Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.233/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_233/2007 /len

Urteil vom 28. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 8. Februar 2007 das Begehren
stellte, es sei ihm für das Aberkennungsklageverfahren gemäss Art. 83 Abs. 2
SchKG das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen;
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 14. Februar 2007
wegen fehlender materieller Voraussetzungen ablehnte;
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom
Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2007 in Anwendung des
kantonalen Zivilprozessrechtes wegen Aussichtslosigkeit des
Gerichtsverfahrens abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2007 beim Bundesgericht
erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2007 mit Beschwerde
anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) nicht gerügt werden kann (Art. 95 f. und
Art. 116 BGG), sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht
habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt
oder angewendet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre,
weil der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die Erkenntnisse
verschiedener rechtskräftiger Entscheide des Strafgerichts des
Gerichtskreises II Biel-Nidau, der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern sowie des Bundesgerichts in Frage zu ziehen;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
(Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: