Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.197/2007
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4A_197/2007 /len

Urteil vom 31. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. Y.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler.

Arbeitsvertrag; Spesenentschädigung; Entgelt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.Y.________ (Beschwerdeführerin) ist in der Versicherungsbranche als
Versicherungsbrokerin tätig und berät in dieser Funktion Private und
Firmenkunden in Versicherungs- und Finanzfragen. Sie vermittelt zwischen
ihren Kunden und den Versicherungsgesellschaften den Abschluss von
Versicherungsverträgen, wofür sie Abschlussprovisionen oder jährlich
wiederkehrende Courtagen erhält. Diese Abschlussprovisionen und Courtagen
stellen die Haupteinnahmequelle der Beschwerdeführerin dar.

A. ________ (Beschwerdegegner) war vom 1. September 2000 bis 31. Juli 2002
bei der Beschwerdeführerin als Vorsorge- und Anlageberater tätig. Das gültige
Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 29. August 2000
ist unbestritten. Gemäss dem Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2002 umfasste das
Tätigkeitsgebiet des Beschwerdegegners die Betreuung eines ihm zugewiesenen,
bestehenden Kundenkreises sowie die Neuakquisition von Kunden. Die Betreuung
und Beratung fand vor allem in den Bereichen Vorsorge, Steueroptimierung und
Geldanlagen statt. Die Beschwerdeführerin anerkannte vor dem Obergericht,
dass der Beschwerdegegner gut gearbeitet hat.

A.b Ziffer 8.1 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2000 sieht vor, dass der
Beschwerdegegner auf reiner Kommissionsbasis angestellt sei und weder Fixum
noch Spesen erhalte. Gemäss Ziffer 8.2 sollte der Beschwerdegegner auf den
durch ihn vermittelten Geschäften im Bereich Einzellebensversicherung
respektive Anlagefonds mit 60 % der der Beschwerdeführerin verbleibenden
Abschlussprovisionen und mit 20 % der jährlich wiederkehrenden Courtagen
entschädigt werden. Gestützt auf Ziffer 8.3 des Arbeitsvertrags wurde ein
garantierter Provisionsvorschuss von monatlich brutto Fr. 1'000.--
vereinbart.
Gemäss den Lohnabrechnungen vom 29. September 2000 bis 27. September 2001
wurde jeweils der Betrag von monatlich Fr. 8'000.-- als "Lohngarantie"
aufgeführt. Gleichzeitig wurde dem Nettolohn ein Betrag, bezeichnet als
vorausbezahlte "Lohngarantie", abgezogen. Auf den Lohnabrechnungen vom 31.
Oktober 2001 bis 25. Juli 2002 wurde der Begriff "Lohngarantie" durch
"Provisionsvorschuss" ersetzt. Vom Oktober 2001 bis April 2002 wurden
weiterhin monatlich Fr. 8'000.--, bezeichnet als "Provisionsvorschuss",
aufgeführt bzw. mit dem Nettolohn verrechnet. Im Mai 2002 und Juli 2002 wurde
kein Provisionsvorschuss berücksichtigt, im Juni 2002 ein solcher von
Fr. 1'000.--.
Es ist unbestritten, dass eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart wurde,
indem gemäss den Lohnabrechnungen von September 2000 bis April 2002 monatlich
nicht Fr. 1'000.--, sondern Fr. 8'000.-- als "Lohngarantie" bzw.
"Provisionsvorschuss" berücksichtigt worden sind.

A.c Am 23. Oktober 2001 wurde im Nachtrag zum Arbeitsvertrag folgendes
vereinbart:
"Ich, A.________, nehme zur Kenntnis, dass der von der X.Y.________ AG
monatlich ausgerichtete Provisionsvorschuss (auf der Lohnabrechnung genannt
Lohngarantie) eine Bevorschussung der künftigen Provisionen und Courtagen
darstellt und ein negativer Saldo bei einem allfälligen Austritt aus der
Firma X.Y.________ AG vollumfänglich geschuldet ist."
Am 6. Juni 2002 bestätigte der Beschwerdegegner gegenüber der
Beschwerdeführerin schriftlich die Richtigkeit des erwähnten Saldos von Fr.
62'538.50 per 31. Mai 2002.

B.
Die Beschwerdeführerin klagte gegen den Beschwerdegegner beim
Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg- Seftigen auf
Zahlung von CHF 62'538.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2002. Mit
Urteil vom 21. November 2006 wurde die Klage abgewiesen.
Auf Appellation der Beschwerdeführerin hin, wies das Obergericht des Kantons
Bern die Klage mit Urteil vom 20. März 2007 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung
des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2007 und
beantragt die Gutheissung der Klage. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Stellungnahme auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 20. März 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheids richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Er hat im Einzelnen darzulegen,
weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind, und
zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des
Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur
zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S. 548; 111 II
471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
was wiederum näher darzulegen ist.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf den von der Vorinstanz
geschützten und vom Beschwerdegegner verrechnungsweise geltend gemachten
Anspruch auf Spesenentschädigung zunächst eine Verletzung von
Beweiserhebungsvorschriften, insbesondere von Art. 8 ZGB sowie der
Verhandlungsmaxime. Sie bringt vor, der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch
auf Spesenentschädigung nicht näher substantiiert, insbesondere auch nicht
angegeben, welchen Ursprungs die geltend gemachten Spesen seien. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei seiner
Beweisführungspflicht betreffend Bestand und Höhe seiner verrechnungsweise
erhobenen Spesenforderung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor der
Rechtsmittelinstanz nachgekommen. Insbesondere habe es der Beschwerdegegner
versäumt, die Höhe seines Verrechnungsanspruchs mit geeigneten Beweismitteln
(gefahrene Kilometer pro Monat, Kilometerstand, Kundenwege etc.) zu belegen
und zu beweisen.
Gemäss Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner geltend gemacht, sein
Privatfahrzeug zu beruflichen Zwecken benutzt zu haben. Die Vorinstanz hielt
dafür, dass die Spesenhöhe bestimmt werden könne, obwohl der Beschwerdegegner
keine Unterlagen vorgelegt habe, woraus die Anzahl der gefahrenen Kilometer
ersichtlich wäre, und ging gestützt auf die aktenkundigen Angaben von Spesen
in der Höhe von Fr. 59'076.90 aus.

2.2 Die Beschwerdeführerin vermag keine Verletzung von Art. 8 ZGB darzutun.
Wohl gibt diese Bestimmung der beweisbelasteten Partei in allen
bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III
295 E. 7.1 S. 299; 132 III 222 E. 2.3 S. 226, 545 E. 3.3.2 S. 548; 130 III
591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts entspricht (BGE 129 III 18 E.
2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). Wo allerdings das
Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird die
Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung
vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB.
Diese Bestimmung schreibt dem Richter insbesondere nicht vor, mit welchen
Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen
ist, und sie schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus.
Mithin steht Art. 8 ZGB einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht
entgegen, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung
einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten
Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen (BGE 130
III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114 E. 4c S. 117; 115 II 305 f., je mit
Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von
Art. 8 ZGB erweist sich als blosse Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz und geht somit fehl.
Die vorgebrachte Rüge der willkürlichen Verletzung der Verhandlungsmaxime
wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort begründet, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen und es ist unbestritten, dass
auf das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis das Recht über
den Handelsreisendenvertrag (Art. 347 ff. OR) anwendbar ist. Sie hielt im
Zusammenhang mit der Frage des Spesenanspruchs des Beschwerdegegners fest,
dass den Lohnabrechnungen keine Spesenauszahlung zu entnehmen sei. Die
Parteien hätten aufgrund von Ziffer 8.1 des Arbeitsvertrags, wonach der
Arbeitnehmer rein auf Kommissionsbasis angestellt sei und kein Fixum und
keine Spesen ausbezahlt werden, die Spesenentschädigung vollständig
wegbedungen, weshalb die Vertragsbestimmung gestützt auf Art. 327a Abs. 3
bzw. Art. 349d Abs. 2 OR als nichtig zu qualifizieren sei. Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige und
willkürliche Erhebung des Sachverhalts, eine falsche Auslegung von Ziffer 8.1
des Arbeitsvertrags vom 29. August 2000 sowie eine unrichtige Anwendung von
Art. 327a bzw. Art. 349d OR.

3.1 Gemäss Hauptbegründung der Beschwerdeführerin sei nicht auf Ziffer 8.1
des Arbeitsvertrags abzustellen. Vielmehr seien die Spesen nicht einfach
wegbedungen, sondern es sei tatsächlich eine anteilsmässige Ausscheidung von
Verdienst und Spesen vorgenommen worden, die 10 % des erwirtschafteten
Provisionsvolumens entsprochen habe. Es sei vorliegend "weniger von den
Vertragsgrundlagen ... auszugehen sondern vielmehr von der tatsächlich
gelebten Situation". Der dem Beschwerdegegner zustehende Spesenanteil sei
ausbezahlt worden. Die diesbezüglichen Aussagen von Herrn X.________ seien
von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.
Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin somit darauf, die Parteien
hätten sich entgegen dem Wortlaut von Ziffer 8.1 des Arbeitsvertrags auf die
behauptete anteilsmässige Spesenregelung geeinigt und die Spesenentschädigung
sei dem Beschwerdegegner tatsächlich entrichtet worden. Damit macht die
Beschwerdeführerin richtig besehen jedoch nicht eine falsche Auslegung von
Ziffer 8.1 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2000 oder eine unrichtige
Anwendung von Art. 327a OR bzw. 349d OR geltend, sondern ausschliesslich eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Soweit in einer Beschwerde Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend
gemacht wird, ist jedoch zu beachten, dass dem Sachrichter in der
Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer
hat daher darzulegen, inwiefern der kantonale Richter sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dagegen genügt es nicht, wenn
der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Es geht nicht an, bloss
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu
üben, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Dies verkennt die
Beschwerdeführerin, wenn sie mit dem blossen Hinweis auf die Aussage von
Herrn X.________ die Vereinbarung einer Spesenentschädigung mit einer
Ausscheidung von Verdienst und Spesen behauptet, weshalb auf ihre
diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden kann.

3.2 Als Eventualbegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
sei fälschlicherweise von einem Spesenanteil von 60 % der dem
Beschwerdegegner zustehenden Provisionen ausgegangen. Die Vorinstanz habe in
Verkennung der Bedeutung der Aussage von Herrn X.________ einen zu hohen
Spesenanteil angenommen, obwohl höchstens 10 % gerechtfertigt gewesen wären.
Herr X.________ hatte in Bezug auf die Spesen folgendes ausgesagt:
"Die Spesen wurden den Mitarbeitern im Verhältnis zu den Provisionen
ausbezahlt. Früher hatten die Mitarbeiter einen fixen Spesenersatz und
Provisionsanteile von 50 %. Aus Gerechtigkeitsgründen wurden die Spesen in
die Provisionen eingerechnet und von 50 % auf 60 % erhöht".
Die Vorinstanz verstand die Ausführungen von Herrn X.________ zur Spesenfrage
dahingehend, dass die Mitarbeiter früher einen Spesenersatz und
Provisionsanteile von je 50 % gehabt hätten. Aus der Aussage, aus
Gerechtigkeitsgründen seien die Spesen in die Provisionen eingerechnet und
später von 50 % auf 60 % erhöht worden, schloss die Vorinstanz auf einen
Spesenanteil von 60 %, was beim angenommenen Provisionsumsatz des
Beschwerdegegners von insgesamt Fr. 98'461.50 einen Spesenanteil von Fr.
59'076.90 (60 %) und einen Provisionsanteil von Fr. 39'384.60 (40 %) ergebe.
Diese Annahme der Vorinstanz erweist sich als offensichtlich unrichtig.
Obwohl der letzte Satz missverständlich formuliert ist, muss bei
sachgerechter Betrachtung die Aussage von Herrn X.________ dahingehend
verstanden werden, dass früher ein fixer Spesenersatz im Sinne eines
bestimmten absoluten Betrags ausbezahlt, und später anstatt dieser
Spesenregelung der Provisionsanspruch der Mitarbeiter von 50 % auf 60 % der
erwirtschafteten Provisionen erhöht wurde. Es kann somit keine Rede von einem
Spesenersatz und Provisionsanteilen von "je 50 %" sein, wie dies die
Vorinstanz fälschlicherweise annahm. Würde dies zutreffen, so hätten die
Mitarbeiter insgesamt 100 % der von ihnen erwirtschafteten
Abschlussprovisionen vereinnahmen können, was im Hinblick auf das
Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin als Versicherungsbrokerin abwegig
erscheint. Zudem handelt es sich bei dem von der Vorinstanz erwähnten Betrag
von Fr. 98'461.50 gerade nicht um den Provisionsumsatz, sondern um das dem
Beschwerdegegner vertragsgemäss zustehende Entgelt.
Der erwähnte Prozentsatz von 60 % bezieht sich somit richtig besehen auf die
insgesamt vom Arbeitnehmer durch seine Vermittlungstätigkeit erwirtschafteten
Provisionen und ergibt - wie gemäss Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrags vom
29. August 2000 im vorliegenden Fall vereinbart - sein Entgelt. Nach Aussage
von Herrn X.________ würden demnach 50 % der erwirtschafteten Provisionen den
Verdienstanteil und 10 % den Spesenanteil darstellen.
Soweit die Erhöhung des Provisionsanspruchs von 50 % auf 60 % tatsächlich
durch den Einbezug der Spesen bedingt sein sollte, wäre jedoch entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin nicht von einem Spesenanteil von 10 %,
sondern von 17 % (1/6) des dem Beschwerdegegner zustehenden
Provisionsanspruchs auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
bezieht sich nämlich der von ihr angenommene Spesenanteil von 10 % - wie auch
der Verdienstanteil von 50 % - auf die insgesamt vom Arbeitnehmer
erwirtschafteten Provisionen. Demgemäss würden die Spesen 10 % des gesamten
Provisionsumsatzes ausmachen, was - beim vereinbarten Entgelt von 60 % -
einem Anteil von 17 % (1/6) des Provisionsanspruchs eines Mitarbeiters
entspricht.

3.3 Wird dem kantonalen Gericht, wie vorliegend, Willkür in der Ermittlung
des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer darzutun, dass die
willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den
Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von
vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner
Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 131 I
217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit
Hinweisen).
Obwohl die Berechnungen der Vorinstanz in Bezug auf die angefallenen Spesen
des Beschwerdegegners offensichtlich nicht zutreffen, ist vorliegend weiter
zu prüfen, ob die als willkürlich gerügten Feststellungen der Vorinstanz zu
einem auch im Ergebnis verfassungswidrigen Entscheid führten (vgl. BGE 131 I
217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit
Hinweisen).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin wäre es dem Beschwerdegegner durchaus
möglich gewesen, einen Lohn von jährlich über Fr. 120'000.-- zu erzielen, was
für die 23-monatige Tätigkeit des Beschwerdegegners einen Betrag von
Fr. 230'000.-- ergeben würde. Dies entspricht dem von der Beschwerdeführerin
für gute Mitarbeiter vorgegebenen Lohn, während der Durchschnitt der
Mitarbeiter noch wesentlich höher liege. Auf dieser Basis würde nach dem von
der Beschwerdeführerin behaupteten prozentualen Spesenansatz der Spesenanteil
Fr. 38'333.35 betragen (1/6 bzw. 17 % von Fr. 230'000.--). Somit ergibt sich,
dass gemäss den von der Beschwerdeführerin behaupteten Berechnungsgrundlagen
bei einem durchschnittlichen Mitarbeiter im entsprechenden Zeitraum Spesen im
Betrag von mindestens Fr. 38'333.35 angefallen wären.
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen kann der Beschwerdegegner den
Lohnanspruch aus seiner 23-monatigen Tätigkeit von Fr. 138'000.-- brutto mit
den von der Beschwerdeführerin geleisteten Provisionsvorschüssen von
insgesamt Fr. 161'000.-- verrechnen. Lediglich die verbleibende Forderung der
Beschwerdeführerin von Fr. 23'000.-- und allfällige Zinsen wurden gemäss
Vorinstanz mit der dem Beschwerdegegner zustehenden Spesenentschädigung
verrechnet. Auch wenn der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag von
Fr. 59'076.90 aufgrund der unzutreffenden Berechnungsgrundlagen als zu hoch
zu betrachten ist, übersteigt selbst der nach den Ansätzen der
Beschwerdeführerin berechnete Spesenbetrag von Fr. 38'333.35 für einen
durchschnittlichen Mitarbeiter den Betrag von Fr. 23'000.-- deutlich. Dass
bzw. inwiefern die Höhe dieser von der Vorinstanz geschützten
Verrechnungsforderung willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit sich im Weiteren bestätigen sollte, dass der Beschwerdegegner den von
der Vorinstanz geschützten Lohnanspruch bis zum erwähnten Betrag zur
Verrechnung bringen konnte, ist die vorinstanzliche Bestimmung der Spesenhöhe
für die 23-monatige Arbeitstätigkeit des Beschwerdegegners somit trotz
unzutreffender Berechnungsgrundlage im Ergebnis nicht als willkürlich zu
betrachten.

4.
Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass der Lohn des
Beschwerdegegners ausschliesslich aus einer Provision bestand. Sie hielt die
Provisionsabrede in Anwendung von Art. 349a Abs. 2 OR für ungültig, da sie
kein angemessenes Entgelt ergab. Die Vorinstanz erachtete einen monatlichen
Bruttolohn von Fr. 6'000.-- als angemessen. Entsprechend ging sie für die
23-monatige Arbeitstätigkeit des Beschwerdegegners von einem Lohnanspruch von
Fr. 138'000.-- aus, den er mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten
Provisionsvorschüssen von Fr. 161'000.-- verrechnen konnte. Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe "nicht
sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt und in die Beweiswürdigung sowie
den daraus resultierenden Entscheid betreffend die Frage des angemessenen
Entgelts ... einfliessen lassen". Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere
vor, es sei in erster Linie dem Beschwerdegegner und seinem Arbeitsverhalten
zuzurechnen, dass er den anvisierten Lohn von monatlich Fr. 8'000.-- bzw. den
möglichen Verdienst von jährlich über Fr. 120'000.-- nicht erzielt habe.

4.1 Gemäss Art. 349a Abs. 2 OR ist eine schriftliche Abrede, dass der Lohn
ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, gültig,
wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des
Handelsreisenden ergibt. Während die Kriterien zur Beurteilung der
Angemessenheit des Lohnes im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR grundsätzlich als
Rechtsfrage vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren überprüft werden können,
hängt die Anwendung dieser Kriterien auf den konkreten Fall von den
verbindlich festgestellten tatsächlichen Umständen ab, die vom kantonalen
Sachgericht - unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG - abschliessend zu
beurteilen sind (vgl. BGE 129 III 664 E. 6.1 S. 670 mit Hinweis). Das
Bundesgericht greift in den Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB) des kantonalen
Gerichts nur ein, wenn dieser auf falschen Kriterien beruht oder zu einem
stossenden Ergebnis führt (BGE 129 III 664 E. 6.1 S. 670 mit Hinweisen).
Art. 349a Abs. 2 OR soll die Ausbeutung des Handelsreisenden durch die
Vereinbarung zu geringer Provisionen verhindern (BGE 129 III 664 E. 6.1 S.
670). Angemessen ist das Entgelt, wenn es dem Handelsreisenden unter
Berücksichtigung seines Arbeitseinsatzes, seiner Ausbildung, seiner
Dienstjahre, seines Alters und seiner sozialen Verpflichtungen eine
anständige Lebensführung ermöglicht. Dabei hängt die Angemessenheit der
Entlöhnung eng von den Rahmenbedingungen ab, die der Arbeitgeber dem
Handelsreisenden setzt, damit dieser provisionsberechtigte Geschäfte
abschliessen kann. Berücksichtigt werden können sodann allfällige
Branchenusanzen (BGE 129 III 664 E. 6.1 S. 670 mit Hinweisen; vgl. auch
Rehbinder, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 349a OR; Portmann, Basler
Kommentar, N. 2 zu Art. 349a OR, Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 4 zu Art.
349a OR; Aubert, Commentaire romand, N. 2 zu Art. 349-349e OR).

4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihrer
Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts keine unzutreffenden Kriterien zu
Grunde gelegt. Sie hat insbesondere nicht auf den effektiven Verdienst des
Beschwerdegegners, sondern auf die Verdienstchancen eines durchschnittlich
begabten Handelsreisenden abgestellt. Insofern hatte die unzutreffende
Annahme der Vorinstanz über die Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen
Monatslohns des Beschwerdegegners entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
keinen Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts. Die
Vorinstanz hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin durchaus auch
den Verdienst der übrigen Handelsvertreter der Beschwerdeführerin
berücksichtigt, jedoch angesichts der relativ kurzen Anstellungsdauer des
Beschwerdegegners nicht unbesehen auf die Einkommen der langjährigen
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abgestellt. Zudem hat die Vorinstanz die
Tatsache berücksichtigt, dass Herr B.________ neben seiner Tätigkeit als
Broker auch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, was sich auf die Höhe
seines Lohnes ausgewirkt haben müsse. Indem die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts die günstigeren Voraussetzungen
der übrigen Handelsvertreter der Beschwerdeführerin in Betracht zog, hat sie
nicht auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe
den anvisierten Lohn von monatlich Fr. 8'000.-- bzw. den möglichen Verdienst
von jährlich über Fr. 120'000.-- nicht erzielt, weil es ihm am nötigen
Einsatz gefehlt bzw. weil er schlecht gearbeitet habe, ist sie nicht zu
hören. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, von denen im
vorliegenden Verfahren auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), erbrachte der
Beschwerdegegner eine gute Arbeitsleistung, welche nie zu Beanstandungen
Anlass gegeben hat. Dass diese tatsächliche Feststellung des angefochtenen
Entscheids offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb auf ihr Vorbringen nicht
einzutreten ist.

4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten oder
missbraucht, indem sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'000.-- als
angemessen erachtet hat. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz beruht weder
auf falschen Kriterien noch führt er zu einem stossenden Ergebnis. Eine
Verletzung von Art. 349a Abs. 2 OR ist vorliegend nicht ersichtlich.
Entsprechend konnte der Beschwerdegegner seinen Lohnanspruch von Fr.
138'000.-- für die 23-monatige Arbeitstätigkeit mit den von der
Beschwerdeführerin geleisteten Provisionsvorschüssen von insgesamt Fr.
161'000.-- verrechnen. Damit ergibt sich auch, dass die Vorinstanz im
Ergebnis ohne Willkür die Verrechnung der Restforderung von Fr. 23'000.-- mit
dem Spesenanspruch des Beschwerdegegners geschützt hat (siehe hiervor E. 3.3
am Ende).

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: