Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.221/2007
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4A_221/2007 /aka
4P.239/2006 /aka

Urteil vom 20. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Labo Cosprophar AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Troller und
Dr. Gallus Joller,

gegen

Allergan Inc.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathis Berger.

Markenrecht; unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Allergan Inc. (Beschwerdegegnerin), ein Pharmaunternehmen des
amerikanischen Rechts mit Sitz in Kalifornien, hat verschiedene Marken mit
dem Bestandteil "BOTOX" registrieren lassen. Die Labo Cosprophar AG
(Beschwerdeführerin) mit Sitz in Basel vertreibt unter der Marke "BOTOINA"
eine Kosmetiklinie zur Entspannung von Ausdrucksfalten. Am 17. Februar 2006
reichte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein,
mit der sie u.a. begehrte, es sei der Beschwerdeführerin zu verbieten, das
Zeichen BOTOINA zur Kennzeichnung von Kosmetika und pharmazeutischen
Produkten zu gebrauchen sowie kosmetische Präparate zur Entspannung der
Ausdrucksfalten dominant mit der Abbildung einer Spritze zu bewerben. Mit der
Klage verband sie das Gesuch, die Verbote bereits als vorsorgliche Verfügung
zu erlassen.
Die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin kam nach der Prüfung dieses
Gesuchs zum Schluss, die Marke und das Erscheinungsbild der BOTOINA-Produkte
liessen beim Letztabnehmer den Eindruck entstehen, dass zwischen der Marke
BOTOINA und der Marke BOTOX eine Verbindung bestehe bzw. dass in den
Produkten der Marke BOTOINA der Wirkstoff Botox enthalten sei, was
unbestritten nicht der Fall sei. Damit sei aber zumindest eine mittelbare
Verwechslungsgefahr gegeben. Sie gab dem Gesuch in der Folge mit Verfügung
vom 16./17. August 2006 (Rektifikat vom 1./4. September 2006) teilweise statt
und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr.
400'000.--, indem sie wie folgt verfügte:
"1. (...)
2.Der Beklagten 1 [= Beschwerdeführerin] wird vorsorglich verboten unter
Androhung der Überweisung der verantwortlichen Organe an den Strafrichter im
Widerhandlungsfalle zur Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB:
a)das Zeichen Botoina zur Kennzeichnung von Kosmetika zu gebrauchen;
b)Kosmetika, die mit dem Zeichen Botoina gekennzeichnet sind, anzubieten, in
Verkehr zu bringen, einzuführen und zu lagern;
c)Das Zeichen Botoina im Zusammenhang mit dem Anbieten, Vertreiben und
Inverkehrbringen von Kosmetika in der Werbung, auf Geschäftspapieren, im
Internet, als Domainname oder sonst in irgendeiner Form im Geschäftsverkehr
zu gebrauchen.

3. Der Beklagten 1 wird vorsorglich verboten, kosmetische Präparate zur
Entspannung der Ausdrucksfalten, insbesondere die unter der Bezeichnung
Botoina vertriebenen Produkte, im Internet, in Prospekten, auf
Schaufensterdisplays oder sonstigen Werbematerialien dominant mit einer
Spritze zu bewerben.

4. Die Klägerin [= Beschwerdegegnerin] hat innert einer Frist von 30 Tagen ab
Zustellung eine Sicherheitsleistung von Fr. 400'000.-- zu leisten.

5. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen.

6.  (...)."

B.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer sogenannten
"Verfahrensmangelbeschwerde" an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch
mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung. Das Appellationsgericht
wies dieses Rechtsmittel am 31. Januar 2007 ab.
Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge Beschwerde in Zivilsachen sowie
vorsorglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 31. Januar 2007 sowie die Ziffern 2 und 3 der
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16./17. September 2006 bzw. des
Rektifikats vom 1./4. September 2006 seien aufzuheben; sodann sei das Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Verfügung vom 17. Februar 2006 vollumfänglich
abzuweisen, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und das Appellationsgericht beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

C.
Die Beschwerdeführerin hatte die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
16./17. August 2006 bzw. das Rektifikat auch mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten und die Aufhebung von deren Ziffern 2 und 3 verlangt.
Dieses Beschwerdeverfahren wurde bis zum Entscheid des Appellationsgerichts
über die Verfahrensmangelbeschwerde ausgesetzt.
Das Zivilgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung auch
dieser Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2007 wurde ein Gesuch der
Beschwerdeführerin, es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
An den Verfahren 4A_221/2007 (Beschwerde in Zivilsachen) und 4P.239/2006
(staatsrechtliche Beschwerde) sind dieselben Parteien beteiligt, den
Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde und es werden darin
weitgehend identische Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich daher, beide
Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art.
24 BZP).

2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).

2.1 Da der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts am 31. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren gegen diesen nach dem BGG (Art. 132
Abs. 1 BGG).

2.2 Die Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt (im
Folgenden: Zivilgerichtspräsidentin) ist am 16./17. August 2006, also vor
Inkrafttreten des BGG ergangen. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung
grundsätzlich zulässigerweise mit staatsrechtlicher Beschwerde nach den
damals geltenden Bestimmungen von Art. 84 ff. OG angefochten (vgl. Art. 132
Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin will allerdings die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin auch mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen gegen den
Appellationsgerichtsentscheid vom 31. Januar 2007 mitanfechten. Art. 100 Abs.
6 BGG sieht vor, dass wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit
einem Rechtsmittel bei einer zusätzlichen kantonalen Behörde angefochten
worden ist, das - wie die vorliegend ergriffene Verfahrensmangelbeschwerde an
das Appellationsgericht - nicht alle Rügen nach den Art. 95-98 BGG zulässt,
die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz
beginnt. Diese Bestimmung erlaubt dem Beschwerdeführer grundsätzlich, den
nach Inkrafttreten des BGG ergangenen Entscheid der zusätzlichen
Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Prüfungsbefugnis abzuwarten, um
gleichzeitig den vorangehenden Entscheid mitanzufechten (Spühler/Dolge/Vock,
Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen 2006, N. 9 zu Art. 100 BGG). Dies
gilt auch, wenn der vorangegangene Entscheid des oberen kantonalen Gerichts
vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist. Diesfalls richtet sich auch das
Anfechtungsverfahren betreffend den vorangehenden Entscheid nach dem BGG, das
auf das Verfahren als Ganzes anwendbar ist (zur Veröffentlichung bestimmtes
Urteil 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 1.3).
Vorliegend ist der dem Urteil des Appellationsgerichts vorangehende Entscheid
allerdings nicht von einer oberen kantonalen Instanz ausgegangen, wie in Art.
100 Abs. 6 BGG vorgesehen, sondern von einem unteren kantonalen Gericht
(Zivilgericht), das als einzige Instanz im Sinne von Art. 58 MSchG (SR
232.11) zuständig ist. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 75 Abs. 2 lit. a
BGG zwar für den Fall, dass ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz
vorschreibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzuges im
kantonalen Verfahren macht, wobei die Kantone für diesen Fall neu ein oberes
Gericht als zuständig bezeichnen müssen (Güngerich, in Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, N.
6 zu Art. 75 BGG; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 BGG). Das
Vorliegen des Urteils einer unteren kantonalen Gerichtsbehörde, die von
Bundesrechts wegen als einzige Instanz entschieden hat, hindert indessen im
heutigen Zeitpunkt das Eintreten auf eine dagegen gerichtete Beschwerde
nicht, da die Frist für die kantonalen Ausführungsvorschriften (Art. 130 Abs.
2 BGG) noch läuft. Entsprechend ist heute auch bei der Anwendung von Art. 100
Abs. 6 BGG davon abzusehen, dass der mitangefochtene, dem ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahren vorangehende Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
nicht von einem oberen kantonalen Gericht ausgegangen ist.
Ist Art. 100 Abs. 6 BGG anwendbar, können sämtliche in der staatsrechtlichen
Beschwerde erhobenen Rügen im Rahmen der Mitanfechtung des Entscheids der
Zivilgerichtspräsidentin mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch tatsächlich getan. Die
staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
kann bei dieser Sachlage als gegenstandslos abgeschrieben werden, ohne dass
damit eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin verbunden ist.

3.
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide im
Sinne von Art. 90 BGG zulässig, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen. Das Bundesgericht soll sich als oberste rechtsprechende Behörde
des Bundes in der Regel nur ein Mal mit der gleichen Angelegenheit befassen
müssen. Anders als nach der Praxis zur (altrechtlichen) Berufung (Art. 48
Abs. 1 OG), wonach ein Endentscheid nur dann vorlag, wenn das kantonale
Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder
dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hatte, der endgültig verbot,
dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird (BGE 132 III 178 E.
1.1 S. 180 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 4), genügt für die
neurechtliche Beschwerde allgemein der rein formelle Abschluss eines
Verfahrens (Urteil 5A_9/2007 vom 20. April 2007 E. 1.2.2; vgl. Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4331
Ziff. 4.1.4.1; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., N. 3 zu Art. 90 BGG; Bernard
Corboz, Le recours en matière civile selon le projet de loi sur le Tribunal
fédéral, SZZP 2005 S. 79 ff., 82; Denis Tappy, Le recours en matière civile,
in: Wurzburger et. al., La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Lausanne
2007, S. 76; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Die wesentlichen
Neuerungen und was sie bedeuten, Basel 2006, S. 35; Fabienne Hohl, Le recours
en matière civile selon la Loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005, in:
Foëx/Hottelier/Jeandin [Hrsg.], Les recours au Tribunal fédéral, Genève 2007,
S. 86).
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur dann Endentscheide, wenn sie
in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete
Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen
werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung,
dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Botschaft, a.a.O., S.
4332 f.; von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, N. 6 zu Art. 90 BGG; Tappy, a.a.O., S. 76
f.; Bernard Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral,
in Bundesrechtsmittel, Schriftenreihe SAV Bd. 20, Bern 2007, S. 4 ff., 9;
Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Tschannen [Hrsg.], Neue
Bundesrechtspflege, BTJP 2006, Bern 2007, S. 131; Christoph Auer, Der
Rechtsweg in Zivilsachen, in: Ehrenzeller/Schwander [Hrsg.], Reorganisation
der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St.
Gallen 2006, S. 72 f. und S. 74 Fn. 31; Tarkan Göksu, Die Beschwerden ans
Bundesgericht, St. Gallen 2007, Rz. 80; vgl. auch Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 90 BGG; Isaak Meier, Rechtsmittel an das Bundesgericht in
Zivilsachen nach dem BGG, in: Meier et al. [Hrsg.], Wege zum Bundesgericht in
Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 26 f.).
Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG [Die
Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt bei Massnahmenentscheiden von
vornherein ausser Betracht.]). Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff
des Nachteils im Sinne von Art. 87 OG - um einen Nachteil rechtlicher Natur
handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in
der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4; 133 V 477 E.
5.2.1; Urteil 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1).
Gegenstand der angefochtenen Entscheide sind während des Hauptverfahrens
erlassene vorsorgliche Massnahmen. Demnach handelt es sich bei diesen
Entscheiden um Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG. Es liegt auf der Hand und
wurde auch in konstanter Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde bejaht, dass
ein solcher Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 87 OG bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE
116 Ia 446 ff.; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit
Hinweisen).
Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit gegen die angefochtenen Entscheide
grundsätzlich offen. Damit erweist sich die vorsorglich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113 BGG) und es ist darauf nicht
einzutreten.

3.2 Da mit der vorliegenden Beschwerde Entscheide angefochten werden, die
eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand haben, kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2; 133 II 249 E.
1.4.2. Vgl. zu Art. 90 OG: BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
16./17. August 2006 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Entscheidbegründung nicht. Das Appellationsgericht habe eine entsprechende
Gehörsverletzung zu Unrecht verneint.

4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540;
129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen).
Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten
auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Daran ändert nichts,
dass diese regelmässig aufgrund einer summarischen Beurteilung der
Anspruchsgrundlage erfolgen und ihrem Zweck nach rasch erlassen werden müssen
und dass damit nicht endgültig über materielle Gebrauchsrechte oder
Unterlassungsansprüche der Parteien entschieden wird (vgl. Guldener,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 581; Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 Rz. 22).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Zivilgerichtspräsidentin habe ihre Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung
insoweit verletzt, als sie die Rechtsnormen, die dieser zugrunde liegen,
nicht genannt habe.

4.2.1 Das Appellationsgericht hielt dazu fest, die Parteien hätten Anspruch
darauf, dass sie über die Rechtsnormen Kenntnis erhielten, auf die sich der
Entscheid stütze. Dies brauche indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich
zu geschehen. Oftmals machten die Parteien in ihren Rechtsschriften zum Teil
detaillierte Ausführungen zum Rechtlichen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn
in der Folge die entscheidende Behörde die Rechtsauffassung der einen Partei
als zutreffend bezeichne und diese damit implizit zur Grundlage ihres
Entscheides mache. Im vorliegenden Fall habe die Zivilgerichtspräsidentin ein
solches Vorgehen gewählt. Damit habe der Beschwerdeführerin ausreichend klar
sein müssen, worauf sich die Verfügung stützte. Dass sie nicht in der Lage
gewesen sein will, den Entscheid sachgerecht beim Bundesgericht anzufechten,
treffe offensichtlich nicht zu, wenn man sich ihre staatsrechtliche
Beschwerde vor Augen führe.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, das Appellationsgericht
ignoriere damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften mehrere
unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geltend mache. So behaupte sie
insbesondere eine Verletzung von Art. 15 MSchG (berühmte Marke), von Art. 3
Abs. 2 lit. b (notorisch bekannte Marke), von Art. 3 Abs. 1 MSchG, Art. 3
lit. b und d UWG und Art. 5 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0).
Diese Rechtsgrundlagen unterschieden sich in ihren Tatbestandsvoraussetzungen
wesentlich, so dass im Entscheid ausdrücklich hätte festgehalten werden
müssen, welche Normen das Gericht als verletzt betrachte. Es bliebe offen und
unklar, welche Normen die Zivilgerichtspräsidentin als glaubhaft verletzt
erachtet habe. Dadurch werde der Beschwerdeführerin die Durchsetzung ihrer
Rechtsposition durch Anfechtung der Verfügung wesentlich erschwert.

4.2.3 Die Rüge ist begründet. Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
16./17. August 2006 enthält keinen einzigen Hinweis, auf welche
Gesetzesbestimmungen sich die darin ausgesprochenen Verbote stützen. Ihre zur
teilweisen Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen führenden
Erwägungen schloss die Zivilgerichtspräsidentin mit dem Befund, die Marke und
das Erscheinungsbild der BOTOINA-Produkte liessen beim Letztabnehmer den
Eindruck entstehen, dass zwischen der Marke BOTOINA und der Marke BOTOX eine
Verbindung bestehe bzw. dass in den Produkten der Marke BOTOINA der
"Wirkstoff Botox" enthalten sei, was unbestritten nicht der Fall sei. Damit
sei aber zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, kann immer nur mit Bezug zu einem
konkreten, angeblich beeinträchtigten immaterialgüterrechtlichen Anspruch des
Massnahmegesuchstellers beurteilt werden, namentlich einem ihm zustehenden
subjektiven Markenrecht oder einem Schutzanspruch, den ihm ein
lauterkeitsrechtlich relevanter Marktauftritt verschafft. Es ist für die
Nachvollziehbarkeit eines wegen Verwechslungsgefahr ausgesprochenen Verbots
unabdingbar, dass in der Begründung die Anspruchsgrundlage - unter Angabe der
einschlägigen Gesetzesbestimmungen - genannt wird, d.h. aus welchen Gründen
der Massnahmerichter den Bestand von welchen unter mehreren angerufenen, in
bestimmten Gesetzesbestimmungen gewährleisteten Schutzansprüchen und deren
Verletzung als glaubhaft gemacht betrachtet hat. Nur so kann der vom Verbot
Betroffene ein ausgesprochenes Verbot nachvollziehen und in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren substantiiert bestreiten, ohne dass er auf
Spekulationen darüber angewiesen ist, aus welchen Gründen der Richter gegen
seine Anträge entschieden hat.
Der in verschiedenen Bereichen des Immaterialgüterrechts vorkommende Begriff
der Verwechslungsgefahr ist zwar für das gesamte Kennzeichenrecht ein
einheitlicher (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403). Es geht stets um die
Beurteilung, ob ein Zeichen einem anderen derart ähnlich ist, dass die
massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die gekennzeichneten Gegenstände
zu verwechseln oder falsche Zusammenhänge zu vermuten (BGE 128 III 146 E. 2a;
127 III 160 E. 2b/c). Die Umstände, die im Übrigen die Gefahr falscher
Individualisierung oder falscher Assoziationen erheblich beeinflussen,
unterscheiden sich jedoch je nach dem Rechtsschutz, der für die Kennzeichen
beansprucht wird. So sind etwa für den lauterkeitsrechtlichen
Kennzeichenschutz (Art. 3 lit. d UWG) - im Gegensatz zum markenrechtlichen
Schutz - Registereinträge nicht wesentlich (vgl. BGE 116 II 365 E. 4 S. 370
und zum Ganzen das Urteil 4C.169/2004 vom 8. September 2004 E. 2.4, sic! 2005
221 ff.).
Es ist demnach schlechterdings nicht möglich, ein Verbot wegen einer
Verwechslungsgefahr nachvollziehbar zu begründen, wenn die einzelnen
Voraussetzungen die das MSchG oder das UWG dafür aufstellen, wie vorliegend,
nicht genannt und auseinandergehalten werden.
Die Zivilgerichtspräsidentin begründet ihre Verfügung vorwiegend mit der
Gefahr der indirekten Verwechslung der Marke BOTOINA mit einer Marke BOTOX
der Beschwerdegegnerin und der mit diesen Marken bezeichneten Produkte, wenn
sie am Schluss ihrer Erwägungen zur Verwechslungsgefahr auch auf das
"Erscheinungsbild" der Produkte Bezug nimmt. Sie konkretisiert jedoch die
angeblich verletzen Markenrechte der Beschwerdegegnerin nicht, d.h. welche
subjektiven Markenrechte der Beschwerdegegnerin nach welchen Rechtsnormen
glaublich beeinträchtigt worden sein sollen. Ebensowenig begründet sie die
Gefahr der Verwechslung mit Bezug auf die Waren, für welche die angeblich
verletzten Markenrechte beansprucht werden und für die der Verletzer sein
Zeichen verwendet, was bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein
wesentliches Element darstellt. Dies wäre indes vorliegend namentlich deshalb
wichtig, weil die Beschwerdeführerin den Bestand eines Markenrechts BOTOX in
der Schweiz zur Bezeichnung von kosmetisch einsetzbaren Produkten bestreitet
und auch die Zivilgerichtspräsidentin selber feststellt, dass die Marke BOTOX
in der Schweiz zur Bezeichnung von kosmetisch einsetzbaren Produkten nicht
zugelassen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Zivilgerichtspräsidentin
geprüft hätte, ob die in der Schweiz für neurologische und ophtalmologische
Anwendungen zugelassene Marke BOTOX als berühmte Marke im Sinne von Art. 15
MSchG und damit über den Warengleichartigkeitsbereich hinaus gegen die
Bezeichnung von kosmetisch einsetzbaren Produkten mit einem verwechselbaren
Kennzeichen zu schützen ist, fehlen in der Begründung der angefochtenen
Verfügung. Schliesslich wird aus der Begründung der Verfügung insgesamt auch
nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, ob und inwiefern die
Zivilgerichtspräsidentin eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungs-
oder Irreführungsgefahr als glaubhaft gemacht erachtet haben könnte.

4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Begründung von Entscheiden nicht genügt. Die Beschwerdeführerin konnte daraus
nicht entnehmen, auf welche Überlegungen sich das darin ausgesprochene Verbot
stützt, so dass es ihr möglich gewesen wäre, die Verfügung in voller Kenntnis
der Sache anzufechten. Sie war bei der Anfechtung vielmehr auf Spekulationen
über die glaubhaft gemachte Anspruchsgrundlage angewiesen. Indem das
Appellationsgericht verneinte, dass die Zivilgerichtspräsidentin die
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen missachtet habe, hat es
seinerseits den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin
verletzt.

5.
Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen. Das
Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Januar 2007 sowie die Ziffern 2 und 3
der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 16./17. August 2006 und des
Rektifikats vom 1./4. September 2006 sind je aufzuheben und die Sache im
Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die
Zivilgerichtspräsidentin zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde in Zivilsachen - der Ausgang
des Rechtsstreits bleibt noch offen - rechtfertigt es sich, die betreffende
Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die betreffenden
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Für die als gegenstandslos abzuschreibende staatsrechtliche Beschwerde
(vorstehende Erwägung 2.2 in fine) kann auf die Erhebung von Kosten
verzichtet werden und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde werden keine Kosten
erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2007 sowie die
Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom
16./17. August 2006 und des Rektifikats vom 1./4. September 2006 werden
aufgehoben und die Sache wird an die Zivilgerichtspräsidentin zurückgewiesen.

5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- für das Verfahren der Beschwerde in
Zivilsachen wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.
Für das Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, sowie dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: