondenzanwälte von
¤ 1'067.20 zuzüglich Zins ab 24.03.2003.

4. Die Y.________-Bahnen bezahlen Herrn X.________ CHF 30'000.-- nebst Zins
zu 5 % ab dem 19.03.1999 als Genugtuung.

5. (...)."
Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Mai 2007 ab.

C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen, mit der er das
vor Kantonsgericht gestellte Rechtsbegehren - unter Weglassung der Forderung
für das Honorar der Korrespondenzanwälte - erneuert. Eventuell beantragt er,
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgericht verzichtete auf Gegenbemerkungen und verwies auf das
angefochtene Urteil.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 25. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt,
weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers einzutreten ist.
Insbesondere hindert der Umstand, dass das Kantonsgericht die Anforderungen
des BGG an die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG) insofern
nicht erfüllt, als es nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, das
Eintreten auf die Beschwerde nicht, da die Frist für die kantonalen
Ausführungsvorschriften (Art. 130 Abs. 2 BGG) noch läuft (BGE 133 III 439 E.
2.2.2.2 und 2.2.2.3).

3.
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132    II 257 E. 2.5 S.
262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und
das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten
bleibt die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133
III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen
Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E.
2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).

4.
Umstritten ist einzig, ob aufgrund des Zustands der Skiliftspur zur Zeit des
Unfalls eine ausserordentliche oder überraschende Gefahr bestand, angesichts
der die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, über die erfolgten
Massnahmen hinaus weitere Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Benutzer zu
treffen.
Die Vorinstanz verneinte dies. Es liege keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vor. Der Unfall habe sich aufgrund einer Verkettung
unglücklicher Umstände zugetragen. Die einzig entscheidende Frage, ob die
Skiliftspur den massgebenden Sicherheitsanforderungen entsprach, sei zu
bejahen. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin sei somit nicht gegeben,
unabhängig davon, ob diese vertraglicher oder deliktischer Natur sei oder
ihre Grundlage im Werkeigentum finden könnte (vgl. dazu BGE 130 III 193 E.
2.2, 571 E. 4 S. 575; 126 III 113 E. 2a/b).

5.
5.1
Die Vorinstanz ging davon aus, dass für die Vorsichts- und Schutzmassnahmen
zur Abwehr der Gefahren, die den Benutzern eines Skilifts bzw. einer
Skiliftspur drohen, sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie
hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten. Diese Erwägung wird
von den Parteien nicht in Frage gestellt, weshalb vorliegend davon auszugehen
ist (vgl. Erwägung 3.1 vorne).

5.2 Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbenützer vor
nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden
Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass
Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem
Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der
Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können
nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen
verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein
muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der
Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers. Gefahren, die dem
Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des
Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenutzers, der
in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und
Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und
dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E.
2.3 S. 196; 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen).
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den
Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht
jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf
Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und
Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der
Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz
herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien).
Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine
wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche
Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196
f.; 126        III 113 E. 2b S. 116, je mit Hinweisen).
Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren
Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das
Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet
selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass
eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende
Grösse bildet. Dabei ist im Wesentlichen aber eine Frage des
sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem bestimmten Zeitpunkt zu
beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätte.
In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle
beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung dann ein, wenn die Auffassung
der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197; 87
II 301 E. 5a S. 313; zur Prüfungsdichte: BGE 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III
213 E. 3.1 S. 220, 504 E. 4.1 S. 508).

5.3 Die Vorinstanz stellte zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das
Skilifttrassee im Unfallzeitpunkt nicht nur hart gefroren, sondern
stellenweise und namentlich auch an jener Stelle, wo der Beschwerdeführer zu
Fall kam, vereist war. Weder behauptet noch bewiesen sei dagegen, dass die
fragliche Stelle aus blankem Eis bestanden oder sonst spezielle Tücken
aufgewiesen hätte, welche die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes mehr als
üblich erhöht hätten. Die Schleppspur habe zwar im Unfallbereich vereiste
Stellen aufgewiesen, denen indessen Personen hätten ausweichen können. Nicht
das ganze Trassee habe eine Eisfläche gebildet. Am Unfalltag habe es überdies
keine weiteren Zwischenfälle gegeben.
Sodann erwog die Vorinstanz, der Umstand, dass die Schleppspur teil- oder
stellenweise hart gewesen sei und vereiste Stellen aufgewiesen habe, führe
zwangsläufig dazu, dass sie relativ schwierig zu befahren gewesen sei.
Deswegen könne aber noch nicht davon gesprochen werden, das Skiliftrassee
habe eine eigentliche Gefahr dargestellt oder sei mangelhaft präpariert
gewesen. Dass Pisten oder Skilifttrassees aufgrund der Witterungsverhältnisse
vereisen, sei nicht aussergewöhnlich. Es komme im Gebirge immer wieder vor,
dass auf Tauwetter Kälteeinbrüche folgten. Insbesondere in den ersten
Frühlingswochen - also im Zeitraum des Unfalls - müsse infolge der tagsüber
bereits intensiven Sonneneinwirkung und der darauf folgenden kalten Nächte
mit derartigen Verhältnissen, vor allem bei herrschenden Minustemperaturen,
gerechnet werden. Stellenweise Vereisungen auf Pisten und Skilifttrassees
liessen sich daher nicht verhindern und stellten damit auch keine
eigentlichen Fallen oder eine besonders grosse oder atypische Gefahr im Sinne
der Verkehrssicherungspflicht dar. Der Skilift sei am Morgen von zwei
Angestellten der Beschwerdegegnerin (Liftüberwacher und Patrouilleur)
befahren worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Lift nicht hätte freigegeben
werden können, hätten keine vorgelegen und würden auch nicht behauptet.
Zu Beginn des Skilifts, so die Vorinstanz weiter, sei eine Hinweistafel
"Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" angebracht gewesen, die den
Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass
Lifttrassees wie Pisten erhöhte Anforderungen an die Geschicklichkeit der
Benutzer gestellt hätten.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei zu verneinen. Gefahren, die
einer Skiabfahrt oder einem Skilifttrassee als solchem eigen seien, hätten
die Benutzer selber zu tragen. Zu den dem Schneesport inhärenten Gefahren
gehöre auch das Risiko, bei vereisten Pistenabschnitten die Kontrolle über
die eigenen Skier zu verlieren. Dass der Beschwerdeführer auf einer vereisten
Stelle gestürzt, beim anschliessenden Abrutschen auf dem Skilifttrassee trotz
bestehendem leichtem Quergefälle auf diesem verblieben und schliesslich mit
Skiliftbenutzern kollidiert sei, die ihm - im Gegensatz zu anderen - nicht
hätten ausweichen können, stelle eine Verkettung unglücklicher Umstände dar,
für welche die Beschwerdegegnerin nicht haftbar gemacht werden könne.

5.4 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe zu Unrecht befunden,
dass im Aufstieg, wo sich der Unfall ereignet hat, keine eigentliche Falle
bzw. keine für ein Skilifttrassee besonders grosse oder atypische Gefahr
gelauert habe. Es gehe dabei nicht um das Sturzrisiko als solches. Der
Beschwerdeführer habe sich denn auch nicht beim Sturz verletzt. Das
eigentliche Risiko liege vielmehr darin, dass sich der gestürzte
Skiliftbenutzer auf der steilen und gefrorenen - teilweise sogar vereisten -
Unterlage nicht zu halten vermöge und auf dem Auffahrtstrassee, auf dem
andere Schneesportler mit beschränkter Möglichkeit auszuweichen nachfolgten,
mit zunehmender Geschwindigkeit talwärts rutsche. Die Wintersportler seien
sich dieses Risikos nicht bewusst, wenn sie an der Talstation anbügelten. Sie
ahnten nicht, dass durch den Aufstieg auf einem steilen Skilifttrassee, das
gefroren sei und auf dem die nachfolgenden Skiliftbügel besetzt seien, ein
erhebliches Gefahrenpotential entstehen könne. Dieses sei zwar für die
ortskundigen Verantwortlichen der Bahnunternehmung voraussehbar, nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber nicht
für die Skiliftbenutzer. Die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe, indem sie am
Unfalltag morgens die Spur durch den Liftüberwacher und den Patrouilleur
befahren bzw. kontrollieren liess sowie die Hinweistafel "Nur für gute
Skifahrer" bei der Talstation anbrachte. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin
angesichts der aussergewöhnlichen und überraschenden, nicht vorhersehbaren
Gefahr zu weiteren Vorkehrungen verpflichtet gewesen.

5.5 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht darzutun, dass
die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem sie
entschied, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht
erfüllt.

5.5.1 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er
geltend macht, an der Unfallstelle habe eine ausserordentliche Gefahr
geherrscht, so dass über die getroffenen Massnahmen hinaus zusätzliche
spezielle Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen wären.

5.5.1.1 Die Gefahr, beim Sturz von einem Skiliftbügel an einer steilen
Aufstiegsstelle auf dem Trassee zurückzurutschen, gehört zu den allgemein
bekannten, zwingenderweise mit der Benutzung eines steilen Skiliftes
verbundenen Risiken und besteht wohl nicht nur dann, wenn die Unterlage hart
gefroren oder stellenweise vereist ist. Entsprechende Risiken sind
grundsätzlich zu den dem Skisport inhärenten, vom Skiliftbenutzer zu
tragenden Gefahren zu zählen, soweit das Abrutschen nicht auf die
Unterlassung von konkret gebotenen Sicherungsmassnahmen zurückzuführen ist.
Wenn dem Skiliftunternehmer keine Verletzung gebotener und zumutbarer
Sicherungsmassnahmen vorgeworfen werden kann, hat der Benutzer das mit der
Liftbenutzung verbundene Risiko zu tragen (Erwägung 5.2 vorne).
Dass der A.________lift hinsichtlich Bauweise, Ausrüstung und Unterhalt
massgebliche Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsstandards verletzen
würde, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und wird vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall war die Sicherheit des Trassees
namentlich dadurch erhöht, dass das Trassee ein leichtes Quergefälle aufwies,
was ein Rutschen eines gestürzten Liftbenutzers aus der Spur begünstigt und
das Risiko des Abgleitens innerhalb derselben reduziert.
Sodann war die Liftspur nach den unbestrittenen vorinstanzlichen
Feststellungen zwar hart gefroren, indessen nur stellenweise vereist, und
haben die vereisten Stellen am Unfallort nicht aus blankem Eis bestanden. Das
Trassee hat auch sonst keine besonderen Tücken aufgewiesen. Zwar war das
teilweise vereiste Trassee am fraglichen Morgen schwierig zu befahren. Zu
berücksichtigen ist aber, dass der A.________lift schwarze Pisten erschliesst
und - worauf mit einer Hinweistafel bei der Talstation aufmerksam gemacht
wurde - nur für gute Skifahrer bestimmt ist, die entsprechende
Schwierigkeiten zu meistern in der Lage sind. Unter Berücksichtigung dieses
Umstands ist der harte und stellenweise vereiste Zustand des Trassees als
geringfügiger Mangel zu betrachten, der bei normalem Verhalten nicht Anlass
zu Schädigungen gibt und nicht beseitigt werden muss (vgl. Hans-Kaspar
Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, S. 70 Rz. 265 mit Fn.
69, S. 138 Rz. 558; vgl. dazu auch BGE 130 III 193 E. 2.5 S. 201). Es ist
somit jedenfalls vertretbar, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten eine Pflicht zur täglichen maschinellen Präparierung
des Skilifttrassees, um Stürze zu vermeiden, verneint hat.

5.5.1.2 Dass eine maschinelle Bearbeitung des Trassees erforderlich gewesen
wäre, um die Gefahr eines Sturzes als solche zu vermindern, scheint denn auch
der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Wenn er vorbringt, es hätte in
den Morgenstunden vor Inbetriebnahme der Anlage die Aufstiegsspur maschinell
mit einem Hobel aufgeraut werden müssen, um den Liftbenutzern die Möglichkeit
zu schaffen, auf gefrorener und vereister Unterlage besser Halt zu finden,
ist dies so zu verstehen, dass er diese Massnahme für angebracht erachtet, um
ein Abgleiten des gestürzten Liftbenutzers auf dem Trassee zu verhindern.
Dies in Anbetracht seines Standpunktes, das relevante Risiko habe vorliegend
darin bestanden, dass eine gestürzte Person sich auf harter und vereister
Unterlage nicht halten könne und talwärts, auf die nachfolgenden Liftbenutzer
zu rutsche.
Dazu ist zunächst zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen (Erwägung
5.2 vorne) eine Verkehrssicherungsmassnahme nur verlangt werden kann, wenn
sie eine gewisse Effizienz zur Bannung der Gefahr aufweist, der mit ihr
begegnet werden soll (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116 in fine). Ob und in
welchem Umfang eine Massnahme die erforderliche Effizienz aufweist, eine
bestimmte Gefahr zu vermindern, ist dabei eine Tatfrage, die das
Bundesgericht nur prüft, wenn der Beschwerdeführer substantiiert eine
Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt geltend macht (Erwägung 3.2 vorne), es sei denn,
die Wirksamkeit einer Massnahme sei offensichtlich (BGE 133 II 249 E. 1.4.3
in fine) bzw. ergebe sich bereits allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung
(vgl. BGE 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen). Es ist dem Bundesgericht
grundsätzlich nicht möglich, sich als erste Instanz mit der Zumutbarkeit
einer Massnahme auseinanderzusetzen, wenn die letzte kantonale Instanz zu
deren Effizienz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und es kann
die Streitsache auch nicht zur erstmaligen Prüfung der Effizienz einer
Massnahme an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt nicht unter
einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG unvollständig festgestellt und dies
in der Beschwerde substantiiert geltend gemacht worden ist.
Die Vorinstanz hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen,
inwieweit die Bearbeitung der Liftspur mit einem Hobel die Gefahr des
Abrutschens gestürzter Skifahrer vermindern könnte und der Beschwerdeführer
erhebt insoweit keine Sachverhaltsrüge. Die Effizienz einer entsprechenden
Massnahme kann jedenfalls nicht als ins Auge springend bezeichnet werden, so
dass bei der Zumutbarkeitsprüfung ohne weiteres davon ausgegangen werden
könnte. - Wenn schon wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl eher von
der Ineffizienz der Massnahme auszugehen, weil ein gestürzter Liftbenutzer an
einem Steilhang wie demjenigen, an dem sich der strittige Unfall ereignete,
je nach seiner Lage zum Hang auch bei guter Präparierung der Liftspur rasch
talwärts gleitet, wenn er einen oder beide Skier verloren hat. - Auf die vom
Beschwerdeführer befürwortete Verkehrssicherungsmassnahme ist somit nicht
weiter einzugehen.

5.5.1.3 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, es hätte die Möglichkeit
ergriffen werden müssen, in den frühen Morgenstunden bis die gefrorene
Schicht auftaut, zwischen den einzelnen Liftbenützern jeweils einen Bügel
frei zu lassen, so dass die Skiliftbenützer in genügender räumlicher Distanz
fahren und sich nicht gegenseitig gefährden würden.
Die Vorinstanz hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob
die vorgeschlagene Massnahme geeignet ist, die Gefahr von Kollisionen in
relevanter Weise zu mindern. Dass dies der Fall wäre, ist auch nicht
offensichtlich, zumal für Skiliftbügel zum Ausschluss der Gefahr von
ungenügenden Abständen zwischen den Skiliftbenutzern bereits
Mindestabstandsvorschriften bestehen (Stiffler, Schneesportrecht, a.a.O., S.
69 Rz. 263), und vorliegend nicht festgestellt wurde, dass sie nicht
eingehalten seien. Da der Beschwerdeführer auch dazu keine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
anruft, ist auf die vorgeschlagene Massnahme nicht weiter einzugehen (vgl.
das in vorstehender Erwägung 5.5.1.2 Ausgeführte).
Immerhin sei bemerkt, dass ohnehin fraglich ist, ob diese Massnahme im
vorliegenden Fall den zum Unfall und damit zum Schaden führenden
Kausalverlauf geändert hätte, und deren Unterlassung durch die
Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb für die Haftungsfrage irrelevant ist.
Denn nach den vorinstanzlichen Feststellungen prallte der Beschwerdeführer
beim Abgleiten nicht mit den Benutzern des ihm folgenden Bügels zusammen,
sondern erst mit dem Ehepaar, das auf dem übernächsten Skiliftbügel folgte.
Dieser Zusammenstoss wäre demnach wohl auch nicht vermieden worden, wenn der
Bügel nach dem Beschwerdeführer frei gelassen worden wäre.

5.5.1.4 Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie
entschied, der Beschwerdegegnerin sei nicht vorzuwerfen, gebotene
Verkehrssicherungsmassnahmen zur Abwendung einer ausserordentlichen Gefahr
nicht ergriffen zu haben.

5.5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich am Unfallhang
mit einer überraschenden, nicht vorhersehbaren Gefahr konfrontiert gesehen,
auf die er von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend aufmerksam gemacht
worden sei. Er macht dazu namentlich geltend, das Kantonsgericht habe zu
Unrecht geschlossen, dass mit der bei der Talstation angebrachten
Hinweistafel "Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" unmissverständlich darauf
hingewiesen worden sei, dass die Pisten wie auch das Lifttrassee erhöhte
Anforderungen an die Geschicklichkeit der Benutzer stellten. Aufgrund dieser
Hinweistafel müsse keineswegs auf den Umstand der Vereisung und ebenso wenig
auf das Rutschrisiko geschlossen werden. Vielmehr werde ein
durchschnittlicher Wintersportler diesen Hinweis dahingehend verstehen, dass
die Pisten um den A.________ herum, die mit diesem Lift erschlossen werden,
wegen ihrer Topografie und Steilheit nur für gute Skifahrer geeignet seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon allein aufgrund des Hinweises "Achtung
[ - ] Nur für gute Skifahrer" muss ein Benutzer damit rechnen, dass nicht
bloss die mit einem Skilift erschlossenen Abfahrten, sondern bereits der
Aufstieg zu denselben schwierig und daher nur für gute Skifahrer bestimmt
sein könnte. Die vorinstanzliche Interpretation der Hinweistafel ist nicht zu
beanstanden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war überdies
bereits bei der Talstation ersichtlich, dass der A.________lift nach einem
anfänglich eher flachen bzw. nur leicht ansteigenden Teilstück erkennbar sehr
steil ansteigt und zudem schwarze und damit schwere Skipisten erschliesst.
Bei guten Skifahrern, für die der Lift bestimmt ist, darf vorausgesetzt
werden, dass sie um das Risiko wissen, dass sie bei einem Sturz in einem
Steilstück das Trassee hinunter rutschen könnten. Ebenso kann davon
ausgegangen werden, dass ihnen bekannt ist, dass im Frühjahr infolge der
tagsüber intensiven Sonneneinstrahlung und der darauf folgenden kalten Nächte
- im Unfallzeitpunkt herrschten Minustemperaturen und sonniges Wetter -
morgens mit harten und schwierig zu meisternden Pisten und Liftspuren zu
rechnen ist (Stiffler, Schneesportrecht, a.a.O., S. 107 Rz. 427). Der
Beschwerdeführer - bei dem es sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen
um einen erfahrenen Skifahrer handelte - kann sich nach dem Ausgeführten
nicht darauf berufen, auf die mit dem Befahren des fraglichen Lifts
verbundenen Gefahren nicht hinreichend aufmerksam gemacht worden zu sein. Es
kann keine Rede davon sein, dass er in nicht vorhersehbarer, überraschender
Weise mit einer Gefahr konfrontiert wurde.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: