Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.201/2007
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4A_201/2007 /fco

Urteil vom 2. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Daniel Plüss,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller.

Patentstreitigkeit; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Teilurteil
des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung,
vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung deutschen Rechts. Sie gehört der Z.________-Gruppe an
und bezweckt die Entwicklung, Herstellung, den Vertrieb und Handel mit
Materialien, Komponenten, Anlagen und Geräten für Labor, Medizin und
Industrie.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin), eine Aktiengesellschaft
liechtensteinischen Rechts, befasst sich mit der Entwicklung und
industriellen Herstellung von technisch wissenschaftlichen Geräten,
insbesondere automatisierten Beschickungs- und Lagersystemen
(Handlingroboter) und spezieller Klimatechnik. Sie ist Inhaberin des
Schweizer Patents Nr. 000 000 (Lageranlage und Behältnis mit Lageranlage).
Dieses Patent wurde am 2. September 1999 angemeldet und am 30. November 2000
erteilt. Am 10. Dezember 2001 reichte die Beschwerdegegnerin eine
Teilverzichtserklärung ein, die am 30. August 2002 veröffentlicht wurde. Das
durch das eingeschränkte Patent geschützte und unter dem Kennzeichen
"W.________" vertriebene Lagersystem zeichnet sich dadurch aus, dass es eine
grösstmögliche Stabilisierung der im Innern eines so genannten Labor- bzw.
Klimaschranks erzeugten klimatischen Bedingungen (Temperatur,
Luftfeuchtigkeit, Gasgemisch) auch während des (elektronisch gesteuerten)
Einlagerungs- und Auslagerungsvorgangs in einem relativ kompakten Gehäuse
(Schrank) gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits Lageranlagen her, die mit denjenigen
der Beschwerdegegnerin im Wettbewerb stehen.

B.
B.aMit Eingabe vom 28. Mai 2001 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug eine Patentnichtigkeitsklage mit
dem Begehren, es sei festzustellen, dass das Schweizer Patent Nr. 000 000
(Inhaberin: die Beschwerdegegnerin) nichtig sei. Das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, das Schweizer Patent Nr. 000 000 im
Register zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, Vormerk zu nehmen, dass sie in teilweiser
Anerkennung der Klage den Patentanspruch 1 des Schweizer Patents Nr. 000 000
in von ihr bezeichneter Weise eingeschränkt habe. Soweit weitergehend sei die
Klage abzuweisen.
Ferner erhob die Beschwerdegegnerin Widerklage wegen Verletzung des
Streitpatents durch die Beschwerdeführerin. Sie beantragte, der
Beschwerdeführerin unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu
verbieten, Klimaschränke (mit näher bezeichneten Merkmalen), namentlich die
mit der Bezeichnung "V.________" gekennzeichneten Klimaschränke, in der
Schweiz herzustellen, in der Schweiz oder von der Schweiz aus feilzuhalten,
zu verkaufen oder in Verkehr zu bringen und/oder an solchen Handlungen in
irgendeiner Form mitzuwirken (Widerklagebegehren 1). Die Beschwerdeführerin
sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin über alle in der Schweiz von ihr
oder mit ihrer Unterstützung getätigten Verkäufe, Lieferungen,
Verpflichtungsgeschäfte und Verleihung von Rechten, sowie Angebote,
Feilbieten und Werbung für Klimaschränke gemäss Widerklagebegehren 1 Auskunft
zu erteilen und über die daraus resultierenden Erträge und Gewinne vor
Gemeinkosten Rechnung zu legen (Widerklagebegehren 2). Weiter sei die
Beschwerdeführerin zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin nach deren Wahl den
im Beweisverfahren ermittelten Schaden, der aus den
Patentverletzungshandlungen entstanden sei, zu ersetzen oder den von ihr aus
der Patentverletzung erzielten Gewinn herauszugeben (Widerklagebegehren 3).
Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Widerklage.

B.b Mit Teilurteil vom 26. April 2007 nahm das Kantonsgericht Zug davon
Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin in teilweiser Anerkennung der Klage den
Patentanspruch 1 des Schweizer Patents Nr. 000 000 im von der
Beschwerdegegnerin spezifizierten Sinn eingeschränkt hat (Dispositivziffer
1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositivziffer 2).
In Gutheissung des Widerklagebegehrens 1 verbot das Kantonsgericht der
Beschwerdeführerin unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall, Klimaschränke (mit näher bezeichneten Merkmalen),
namentlich die mit der Bezeichnung "V.________" gekennzeichneten
Klimaschränke, in der Schweiz herzustellen, in der Schweiz oder von der
Schweiz aus feilzuhalten, zu verkaufen oder in Verkehr zu bringen und/oder an
solchen Handlungen in irgendeiner Form mitzuwirken (Dispositivziffer 3). In
Gutheissung des Widerklagebegehrens 2 verurteilte es die Beschwerdeführerin,
der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über
alle in der Schweiz von ihr oder mit ihrer Unterstützung getätigten Verkäufe,
Lieferungen, Verpflichtungsgeschäfte und Verleihung von Rechten, sowie
Angebote, Feilbieten und Werbung für Klimaschränke gemäss Ziffer 3 des
Dispositivs Auskunft zu erteilen und über die daraus resultierenden Erträge
und Gewinne vor Gemeinkosten Rechnung zu legen (Dispositivziffer 4). Ferner
ordnete das Kantonsgericht an, dass die Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
den im Widerklagebegehren 3 behaupteten Schaden sowie
Gewinnherausgabeanspruch zu beziffern habe. Diese Frist beginne zu laufen,
sobald die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 4 des Dispositivs Rechnung gelegt
habe (Dispositivziffer 7).

C.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Teilurteil
des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 26. April 2007 aufzuheben und die
Widerklage der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur
Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 26. April 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 291).

2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Da der vorliegend angefochtene
Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich nicht um einen
solchen Endentscheid.

2.2 Die Beschwerde ist ferner zulässig gegen Teilentscheide, d.h. Entscheide,
die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren
unabhängig von den anderen beurteilt werden können; oder die das Verfahren
nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen (Art. 91 BGG; vgl. dazu
Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 IV 4202 ff., 4332 f.).
Vorliegend hat die Vorinstanz über die Klage abschliessend geurteilt. Ebenso
hat sie das Unterlassungsbegehren und das Begehren um Rechnungslegung der
Widerklage definitiv erledigt. Offen blieb das Schadenersatz- bzw.
Gewinnherausgabebegehren der Widerklage. Die erledigten Widerklagebegehren
konnten unabhängig vom Schadenersatz- bzw. Gewinnherausgabebegehren behandelt
werden. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid mithin zutreffend als
Teilurteil bezeichnet, das der Anfechtung durch Beschwerde in Zivilsachen
unterliegt.

2.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die
Beschwerde grundsätzlich zulässig.

3.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung gemäss OG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche
Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (Urteil
4A_102/2007 vom 9. Juli 2007, E. 3.1, zur Publikation vorgesehen, mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und
die Widerklage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Rechtsbegehren
genügt den dargelegten Anforderungen nicht, soweit die Dispositivziffern 1
und 2 des angefochtenen Entscheids betroffen sind. In diesen Ziffern wird
über die Klage der Beschwerdeführerin entschieden. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Teilurteils umfasst auch
die Aufhebung dieser beiden Ziffern. Diesbezüglich stellt die
Beschwerdeführerin aber keinen materiellen Antrag, wie über die Klage anders
zu entscheiden sei. Der Eventualantrag auf Rückweisung hilft ebenfalls nicht
weiter, da die Beschwerdeführerin nicht ausführt, weshalb das Bundesgericht
nicht in der Lage sein sollte, selber zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist
daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 1 und 2
des angefochtenen Teilurteils richtet. Die Frage der Nichtigkeit des
Schweizer Patents Nr. 000 000 bildet demnach nicht Prüfungsgegenstand (und
wird denn auch in der Beschwerdebegründung nicht thematisiert).

4.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Widerklage wegen Verletzung des
Schweizer Patents Nr. 000 000 eingewendet, es stehe ihr an der patentierten
Erfindung ein Mitbenützungsrecht nach Art. 35 Abs. 1 PatG zu. Die Vorinstanz
liess diesen Einwand wegen verspäteter Geltendmachung offen. Die
Beschwerdeführerin habe ihr angebliches Mitbenützungsrecht erstmals an der
Schlussverhandlung vom 25. Januar 2007 bzw. in der zuvor unaufgefordert
eingereichten Eingabe vom 19. Oktober 2006 und damit nach der
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2006 eingebracht. Nach der in § 99 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO/ZG)
verankerten Eventualmaxime seien die Parteien mit allen in ihrem Vortrag an
der Hauptverhandlung nicht angebrachten Begehren, Behauptungen,
Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen. Davon ausgenommen
seien einzig Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst worden
seien, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweisverfahren aus
den Prozessakten und Lokalverhältnissen ergebe sowie Tatsachen, von denen die
Partei darzutun vermöge, dass sie diese auch bei sorgfältiger Tätigkeit nicht
habe kennen oder anrufen können (§ 99 Abs. 2 ZPO/ZG). Die Beschwerdeführerin
habe jedoch nicht darzutun vermocht, dass sie ihr behauptetes
Mitbenützungsrecht nicht bereits in den Rechtsschriften oder spätestens an
der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2006 hätte geltend machen können.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung kantonalen
Verfahrensrechts.

5.1 Die Verletzung kantonalen Rechts kann mit Beschwerde nur gerügt werden,
soweit in dessen Anwendung eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich
Willkür, liegt (Art. 95 BGG), was näher zu begründen ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, gegen die Verfügung des
vorinstanzlichen Referenten vom 16. Juni 2005, mit der dieser anordnete, dem
Gutachter würden die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin zur
schriftlichen Stellungnahme unterbreitet, sei keine Einsprache zulässig
gewesen. Die ZPO/ZG gewähre gegen Ergänzungsfragen zu einem Gutachten keine
Einsprache. § 94 Abs. 3 ZPO/ZG unterstelle lediglich den Inhalt des Antrags
oder die Abnahme der Beweise der Einsprache, nicht aber Ergänzungsfragen nach
§ 186 ZPO/ZG. Die Gewährung der Einsprachemöglichkeit in der Verfügung vom
16. Juni 2005 stelle demnach eine klar fehlerhafte Anwendung von § 94 Abs. 3
bzw. § 186 ZPO/ZG dar. Die von der Vorinstanz dennoch angeordnete
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2006 habe entgegen den erwähnten klaren
ZPO-Bestimmungen stattgefunden, was die Beschwerdeführerin umgehend moniert
habe. Indem die Vorinstanz die Wirkungen von § 94 Abs. 3 ZPO/ZG eintreten
liess, habe sie der Beschwerdeführerin durch einen gravierenden
Verfahrensfehler im Resultat die Möglichkeit genommen, ihr Mitbenützungsrecht
geltend zu machen und dadurch die Abweisung der Widerklage herbeizuführen.
Der angefochtene Entscheid sei daher auch vom Resultat her unhaltbar und
willkürlich.
§ 94 Abs. 3 ZPO/ZG sieht vor, dass wenn eine Partei gegen den Inhalt des
Antrags (für einen Beweisbescheid) oder die Abnahme der Beweise durch den
Referenten binnen der im Antrag gestellten Frist Einsprache erhebt, dieser
den Termin für die Hauptverhandlung ansetzt.
Nach Eingang des Gerichtsgutachtens vom 5. Februar 2005 setzte der Referent
des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2005 gemäss §
186 Abs. 1 ZPO/ZG Frist an, um die Ergänzung des Gutachtens, die Vorladung
des Sachverständigen zur mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung oder
die Anordnung einer Oberexpertise zu verlangen. Die Beschwerdeführerin
reichte am 14. Juni 2005 eine "Stellungnahme zum Gutachten" ein und stellte
eine Reihe von Zusatzfragen. Daraufhin verfügte der Referent am 16. Juni
2005, dass die Zusatzfragen der Beschwerdeführerin dem Experten zur
schriftlichen Stellungnahme unterbreitet würden. Er eröffnete zudem die
Einsprachemöglichkeit gegen diese Verfügung. Letzteres rechtfertigte die
Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem von ihr
beantragten Ergänzungsgutachten nicht auf Zusatzfragen zum bisherigen
Beweisthema beschränkt habe. Vielmehr habe sie dem Sachverständigen
Zusatzfragen zu einem neuen Beweisthema (Frage der genügenden Offenbarung des
Streitpatents) stellen wollen. Deswegen sei mit der Anordnung des
Ergänzungsgutachtens eine eigentliche Erweiterung des Beweisbescheids gemäss
§ 94 Abs. 2 ZPO/ZG verbunden gewesen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die von ihr gestellten Zusatzfragen würden
klarerweise unter den Begriff der Ergänzung des Gutachtens fallen. Mit dieser
blossen Behauptung vermag sie nicht zu widerlegen, dass sie Zusatzfragen zu
einem neuen Beweisthema gestellt hat. Dies gelingt ihr auch nicht mit dem
allgemeinen und wenig sachdienlichen Hinweis, dass eine Partei eine
zusätzliche Begründung für ihren Rechtsstandpunkt vortragen könne. Die
Begründung der Vorinstanz, die Anordnung des Ergänzungsgutachtens habe wegen
des neuen Beweisthemas nicht bloss eine Ergänzung des Bestehenden beinhaltet,
sondern eine Erweiterung des Beweisbescheids bedeutet, erscheint daher ohne
Weiteres stichhaltig. Dann war es aber im Einklang mit § 94 Abs. 3 ZPO/ZG,
dass die Verfügung vom 16. Juni 2005 der Einsprache unterstellt wurde. Eine
willkürliche Anwendung der genannten Bestimmung ist somit nicht dargetan.

5.3 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, selbst bei zulässiger
Einsprache habe die Einberufung einer Hauptverhandlung gegen § 94 Abs. 3 und
§ 95 ZPO/ZG verstossen. Die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni
2005 habe sich nämlich nicht gegen den Inhalt der Verfügung vom 16. Juni
2005, mithin gegen die Abnahme der Beweise (Ergänzungsgutachten) gerichtet.
Die Beschwerdegegnerin habe mit der Einsprache lediglich ihr rechtliches
Gehör wahren und die Eingabe der Beschwerdeführerin, soweit sie sich nicht
auf das schlichte Stellen von Zusatzfragen beschränkt hatte, aus dem Recht
weisen lassen wollen. Der vorinstanzliche Referent hätte daher nicht zur
Hauptverhandlung laden dürfen, sondern nach dem klaren Wortlaut von § 95
ZPO/ZG das Beweisverfahren fortsetzen müssen. Die Durchführung der
Hauptverhandlung verstosse klar gegen § 94 Abs. 3 und § 95 ZPO/ZG und sei
offensichtlich rechtswidrig und willkürlich.
Einziger Inhalt der Verfügung vom 16. Juni 2005 war die Anordnung des
Ergänzungsgutachtens gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2005.
Die Beschwerdegegnerin kritisierte in ihrer Einsprache vom 29. Juni 2005 das
Vorgehen des Referenten und beantragte, die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 14. Juni 2005 aus dem Recht zu weisen. Bei dieser Sachlage kann es nicht
als geradezu willkürlich gelten, wenn der Referent die Einsprache vom 29.
Juni 2005 als solche auffasste und davon ausging, die Verfügung vom 16. Juni
2005 sei inhaltlich angefochten, auch wenn die Stellung der Zusatzfragen
nicht explizit bestritten wurde. Da demnach eine Einsprache vorlag, hatte der
Referent nach § 94 Abs. 3 ZPO/ZG die Hauptverhandlung anzusetzen. Eines
diesbezüglichen Antrags der Beschwerdegegnerin bedurfte es nicht.
Die Beschwerdeführerin meint, die Hauptverhandlung vom 12. Januar 2006 habe
sich als prozessualer Leerlauf erwiesen, habe doch die Vorinstanz die
Verfügung vom 16. Juni 2005 ohne weitere Begründung bestätigt. Dabei habe sie
es unterlassen, über die Einsprache der Beschwerdegegnerin durch Abweisung
oder Gutheissung zu befinden, was ihr gar nicht möglich gewesen sei, weil
sich die Einsprache eben nicht gegen die von der Beschwerdeführerin
gestellten Zusatzfragen gerichtet habe. Inwiefern daraus Willkür folgen soll,
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Laut Angaben der Vorinstanz in der
Vernehmlassung entspricht es nicht der Praxis des Kantonsgerichts, die
Abweisung der Einsprache im Dispositiv explizit zu erwähnen. Dass die
Vorinstanz die Verfügung vom 16. Juni 2005 bestätigte, muss zudem noch nicht
bedeuten, dass die Hauptverhandlung sinnlos gewesen ist.

5.4 Der Vorwurf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts
erweist sich somit als unbegründet. Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf und ist nicht ersichtlich, weshalb ihr gerade dadurch, dass die
Hauptverhandlung am 12. Januar 2006 stattfand, verunmöglicht worden sein
soll, ein angebliches Mitbenützungsrecht rechtzeitig geltend zu machen.
Abgesehen vom erst später erlassenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das
als echtes Novum noch hätte eingebracht werden können, bleibt unerklärt,
weshalb die Beschwerdeführerin die Behauptung, sie habe ein
Mitbenützungsrecht, nicht schon in den Schriftsätzen oder spätestens an der
Hauptverhandlung hätte vorbringen können. Es ist daher auch nicht dargetan,
inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis unhaltbar und willkürlich
sein soll.

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

6.1 Sie bringt vor, der Referent habe ihre Eingabe vom 19. Oktober 2006 mit
der Verfügung vom 25. Oktober 2006 "ausnahmsweise und zur Vermeidung von
weiteren Verzögerungen ausserhalb des Schlusssatzes" entgegengenommen. Wäre
die Vorinstanz der Auffassung gewesen, es handle sich um eine unzulässige
Noveneingabe, hätte sie diese unverzüglich aus dem Recht weisen müssen. Die
Verfügung vom 25. Oktober 2006 sei daher als ausdrückliche, vorbehaltlose
Entgegennahme der Eingabe der Beschwerdeführerin anzusehen. Dass die
Vorinstanz dann aber im angefochtenen Entscheid ohne vorangehende Ankündigung
auf die Verfügung vom 25. Oktober 2006 zurückgekommen und eine
Auseinandersetzung mit der zuvor entgegengenommenen Eingabe verweigert habe,
verletze nicht nur das rechtliche Gehör, sondern widerspreche sowohl Treu und
Glauben als auch dem Gerechtigkeitsgedanken in elementarer Weise.
Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt
sich nicht ableiten, dass verspätete Eingaben unverzüglich aus dem Recht zu
weisen sind, ansonsten auf vorbehaltlose Entgegennahme zu schliessen sei. Die
Vorinstanz konnte die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Mitbenützungsrecht
rechtzeitig eingebracht hat, ohne Verletzung der angerufenen
Verfassungsgrundsätze im angefochtenen Teilurteil behandeln. Die Argumente,
welche die Beschwerdeführerin gegen die Durchführung der Hauptverhandlung vom
12. Januar 2006 und damit gegen die Auslösung der Wirkungen der
Eventualmaxime vorgebracht hatte, lagen auf dem Tisch und wurden von der
Vorinstanz denn auch behandelt. Dass diese die Argumente verwarf und auf
verspätete Geltendmachung erkannte, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.

6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte sich
zumindest mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das
unbestrittenermassen ein zulässiges Novum darstelle, auseinander setzen
müssen, ebenso mit dem "durch die Beschwerdegegnerin bestätigten Gebrauch der
Erfindung unmittelbar nach dem Prioritätsdatum". Auch in dieser Hinsicht habe
die Vorinstanz das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Behauptung eines Mitbenützungsrechts nicht
rechtzeitig eingebracht hatte, brauchte sich die Vorinstanz nicht mit dem als
Beweis für diese Behauptung ins Recht gelegten Urteil des Landgerichts
Düsseldorf auseinander zu setzen. Abwegig ist der Vorhalt, die Vorinstanz
hätte zum "durch die Beschwerdegegnerin bestätigten Gebrauch der Erfindung
unmittelbar nach dem Prioritätsdatum" Stellung nehmen müssen. Die
Beschwerdeführerin scheint damit die im angefochtenen Urteil auf S. 10 in E.
5.2 wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu meinen. Dort
machte die Beschwerdegegnerin indessen Verletzungshandlungen durch die
Beschwerdeführerin geltend, gestand aber nirgends ein Mitbenützungsrecht der
Beschwerdeführerin zu.
Auch in dieser Hinsicht geht der Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör somit fehl.

7.
Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "unrichtige Feststellung des
Sachverhalts" vorbringt, hat gegenüber ihren vorangehenden Ausführungen
keinen selbständigen Charakter und erfordert daher keine weitere
Stellungnahme.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: