Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.208/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_208/2007 /len

Urteil vom 24. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss.

Arbeitsstreitigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) kündigte A.________ (Beschwerdeführer)
am 18. Juli 2001 fristlos das Arbeitsverhältnis wegen Verdachts auf
Unterschlagung und arglistige Vermögensschädigung. Sie warf ihm vor, die
Parkanlage der Tiefgarage B.________ so manipuliert zu haben, dass einem
Parkhausbenutzer während rund einem halben Jahr Gratisausfahrten im Wert von
ca. Fr. 2'400.-- gewährt wurden. Ferner habe der Beschwerdeführer von einem
Parkhausbenutzer Fr. 350.-- für Reparaturarbeiten einkassiert und ihr diesen
Betrag widerrechtlich nicht weitergeleitet.

B.
B.aAm 14. März 2002 klagte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Luzern-Stadt
auf Feststellung, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt sei. Er
beantragte, die Mitarbeiter und Kunden der Beschwerdegegnerin entsprechend zu
informieren, und verlangte Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR,
eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR, eine Abgangsentschädigung gemäss
Gesamtarbeitsvertrag, Änderungen betreffend das Arbeitszeugnis und die
Herausgabe sämtlicher persönlicher Gegenstände. Mit Urteil vom 30. März 2004
wies das Amtsgericht die Klage bis auf gewisse Ergänzungen bzw. Änderungen
des Arbeitszeugnisses ab.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer Appellation und die Beschwerdegegnerin
Anschlussappellation. Das Obergericht des Kantons Luzern hob am 27. Juni 2005
das angefochtene Urteil wegen Verwirkung des Rechts zur fristlosen Entlassung
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Amtsgericht zurück.

B.b Im Neubeurteilungsverfahren belangte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
18'032.70 sowie einer Strafzahlung im Umfang von sechs Bruttomonatslöhnen, je
nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Forderungen und machte
Verrechnung im Betrag von Fr. 6'551.-- geltend. Am 9. Mai 2006 sprach das
Amtsgericht dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 11'607.65 nebst Zins zu
(Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR im Betrag von Fr. 6'860.15,
zuzüglich einer Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe eines
Bruttomonatslohns von Fr. 9'098.50, abzüglich Gegenforderungen der
Beschwerdegegnerin von Fr. 4'351.--).
Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer
Appellation. Er hielt an seiner Schadenersatzforderung von Fr. 18'032.70 fest
und verlangte zusätzlich eine Strafzahlung im Umfang von fünf
Bruttomonatslöhnen, je zuzüglich Zins. Die Beschwerdegegnerin erklärte
Anschlussappellation und beantragte die Abweisung der Klage, soweit den
Betrag von Fr. 2'509.15 nebst Zins übersteigend und soweit auf die
Appellation einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz, verpflichtete am 27. April 2007 die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 13'208.65 nebst Zins
zu bezahlen (Dispositivziffer 1; Bestätigung des Schadenersatzes gemäss
Art. 337c Abs. 1 OR in der Höhe von Fr. 6'860.15 und der Strafzahlung gemäss
Art. 337c Abs. 3 OR im Betrag eines Bruttomonatslohns von Fr. 9'098.50,
Reduktion der Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'750.--).
Zudem wies es die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer das im Urteil
abgedruckte Arbeitszeugnis auszustellen (Dispositivziffer 2).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Beschwerdeführer, Ziff. 1 des
Urteils des Obergerichts vom 27. April 2007 insoweit aufzuheben, als ihm
damit nicht Fr. 6'860.15 Schadenersatz zuzüglich Fr. 45'492.50 Strafzahlung
zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm nebst Fr. 6'860.15
Schadenersatz eine Strafzahlung von fünf Bruttomonatslöhnen im Betrag von Fr.
45'492.50 nebst Zins zu bezahlen. Die Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin
seien abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht schliesst ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 27. April 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, deren Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 72
ff. BGG vorliegend grundsätzlich erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen
Anlass geben, können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt
werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf
nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2; Urteil 4A_12/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.2, zur
Publikation vorgesehen). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, da die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz widersprüchlich seien.

3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209
E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1
mit Hinweisen). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der
Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich
widersprüchlich verhalten. Sie habe im Rückweisungsentscheid vom 27. Juni
2005 zur Rüge betreffend Arbeitszeugnis festgehalten, die Verdachtsmomente
gegen ihn hätten sich nicht zur Tatsache erhärtet sowie im Zusammenhang mit
der Verwirkung des Rechts zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
von vermeintlichem Fehlverhalten des Beschwerdeführers gesprochen.
Demgegenüber sei sie im Urteil vom 27. April 2007 bei der Frage betreffend
den finanziellen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Verfehlungen
begangen habe. Der Sachverhalt, wonach sich die Verdachtsmomente nicht zur
Tatsache erhärtet hätten, habe zur Ausstellung des sehr guten
Arbeitszeugnisses im Entscheid vom 27. Juni 2005 und dessen Wiedergabe im
Dispositiv des Urteils vom 27. April 2007 geführt. Gestützt auf den anderen
Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Verfehlungen
begangen habe, sei ihm als Entschädigung i.S.v. Art. 337c Abs. 3 OR lediglich
ein Monatslohn zugesprochen worden. Das Amtsgericht wie auch die Vorinstanz
wären in ihren Urteilen vom 9. Mai 2006 bzw. 27. April 2007 an die
Feststellungen der Vorinstanz im Entscheid vom 27. Juni 2005 gebunden
gewesen. Mit der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil verletze
die Vorinstanz Art. 9 BV. Massgebend sei der Sachverhalt gemäss dem Entscheid
vom 27. Juni 2005. Das Bundesgericht habe die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz in diesem Sinne zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer erwähnt zudem, dass bei Rückweisungen die untere Instanz
an die Rechtsauffassung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt,
gebunden ist (§ 115 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kantons
Luzern vom 27. Juni 1994 [ZPO/LU]). Da er indes keine Rüge der willkürlichen
Anwendung kantonalen Prozessrechts erhebt und auch nicht aufzeigt, inwiefern
§ 115 ZPO/LU vorliegend willkürlich angewendet worden wäre, entfällt eine
entsprechende Prüfung (vgl. Erwägung 2).

3.3 Die Vorinstanz schützte im Urteil vom 27. April 2007 die Auffassung des
Amtsgerichts, das gestützt auf eine Beweiswürdigung feststellte, die
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer hätten sich zur Tatsache
erhärtet. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit diversen Aussagen von
Beteiligten sowie dem Traceback-Protokoll kam die Vorinstanz ebenfalls zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe Gratisausfahrten gewährt und Fr. 350.--
einbehalten.
Es trifft zu, dass dieser Schluss der Vorinstanz in einem Widerspruch zu den
Ausführungen im Rückweisungsentscheid vom 27. Juni 2005 steht. Die
Beschwerdegegnerin hatte damals in ihrer Anschlussappellation vorgebracht,
das Amtsgericht habe dem Beschwerdeführer im Arbeitszeugnis zu Unrecht
Loyalität attestiert, obwohl der Beschwerdeführer gewisse Personen über
längere Zeit und wiederholt kostenlos habe parkieren lassen und den ihr
zustehenden Betrag von Fr. 350.-- nicht abgeliefert habe. Dazu erwog die
Vorinstanz, dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich im Verfahren
gerade nicht zur Tatsache erhärtet. Das Strafverfahren sei offenbar
eingestellt worden. Deshalb seien die vom Amtsgericht vorgenommenen
Änderungen im Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat sich dabei zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers nur
pauschal geäussert, ohne sich materiell und detailliert mit den
Verdachtsmomenten auseinanderzusetzen resp. eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Da sie das Recht zur fristlosen Kündigung als verwirkt erachtete, hat sie
sich insbesondere nicht mit der Frage des Vorhandenseins eines wichtigen
Grundes i.S.v. Art. 337 OR und somit mit den Verdachtsmomenten, die zur
fristlosen Kündigung geführt haben, auseinandergesetzt. Es ist naheliegend,
den Umstand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verwirkung des
Rechts zur fristlosen Kündigung von "vermeintlichem Fehlverhalten" spricht,
auf eine unpräzise Wortwahl resp. unsorgfältiges Redigieren zurückzuführen.
So schreibt die Vorinstanz später noch in der gleichen Erwägung von
"mutmasslichem Fehlverhalten".
Im Neubeurteilungsverfahren musste sich das Amtsgericht bei der Festlegung
der Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung insbesondere damit
auseinandersetzen, ob ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung
grundsätzlich gerechtfertigt hätte, vorgelegen wäre. Es drängte sich ihm
somit auf, die im Zusammenhang mit den Änderungen des Arbeitszeugnisses
getroffene pauschale Aussage der Vorinstanz nicht einfach zu übernehmen,
sondern detailliert abzuklären, ob dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten
vorzuwerfen ist. Nach ausführlicher Beweiswürdigung ist das Amtsgericht zum
Schluss gekommen, dass sich die Verdachtsmomente erhärtet haben. Es ist daher
nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
die umfassende Beweiswürdigung des Amtsgerichts schützt, zumal die
Beweiswürdigung an sich vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.

3.4 Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, wonach der
Beschwerdeführer Gratisausfahrten gewährt und Fr. 350.-- einbehalten hat,
sind demnach nicht willkürlich. Daher liegt keine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts nach Art. 97 Abs. 1 BGG vor, die zu einer entsprechenden
Berichtigung (Art. 105 Abs. 2 BGG) führen würde. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil somit den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 337c Abs. 3 OR
verletzt, indem sie die Strafzahlung nur auf einen Bruttomonatslohn
festgesetzt habe.

4.1 Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser
Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs
Monatslöhnen vor. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch
Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose
Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten (BGE
123 III 391 E. 3b/cc und 3c S. 393 f.; 123 V 5 E. 2a S. 7; 121 III 64 E. 3c
S. 68, je mit Hinweisen). Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit
des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung,
dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen
Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des
Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394; 121
III 64 E. 3c S. 69, je mit Hinweisen). In aller Regel ist eine Entschädigung
geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz
ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des
Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden (BGE 121 III 64 E. 3c
S. 69; 120 II 243 E. 3e S. 247; zum Ganzen: Urteil 4C.253/2005 vom 16.
November 2005, E. 2.1).
Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen
aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BGE 123 III 246 E. 6a S.
255, 391 E. 3c S. 394). Derartige Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 132 III 178
E. 5.1 S. 183; 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 504 E. 4.1 S. 508; 129 III 380 E. 2
S. 382).

4.2 Die Vorinstanz hat die Entscheidung des Amtsgerichts, die Entschädigung
nach Art. 337c Abs. 3 OR auf einen Bruttomonatslohn von Fr. 9'098.50
festzusetzen, mit der Begründung geschützt, dass das Amtsgericht die
wesentlichen Bemessungskriterien berücksichtigt habe. Das Amtsgericht hat
insbesondere erwogen, das strafbare und grob vertragswidrige Verhalten des
Beschwerdeführers hätte die fristlose Entlassung grundsätzlich gerechtfertigt
und der Beschwerdeführer trage aufgrund seines Verhaltens die
Hauptverantwortung für seine heutige Situation. Die mangelnde Anhörung durch
die Beschwerdegegnerin vor der fristlosen Entlassung sei - falls überhaupt
eine solche Pflicht bestanden habe - als nur leichtes Fehlverhalten der
Beschwerdegegnerin zu vernachlässigen. Die Umstände der fristlosen Entlassung
an sich (Polizeipräsenz, Abführen in Handschellen) seien für den
Beschwerdeführer psychisch belastbar gewesen, ein gewisses
Gefährdungspotential habe aber angenommen werden dürfen. Zudem sei nicht nur
die fristlose Entlassung Ursache für den heutigen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers.

4.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine Entschädigung nach
Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von fünf Bruttomonatslöhnen im Wesentlichen
damit, dass ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Insofern der
Beschwerdeführer bei seinen rechtlichen Vorbringen davon ausgeht, die
Verdachtsmomente gegen ihn hätten sich nicht zur Tatsache erhärtet, ist er
nicht zu hören. Denn damit legt er seinen Ausführungen einen Sachverhalt
zugrunde, der nicht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
entspricht und auch aufgrund der erhobenen Sachverhaltsrügen nicht
entsprechend korrigiert worden ist (vgl. Erwägung 3).

4.4 Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers verfangen nicht:
4.4.1 So hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht ausgeführt, dass die fehlende Anhörung des Beschwerdeführers vor der
Aussprechung der fristlosen Kündigung bei der Festsetzung der Höhe der
Strafzahlung in die Beurteilung einbezogen wurde. Indem die Vorinstanz offen
liess, ob überhaupt eine Anhörungspflicht zu bejahen sei, da die mangelnde
Anhörung als leichtes Fehlverhalten vorliegend sowieso zu vernachlässigen
wäre, wurde das Ermessen nicht offensichtlich unbillig ausgeübt.

4.4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Verschulden
der Beschwerdegegnerin, manipulierte Beweise verwendet zu haben, wiege schwer
und rechtfertige eine hohe Entschädigung. Die Vorinstanz führte dazu aus:
"Wenn auch die Quittung oder der Quittungsdurchschlag betreffend die
Fr. 350.-- manipuliert worden ist, so fehlt der Beweis, dass die
Beschwerdegegnerin für diesen Umstand verantwortlich zeichnet." Ob die
Vorinstanz damit eine tatsächliche Feststellung betreffend Manipulation der
Belege getroffen hat oder diese Frage offen liess, da die Beschwerdegegnerin
für diesen Umstand nicht verantwortlich sei, ist betreffend Bemessung der
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR irrelevant. Selbst wenn es sich
tatsächlich um manipulierte Beweise handeln würde, welche die
Beschwerdegegnerin im Beweisverfahren vorlegte, könnte der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es an der Feststellung mangeln
würde, dass sich die Beschwerdegegnerin darüber bewusst war, gefälschte
Belege zu verwenden.

4.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Art und Weise wie die
Kündigung ausgesprochen wurde (unter Präsenz von fünf Polizisten mit
anschliessendem Abführen des Beschwerdeführers und Durchsuchen der
Arbeitsräume) habe die Beschwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber
aufs Gröbste verletzt, was eine hohe Entschädigung rechtfertige. Soweit er
rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz argumentiere, dass es
das gute Recht der Beschwerdegegnerin gewesen sei, Strafanzeige einzureichen,
geht er erneut vom nicht festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz aus,
wonach sich die Verdachtsmomente nicht zur Tatsache erhärtet hätten. Damit
ist er nicht zu hören.
Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Umstände der
fristlosen Entlassung an sich seien auf den Entscheid der
Strafuntersuchungsbehörde bzw. der Kantonspolizei zurückzuführen, mit fünf
Polizisten aufzumarschieren, den Kläger sogleich festzunehmen und eine
Durchsuchung der Arbeitsräumlichkeiten vorzunehmen. Für das Vorgehen der
Polizei kann die Beschwerdegegnerin indes nicht verantwortlich gemacht werden
und es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gegen den
Beschwerdeführer Strafanzeige einreichte.

4.4.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, da er seit der fristlosen
Kündigung arbeitsunfähig sei, seien die wirtschaftlichen Folgen für ihn
massiv. Den von der Vorinstanz geschützten Erwägungen des Amtsgerichts ist zu
entnehmen, dass der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv
gesehen sein Fortkommen in wirtschaftlicher Hinsicht zwar beeinträchtige,
aber keineswegs gesagt werden könne, dass nur die fristlose Entlassung
Ursache für seinen Gesundheitszustand sei. Inwiefern diese Ausführungen nicht
richtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt
zudem nicht auf, inwiefern er die wirtschaftlichen Folgen seiner
Arbeitsunfähigkeit bei der Bemessung der Entschädigung anders berücksichtigt
haben möchte.

4.4.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, bei der Festsetzung
der Entschädigungshöhe sei die Tatsache mitzuberücksichtigen, dass
Arbeitskollegen - im Gegensatz zu ihm - Gratisausfahrten auch unabhängig von
Notfällen gewährt hätten, ohne dass ihnen gekündigt worden sei. Das von der
Vorinstanz bestätigte Amtsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, der
Umstand, dass den anderen Angestellten in vergleichbarer Funktion offenbar
nicht fristlos gekündigt worden sei, obwohl sie mehrheitlich zugegeben
hätten, hie und da jemanden gratis ausfahren gelassen zu haben, sei mit dem
vorliegenden Vorwurf der Manipulation der Parkhaus-Software über ein halbes
Jahr, wodurch mindestens eine Person für ca. Fr. 2'400.-- gratis habe
parkieren können, nicht zu vergleichen.

4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen nicht aufzeigt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR
Tatsachen berücksichtigt hätte, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
inwiefern sie Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die zwingend zu
beachten gewesen wären. Dass die Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe
eines Bruttomonatslohns von Fr. 9'098.50 gesprochen hat, erweist sich
jedenfalls nicht als offensichtlich unbillig. Eine Verletzung von Art. 337c
Abs. 3 OR liegt demnach nicht vor.

5.
Bei der Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in Verletzung von
Art. 321b und 321e OR i.V.m. Art. 9 BV zu Unrecht eine Gegenforderung von Fr.
2'750.-- zugesprochen, bringt der Beschwerdeführer erneut vor, der Verdacht
habe sich nicht erhärtet, dass er Fr. 350.-- widerrechtlich nicht abgeliefert
sowie Gratisausfahrten im Wert von Fr. 2'400.-- gewährt habe. Wie in Erwägung
3 ausgeführt, ist nicht von der Sachverhaltsfeststellung auszugehen, die der
Beschwerdeführer dieser Rüge zugrunde legt. Demnach entbehrt die Rüge
betreffend die Gegenforderung der Grundlage und ist auf sie nicht weiter
einzugehen.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG findet keine Anwendung, da der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: