I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.202/2007
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4A_202/2007 /len Urteil vom 31. Juli 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. A. ________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Hulliger. Ausweisung von Mietern, Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich III. Zivilkammer vom 8. Mai 2007. Der Präsident hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Juni 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Juli 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: