Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.196/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_196/2007 /len
4A_442/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Philipp Dickenmann,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen und Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. August 2008 bzw. gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ (in Liquidation) (Beschwerdeführerin) war von Ende 1994 bis Ende
1997 Revisionsstelle der Y.________ AG. Am 18. März 1998 wurde über die
Y.________ AG aufgrund einer Überschuldungsanzeige des damals einzigen
Mitglieds des Verwaltungsrats, C.________, der Konkurs eröffnet und im
summarischen Verfahren durchgeführt. A.________ und B.________
(Beschwerdegegner) waren Gläubiger der Y.________ AG. Sie liessen sich am 21.
Januar 1999 unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Mitglieder des
Verwaltungsrats, namentlich C.________, im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten.
Mit Verfügung des Konkursrichters vom 30. März 1999 wurde das Konkursverfahren
abgeschlossen.
Gestützt auf die Abtretungsurkunde des Konkursamtes Thalwil vom 21. Januar 1999
erhoben die Beschwerdegegner am 9. Dezember 1999 beim Bezirksgericht Horgen
eine Forderungsklage über Fr. 2'250'000.-- nebst Zins gegen C.________ und die
Beschwerdeführerin betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit/
Schadenersatz.
In der Klageantwort rügte die Beschwerdeführerin, dass die ihr gegenüber
geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche im Konkursverfahren nie
inventarisiert und somit auch nicht an die Beschwerdegegner abgetreten worden
seien. Den Beschwerdegegnern wurde Frist angesetzt, zur Frage der
Aktivlegitimation der Konkursmasse bzw. der genügenden Prozessführungsbefugnis
der Beschwerdegegner bezüglich der Klage gegen die Beschwerdeführerin Stellung
zu nehmen. In der Folge verlangte ein Gläubiger mit Schreiben vom 30. November
2000 an das zuständige Konkursamt die Behandlung der
Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Nachkonkurses. Aufgrund dessen wurde das Konkursinventar am 19. Dezember 2000
wie folgt ergänzt:
"Anspruch aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 755 OR (Revisionshaftung)
gegenüber der mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung,
der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen der konkursiten
Gesellschaft, für einen Schaden in noch festzustellendem Betrag. Der
Gesamtverlust dieses Konkursverfahrens beträgt Fr. 17'411'796.10."
Am 11. Januar 2001 liessen sich die Beschwerdegegner sowie sieben weitere
Konkursgläubiger diesen Rechtsanspruch gemäss Art. 260 SchKG abtreten.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 trat das Bezirksgericht Horgen wegen mangelnder
Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner auf die Klage gegen die
Beschwerdeführerin nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 2.
November 2001 einen von den Beschwerdegegnern dagegen erhobenen Rekurs gut und
wies das Bezirksgericht an, den Prozess auch bezüglich der Beschwerdeführerin
weiterzuführen.

B.
Mit Teil-Urteil vom 27. September 2004 wies das Bezirksgericht Horgen die Klage
gegen die Beschwerdeführerin ab. Es erkannte, dass der
Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin nicht neu im Sinn
von Art. 269 SchKG sei und somit die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Nachkonkurses nicht gegeben gewesen seien, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Auf Berufung der Beschwerdegegner hin hob das Obergericht das Teil-Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 27. September 2004 auf und wies die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Es erwog, streitig sei die Frage, ob die
Konkursverwaltung mögliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen die
Beschwerdeführerin geprüft habe. Eine Prüfung der Geschäftsakten der
Konkursitin im Hinblick auf eine Verantwortlichkeit der Revisionsstelle und
eine anschliessende Nichtinventarisierung eines entsprechenden Anspruchs wäre
als Verzicht auf eine Geltendmachung auszulegen (BGE 90 III 41 E. 1). Dies
hätte die Konsequenz, dass der Anspruch nicht neu wäre. Mithin handle es sich
bei der Frage, ob eine Prüfung stattgefunden habe, um eine erhebliche strittige
Behauptung, über die Beweis zu erheben sei. Da das Bezirksgericht diese
Beweisabnahme unterlassen habe, sei das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben und
die Sache zur Durchführung des nötigen Beweisverfahrens und zu neuer
Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichts vom 17.
April 2007 sowohl Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren
4A_196/2007) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss
vom 7. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit einer weiteren Beschwerde in Zivilsachen
vom 22. September 2008 (Verfahren 4A_442/2008), den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 7. August 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom
17. April 2007 aufzuheben. Die Klage gegen die Beschwerdeführerin sei
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an das Kassationsgericht, subeventualiter an das Obergericht,
subsubeventualiter an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Klärung aller tatsächlichen Fragen
durch Beweis verzichtet habe, mithin auf die Frage, ob eine Prüfung des
Anspruchs aus ihrer Revisionshaftung durch die Konkursverwaltung stattgefunden
habe, und auf die erneute Prüfung von Haupt- und Gegenbeweisen zur Frage, ob
Fakten vorlagen, die einen begründeten Verdacht auf einen solchen Anspruch
hätten wecken müssen, und dass sie damit anerkenne, dass nicht eine solche
Prüfung und ein nachfolgender ausdrücklicher Verzicht grundlegend für die
fehlende Inventarisierung des Anspruchs gewesen sei. Die Begehren 1-4 der
Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Das Verfahren sei zur materiellen Prüfung
der Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin an die erste Instanz zurückzuweisen.
Das Kassationsgericht und das Obergericht verzichteten auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das
nicht alle Rügen nach Art. 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit
der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz (Art. 100 Abs. 6 BGG). Mit der
Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser Voraussetzung auch das Urteil der
oberen kantonalen Instanz angefochten werden, soweit im Rahmen der Beschwerde
in Zivilsachen zulässige Rügen dem höchsten kantonalen Gericht nicht
unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1).
Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 22. September
2008 wurde somit rechtzeitig erhoben, auch soweit sie sich gegen den Beschluss
des Obergerichts vom 17. April 2007 richtet.
Das Verfahren 4A_196/2007 betreffend die Beschwerde in Zivilsachen, welche die
Beschwerdeführerin bereits am 30. Mai 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts
vom 17. April 2007 eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2007 bis
zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert. Die Beschwerdeführerin legt
nunmehr dar, die Beschwerdeschrift vom 22. September 2008 ersetze die
Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2007. Dies kommt einem Rückzug der Beschwerde
vom 30. Mai 2007 gleich, weshalb das Verfahren 4A_196/2007 abzuschreiben ist.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1; 133 III 629 E. 2).

2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin
solche, die das Verfahren abschliessen (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.1), sei
es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten,
unabhängig von den anderen beurteilbaren Begehren oder für einen Teil der
Streitgenossen (Art. 91 BGG).
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2007
wurde die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens betreffend der
Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Klage gegen
die Beschwerdeführerin und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das
Bezirksgericht zurückgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht
ab, sondern stellt einen (Teil-)Zwischenentscheid dar. Ein Zwischenentscheid
ist auch der angefochtene Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 7.
August 2008, mit dem die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des
Obergerichts abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (vgl. dazu BGE 134
II 124 E. 1.3 S. 127; 133 IV 121 E. 1.3).

2.2 Gegen selbständig eröffnete (Teil-)Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn
der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III
188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben,
zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können
sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt
auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2).
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in
fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).

2.3 Dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

2.4 Hingegen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
Sie bringt im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde im
Lichte dieser Bestimmung vor, die Vorinstanzen hätten die Zulässigkeit des
Nachkonkurses zu Unrecht nicht verneint. Die Gutheissung der Beschwerde würde
daher zu einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Nachkonkurses und damit
zu einem sofortigen Endentscheid führen. Damit liesse sich ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Das
Beweisverfahren in einem Verantwortlichkeitsprozess sei erfahrungsgemäss
umfangreich und sehr zeitaufwändig.
Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass das Bundesgericht,
sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen
verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, ist insoweit formell
erfüllt, als die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeanträgen die Abweisung
der Klage der Beschwerdegegner verlangt hat. Es mag sodann auch zutreffen, dass
bei Verneinung der Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses im
Sinne von Art. 269 SchKG die Klage gegen die Beschwerdeführerin bereits aus
diesem Grund abzuweisen wäre (vgl. BGE 116 III 96 E. 4 S. 101), so dass ein
Endentscheid herbeigeführt werden könnte.
Allerdings setzt ein solcher Entscheid voraus, dass in der Beschwerde taugliche
Rügen erhoben werden, in denen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die Auslegung von Art. 269
SchKG seitens der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2; Urteile 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1, 5A_56/
2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4; vgl. zu
den entsprechenden Begründungsanforderungen der altrechtlichen Berufung: BGE
121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Überdies kann das
Bundesgericht über die Frage der Zulässigkeit des Nachkonkurses nur befinden,
wenn im angefochtenen Entscheid die dazu erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG) oder wenn in
der Beschwerde zulässige Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG substantiiert werden, die es dem Bundesgericht nötigenfalls
erlauben, den Sachverhalt zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. dazu im
Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4;
133 IV 286 E. 6.2).
Dass die entsprechenden Voraussetzungen für einen Endentscheid gegeben sind,
springt vorliegend keineswegs ins Auge. Es obläge daher der Beschwerdeführerin,
welche die ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Zwischenentscheide des Obergerichts
und des Kassationsgerichts geltend macht, im Rahmen der rechtsgenügenden
Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen kurz und mit Aktenhinweisen
aufzuzeigen, inwiefern sie erfüllt sind. Nach dem Dargelegten begnügt sie sich
indessen in diesem Zusammenhang mit der blossen Behauptung, die Vorinstanzen
hätten die Zulässigkeit des Nachkonkurses zu Unrecht nicht verneint und die
Gutheissung der Beschwerde würde daher zu einer Klageabweisung wegen
Unzulässigkeit des Nachkonkurses und damit zu einem sofortigen Endentscheid
führen. Damit vermag sie aber den Anforderungen an die Begründung der
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zu genügen.
Die Prüfung der Richtigkeit der Behauptung, es sei ein sofortiger Endentscheid
möglich, würde unter diesen Umständen eine aufwändige Analyse der umfangreichen
Beschwerdeschrift und der angefochtenen Urteile bedingen. Dies liefe dem Ziel
des Gesetzgebers, das Bundesgericht zu entlasten, indem er es grundsätzlich von
der Aufgabe entband, Beschwerden gegen Zwischenentscheide zu behandeln, klar
zuwider.
Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, und es kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren 4A_196/2007 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 4A_442/2008 wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer