I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.218/2007
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4A_218/2007 /MAS /aka Urteil vom 8. Oktober 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Mazan. X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Versicherungsvertrag; Krankentaggeld, Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I. Kammer vom 11. April 2007. Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innert der mit Verfügung vom 11. September 2007 angesetzten Nachfrist bis zum 26. September 2007 nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, bleibt der am 2. Oktober 2007 erklärte Rückzug der Beschwerde ohne Bedeutung. Die Instruktionsrichterin erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz I. Kammer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2007 Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: