Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.210/2007
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4A_210/2007 /len

Urteil vom 15. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt.

Erläuterung eines Urteils,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 12. April 2007.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass das Bezirksgericht Maloja den Beschwerdeführer auf Klage der
Beschwerdegegnerin mit Kontumazurteil vom 6. Juni 2006 verpflichtete, die im
Grundbuch St. Moritz eingetragene Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1.________,
13/100 Miteigentum, an Parzelle Nr. 2.________, mit Sonderrecht an der 4
1/2-Zimmerwohnung Nr. 1 im 1. Stock links/West, Kellerabteil Nr. 1, Garage
Nr. 3, an der Strasse C.________, 7500 St. Moritz, zu vollem Eigentum auf die
Beschwerdegegnerin zurückzuübertragen, unter Übernahme einer Hypothek von CHF
146'520.25 durch die Beschwerdegegnerin;
dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieses Urteils ein Begehren um
Erläuterung und Berichtigung stellte, das vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja
mit Entscheid vom 7. März 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja
vom 7. März 2007 mit Beschwerde anfocht, auf welche der Präsident des
Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 12. April 2007 mit der
Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer sei durch den
Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja gar nicht beschwert, so dass
auf seine Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 ZPO GR nicht einzutreten sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Mai 2007 datierte
Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, Beschwerde zu erheben, und den
Antrag stellte, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben;
dass die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2007 nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers
aufgrund des BGG zu beurteilen ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne
der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als
Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG);
dass mit der Beschwerde in Zivilsachen einzig die kantonal letztinstanzliche
Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2007, nicht aber die
vorangehenden Entscheide des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Juni 2006 und vom
7. März 2007 angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen
der Vorinstanz - hier also die Begründung der Verfügung des Kantonsgerichts
vom 12. April 2007 - dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt,
weil er sich mit keinem Wort zur Begründung der Verfügung des Kantonsgericht
vom 12. April 2007 äussert;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: