Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.194/2007
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4A_194/2007 /aka

Urteil vom 16. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,
Meyer Müller Eckert & Partner,

gegen

Swisscom AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herren Dr. Gregor Bühler und Dr. Georg Naegeli,
Rechtsanwälte.

Mäklertätigkeit; Verrechnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Swisscom AG, Bern, (Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin)
wurde 1998 als Aktiengesellschaft gestützt auf das Bundesgesetz über die
Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes
(Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) vom 30. April 1997 (SR 784.11)
gegründet. Sie führt mit ihrer Errichtung die Anstaltsteile der (ehemaligen)
PTT-Betriebe weiter, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbrachten (Art.
21 Abs. 1 TUG). Sie hat sämtliche Aktiven und Passiven dieser Anstaltsteile
übernommen, die bis 1998 unter der Bezeichnung Telecom PTT im Markt auftraten
(Art. 23 Abs. 1 TUG).

X. ________ (Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt
sowie Honorarkonsul des Landes A.________. Nach eigenen Angaben ist er zur
Hauptsache als Geschäftsmann tätig. Danach berät er finanzstarke
Privatpersonen und Unternehmen und betreibt die Vermittlung von Geschäften,
während die eigentliche Anwaltstätigkeit nur noch untergeordnete Bedeutung
habe.

A.b Im August 1994 leitete die Regierung des Landes A.________ eine Auktion
über eine Minderheitsbeteiligung an der damaligen staatlichen
Telefongesellschaft Y.________ Telecom ein. Am Auktionsverfahren beteiligte
sich neben vier anderen Bewerbern ein Joint Venture unter der Firma
Z.________ N.V., zu dem sich eine ausländische Telefongesellschaft und die
Telecom PTT zusammengeschlossen hatten. Der Zuschlag wurde am 28. Juni 1995
bekannt gegeben; Z.________ N.V. erwarb eine Beteiligung von 27 % an der
Y.________ Telecom zum Preis von USD 1.45 Milliarden.

A.c Der Beklagte kontaktierte anfangs April 1995 den ehemaligen
Generaldirektor der Telecom PTT, B.________, und bot ihm seine Dienste im
Zusammenhang mit dem Verfahren um die Beteiligung an der Y.________ Telecom
an. B.________ informierte seinen Nachfolger C.________, der seinerseits am
4. Mai 1995 mit dem Beklagten telefonisch Kontakt aufnahm. In der Folge traf
sich der Beklagte am 19. Juni 1995 und am 22. Juni 1995 mit D.________, dem
bei der Telecom PTT verantwortlichen Projektleiter für die Ausschreibung
Y.________ Telecom, zu Gesprächen. Am 22. Juni 1995 verfasste er ein
Schreiben an den damaligen Wirtschaftsminister des Landes A.________, in dem
die Vorteile der Offerte der Z.________ N.V. gepriesen wurden.

A.d Der Beklagte machte in der Folge geltend, es sei zwischen den Parteien
ein Mäklervertrag zustande gekommen. Ausgehend von einem Provisionssatz von
1.5 % verlangte er bezogen auf den Zuschlagspreis von USD 1.45 Mia. einen
Mäklerlohn von CHF 22.5 Mio. zuzüglich 7.6 % Mwst. Diese Forderung meldete er
am 3. Juli 2002 gemäss Art. 733 OR an, als die Klägerin im Rahmen einer
beabsichtigten Kapitalherabsetzung einen Schuldenruf durchführte.

A.e Am 1. September 2003 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons
Zürich das Begehren, es sei festzustellen, dass sie dem Beklagten nichts
schulde (Ziffer 1). Ausserdem beantragte sie, der Beklagte sei zu
verpflichten, ihr CHF 47'542.25 nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 2.). Diese
Forderung betrifft die Kosten, welche die Klägerin für die Sicherstellung der
Forderung des Beklagten aufwenden musste, um ihr Aktienkapital mit Beschluss
vom 30. April 2002 herabzusetzen. Sie musste für die Bankbürgschaft, deren
Abschluss die Parteien am 25. Juli 2002 vereinbarten, nebst einer einmaligen
Bearbeitungsgebühr pro Quartal CHF 9'505.45 bezahlen. Sie erhöhte im Laufe
des Prozesses ihre Forderung auf CHF 114'080.40 nebst Zins.

A.f Der Beklagte erhob Widerklage auf Bezahlung des beanspruchten
Mäklerlohnes. Er beantragte mit bereinigtem Rechtsbegehren, die Klägerin und
Widerbeklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 22'500'000.-- zuzüglich 7.6 %
MwSt. und Zins zu 5 % seit 22. Dezember 1995 zu bezahlen.

B.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 3. Juli 2006
die Klage mit Bezug auf das Klagebegehren Ziffer 1 als gegenstandslos ab. Mit
Urteil vom 3. Juli 2006 wies das Gericht die Klage mit Bezug auf das
Klagebegehren Ziffer 2 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Widerklage wurde
abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Das Handelsgericht kam zum Schluss, das -
ursprünglich vorhandene - Feststellungsinteresse der Klägerin sei durch die
Widerklage dahingefallen. Die Widerklage wies das Gericht im Wesentlichen aus
der Erwägung ab, dass ein Mäklervertrag nicht zustande gekommen und der
Aufwand für die Erfüllung des Auftrags nicht nachgewiesen sei. Die Forderung
der Klägerin auf Ersatz ihrer Auslagen für die Bürgschaft wies das
Handelsgericht ab, weil sie sowohl einer gesetzlichen wie einer vertraglichen
Grundlage entbehre.

C.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. April
2007 die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des
Handelsgerichts ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das
Kassationsgericht trat zunächst auf die Noven nicht ein; die Rüge, wonach der
Antrag auf Anordnung für Schutzmassnahmen in Bezug auf die eingelegten
Dokumente zu Unrecht als gegenstandslos geworden erklärt worden sei, verwarf
das Kassationsgericht, weil die Dokumente dem Beklagten zurückgegeben wurden,
ohne dass der Klägerin Einsicht gewährt worden war. Die Rüge der
Gehörsverletzung erachtete das Gericht sodann für verfehlt, weil das
Handelsgericht sich mit den Behauptungen auseinandergesetzt hatte, zu denen
der Beklagte die Dokumente angerufen hatte. Die Rüge, die Feststellung des
Handelsgerichts, wonach keine Situation vorgelegen habe, in welcher
Vermittlungsmäkelei üblicherweise eingesetzt werde, sei tatsachenwidrig,
verwarf das Gericht mit dem Hinweis, das Handelsgericht sei entgegen der
Behauptung des Beklagten durchaus davon ausgegangen, eine Vermittlungsmäkelei
sei möglich. Auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht trat das Gericht
nicht ein. Der Vorwurf, die Annahme des Handelsgerichts, die Regierung des
Landes A.________ habe nur einen begrenzten Verhandlungsspielraum gehabt,
stehe im Widerspruch zu einem Gutachten, verwarf das Kassationsgericht ebenso
wie den Vorwurf der Gehörsverletzung, die angeblich durch die Nichtbeachtung
der privatrechtlichen Natur der Ausschreibung begangen worden sei. Die Rüge
der Gehörsverweigerung durch angebliche Nichtberücksichtigung eines weiteren
Gutachtens verwarf das Gericht in der Erwägung, es stehe darin etwas anderes
als vom Beklagten behauptet. Auch die Rüge gegen die Feststellungen, der
Entscheid über den Zuschlag sei politischer Natur gewesen bzw. das
Handelsgericht habe die Tätigkeit des Beklagten als Handelsförderung
qualifiziert, verwarf das Kassationsgericht mit der Begründung, davon sei das
Handelsgericht gar nicht ausgegangen. Die Bestreitung, dass der Beklagte
seine angebliche Mäklertätigkeit auf Briefpapier des Honorarkonsulates
getätigt hatte, wertete das Kassationsgericht als nicht nachvollziehbar,
soweit entsprechende Rügen die Feststellung überhaupt zutreffend wiedergaben.
Die Verletzung der Gehörsverweigerung in Bezug auf Beweismassnahmen zu einem
tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen verwarf das Kassationsgericht,
weil der Beklagte keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt hatte.
Schliesslich wies es die Rüge betreffend die Kosten ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Mai 2007 stellt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht folgende Anträge:
"1.Es seien Ziff. 1 des Dispositives des Beschlusses vom 21. April 2007 des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich (...) und Ziff. 2 des Dispositives des
Urteils vom 3. Juli 2006 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (...)
aufzuheben, und es sei der Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen.

2. Eventuell: Es sei Ziff. 1 des Dispositives des Beschlusses  vom 21. April
2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (...) aufzuheben, und es sei
der Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

3. In Aufhebung von Ziff. 2-4 des Dispositives des Beschlusses vom 21. April
2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (...) und von Ziff. 3-5 des
Dispositives des Urteils vom 3. Juli 2006 des Handelsgerichts des Kantons
Zürich (...) seien die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Überdies sei sie zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die
vorinstanzlichen Verfahren zu entrichten.

4.... "
Der Beschwerdeführer rügt, das Handelsgericht und das Kassationsgericht
hätten in Bezug auf Dokumente über die Ausgestaltung des  Auswahlverfahrens
im Land A.________ bundesrechtswidrige Erwägungen angestellt, das
Kassationsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert in Bezug auf die
handelsgerichtliche Erwägung, wonach keine klassische Situation vorgelegen
habe, in der üblicherweise Vermittlungsmäkler eingesetzt würden, durch die
Nichtberücksichtigung der Parteigutachten sei ihm das rechtliche Gehör
verweigert worden, das Kassationsgericht habe willkürlich und in Verweigerung
des rechtlichen Gehörs die Erwägungen des Handelsgerichts zur
Lobbyistentätigkeit nicht beanstandet und bundesrechtswidrige Erwägungen zu
seiner Tätigkeit als Honorarkonsul angestellt, willkürlich aus den bei den
Akten liegenden Schreiben nicht auf eine Mäklertätigkeit geschlossen und
ausserdem sei das Kassationsgericht verfassungswidrig zusammengesetzt
gewesen.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde gegen das
Urteil des Kassationsgerichts sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
soweit sie sich gegen das Handelsgericht richte, sei darauf nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hält in seiner Stellungnahme fest,
der Fall sei in Anwendung von Ziff. II. 3 Abs. 2 des
Konstituierungsbeschlusses vom 13. Dezember 2005 (RB 2005 S. 18 ff.)
ordentlicherweise der Besetzung 5 zugeteilt worden, wobei der Präsident sowie
der Kassationsrichter Donatsch im Ausstand gewesen seien, weshalb der
Vizepräsident die Besetzung ergänzt habe. Im Übrigen verzichtet das Gericht
auf eine Stellungnahme.

F.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 gewährte der Präsident der
I. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung.
Auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Begründung des Kassationsgerichts hat
der Beschwerdeführer verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf Beschwerdeverfahren jedoch nur dann,
wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist. Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich wurde am 21. April 2007 und damit nach Inkrafttreten des BGG gefällt.
Dieses Gesetz ist daher auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Nach
Art. 100 Abs. 6 BGG kann auch das Urteil des Handelsgerichts mitangefochten
werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E.
1.3). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass der kantonale Instanzenzug
erschöpft sein muss; Rügen, welche dem Kassationsgericht unterbreitet werden
konnten, sind daher nicht zu hören, soweit sie direkt gegen das Urteil des
Handelsgerichts erhoben werden.

2.
Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3
BGG). Der bereits in der Beschwerde eventuell gestellte Antrag auf Anordnung
eines weiteren Schriftenwechsels ist nach Zustellung der Antwort nicht
erneuert worden. Es besteht kein Anlass, ausnahmsweise einen weiteren
Schriftenwechsel zu eröffnen (vgl. BGE 133 I 100).

3.
Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt als formelle Eintretensvoraussetzung, dass in der
Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt.

3.1  Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5
S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140, je mit Hinweisen). Es prüft jedoch
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind, und ist insbesondere nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I
113 E. 2.1 S. 120) gilt hier weiterhin (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S.
254).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung von Ziff. 2-4
des Dispositivs des Beschlusses des Kassationsgerichts und von Ziff. 3-5 des
Dispositivs des Handelsgerichts für den Fall der Abweisung seiner Rügen
überhaupt nicht. Dem Antrag kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu.
Der Begründung der Beschwerde ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern der
Beschwerdeführer gegen das mitangefochtene Urteil des Handelsgerichts Rügen
erhebt, mit denen er vor dem Kassationsgericht ausgeschlossen war oder für
deren Beurteilung dem Kassationsgericht eine engere Kognition zustand als dem
Bundesgericht. Die Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide ist aber auch
unter dem BGG nur insoweit zulässig, als Rügen von der letzten Instanz nicht
oder nur mit eingeschränkter Überprüfungsbefugnis beurteilt werden konnten
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
erhebt insofern keine Rügen, die sich allein gegen das Urteil des
Handelsgerichts richten. Er hat gegen das Urteil allerdings altrechtliche
Berufung erhoben, die als solche zu beurteilen ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass das
Kassationsgericht seine Ausführungen zum Auswahlverfahren des Landes
A.________ nicht beachtet und seine Rüge willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung als unsubstanziiert erachtet habe. Ausserdem habe
ihm das Kassationsgericht das rechtliche Gehör verweigert, indem es das
Urteil des Handelsgerichts unzutreffend interpretiert habe und deshalb auf
seine Rügen nicht eingetreten sei, mit denen er begründet habe, dass beim
Auswahlverfahren des Landes A.________ Handlungsspielraum bestanden habe,
indem es auf die eingelegten Privatgutachten nicht eingegangen sowie auf
seine Vorbringen gegen die angebliche Lobbyistentätigkeit nicht eingetreten
sei, seine Rüge wegen fehlender Grundlage nicht behandelt habe, wonach seine
Tätigkeit nicht als Handelsförderung betrachtet werden könne, seine
Ausführungen zu den internationalen Handelsusanzen unbeachtet gelassen sowie
seine Rüge betreffend die Verweigerung der Zeugenbefragung D.________ und
E.________ nicht geschützt habe.

4.1 Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit
Hinweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem
Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von
denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsschrift selbst aus, dass im
angefochtenen Entscheid die Gründe dargelegt werden, aus denen die Vorinstanz
auf seine Rügen nicht eingetreten ist oder diese Rügen als unbegründet bzw.
als nicht sachbezogen oder mit den Erwägungen des Handelsgerichts in
Widerspruch stehend erachtet hat. Inwiefern erhebliche und formrichtig
beantragte Beweise nicht abgenommen worden sein sollen, ist der Begründung
nicht zu entnehmen. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.

5.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Vorinstanz habe das Willkürverbot im
Sinne von Art. 9 BV verletzt, indem sie den Sachverhalt willkürlich
festgestellt bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellungen des Handelsgerichts
geschützt habe.

5.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine
andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt
einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation
in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft . Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). Dem Sachgericht steht insbesondere
bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist
hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges
und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den
vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129
I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Handelsgericht sei willkürlich
davon ausgegangen, das Auswahlverfahren des Landes A.________ sei nach dem
Muster eines schweizerischen Submissionsverfahrens erfolgt, weil es die von
ihm eingereichten Unterlagen, für welche er Schutzmassnahmen beantragt hatte,
nicht berücksichtigt habe. Das Kassationsgericht hat die entsprechende Rüge
des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert verworfen, ergibt sich
doch aus der Darstellung des Beschwerdeführers auch vor Bundesgericht nicht,
inwiefern die Feststellungen des Handelsgerichts über die tatsächliche
Ausgestaltung des Auswahlverfahrens des Landes A.________ mit allfälligen
form- und fristgerechten Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen
Verfahren in Widerspruch stehen sollen. Dass die Ausgestaltung dieses
Verfahrens für die Frage von Bedeutung sein konnte, ob und inwiefern die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf die Entscheidfindung des Ausschusses
des Landes A.________ zum Zuschlag an die Z.________ N.V. Einfluss haben
konnten, nahm nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers auch das
Kassationsgericht an. Die Vorinstanz hat jedoch die Feststellung des
Handelsgerichts zutreffend als nicht willkürlich qualifiziert, wonach eine
öffentliche Ausschreibung grundsätzlich keine Verhandlungen zulässt, wie sie
sonst bei Vertragsabschlüssen üblich sind, zumal der Beschwerdeführer vor
Handelsgericht keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt hatte.

5.3 Der Beschwerdeführer scheint sodann einen grundsätzlichen Unterschied zu
sehen zwischen einem Ausschreibungsverfahren nach privatrechtlichen
Grundsätzen und einem Submissionsverfahren "nach schweizerischem Muster",
wenn er - unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs - vorbringt,
die Vorinstanz habe die willkürliche Ansicht des Handelsgerichts geschützt,
das seinerseits verkannt habe, dass die Ausschreibung "ein freies
Zuschlagsverfahren nach privatrechtlichen Grundsätzen" gewesen sei. Es ist
notorisch, dass jeder Zuschlag im Wettbewerb unter mehreren Kandidaten nach
bestimmten Kriterien erfolgt. Davon ist die Vorinstanz mit dem Handelsgericht
ausgegangen. Dass der Entscheid der zuständigen Behörde nicht gerichtlich
überprüfbar war, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts an
den Verfahrensprinzipien. Die Feststellung des Handelsgerichts, wonach der
Verhandlungsspielraum im Ausschreibungsverfahren beschränkter war, als beim
Abschluss eines Vertrages, hat die Vorinstanz auch bei Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten zu Recht nicht als
willkürlich angesehen. Der Schluss des Handelsgerichts, dass aus diesem Grund
keine klassische Situation vorlag, bei der üblicherweise Vermittlungsmäkler
eingesetzt werden, ist nicht willkürlich und steht entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur Würdigung der Vorinstanz, wonach
das Handelsgericht nicht angenommen habe, Mäkelei sei überhaupt
ausgeschlossen gewesen.

5.4 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann, dass das Handelsgericht
seine Tätigkeit als Lobbying bezeichnet und insbesondere aufgrund einer
willkürlichen Würdigung seines Empfehlungsschreibens an die Regierung des
Landes A.________ vom 26. Juni 1995 angenommen habe, er habe eine beidseitige
Interessenwahrung bei der Handelsförderung zwischen beiden Staaten betrieben.
Er rügt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen willkürlich unbeachtet
gelassen, dass seine Tätigkeit als Vermittlung in einem privaten
Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei und daher die Beschwerdegegnerin hätte
davon ausgehen müssen, dass er als Mäkler tätig werde. Er kritisiert damit im
Ergebnis die rechtliche Vertragsqualifikation und die Anwendung des
bundesrechtlichen Vertrauensgrundsatzes, ohne freilich aufzuzeigen, inwieweit
das Handelsgericht Bundesrechtsnormen verletzt habe (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.5  Der Beschwerdeführer rügt sodann als willkürlich, sein Vorbringen sei
unbeachtet geblieben, dass den Vertretern der Beschwerdegegnerin als
international versierten Geschäftsleuten aufgrund der Usanz bei
internationalen Geschäften habe bekannt sein müssen, dass gerade bei
Auswahlverfahren wie demjenigen im Land A.________ Vermittler eingesetzt
würden. Er bemerkt, das Handelsgericht habe zwar seine Ausführungen zu diesem
Punkt in der Zusammenfassung der Parteivorbringen erwähnt, sich damit jedoch
bei der eigentlichen Entscheidfindung nicht auseinandergesetzt, weshalb die
Feststellung des Kassationsgerichts offensichtlich tatsachenwidrig sei, dass
seine Vorbringen beachtet worden seien. Er hält dafür, seine Behauptung hätte
umso mehr eine Auseinandersetzung verlangt, nachdem das Handelsgericht zum
tatsachenwidrigen Schluss gekommen sei, es habe keine klassische Situation
vorgelegen, bei der üblicherweise Vermittlungsmäkler eingesetzt würden.
Der Schluss der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
vertretbar und damit nicht willkürlich, dass sich aus der Zusammenfassung der
Parteistandpunkte die Berücksichtigung seines Vorbringens ergibt. Daraus
folgt, dass das Handelsgericht auch unter Berücksichtigung dieses
Standpunktes aus der Art des im Land A.________ gewählten Verfahrens
(willkürfrei) schloss, dass üblicherweise keine Vermittler eingesetzt werden.
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er die
Ansicht vertritt, das Kassationsgericht sei in Willkür verfallen mit dem
Schluss, aus seiner Visitenkarte sei nicht ersichtlich, dass er nicht als
Honorarkonsul aufgetreten sei. Entgegen seiner Ansicht lässt sich aus
gehäuften Hinweisen auf andere als konsularische Tätigkeiten keineswegs
ersehen, in welcher Eigenschaft in einem konkreten Fall gehandelt wird. Das
Kassationsgericht ist schliesslich nicht in Willkür verfallen, wenn es davon
ausging, der Beschwerdeführer habe D.________ und E.________ nicht als Zeugen
für behauptete Tatsachen angerufen. Mit der Behauptung, die Vertreter der
Beschwerdegegnerin hätten "davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer würde
als Mäkler auftreten", berief sich der Beschwerdeführer auf eine rechtliche
Bindung nach Treu und Glauben. Hätte er Beweise für die Umstände anrufen
wollen, aus denen sich dieser rechtliche Schluss ergibt, hätte er diese
Umstände behaupten müssen.

6.
Als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV rügt der Beschwerdeführer schliesslich,
das Kassationsgericht sei bei der Beschlussfassung über seine
Nichtigkeitsbeschwerde verfassungswidrig besetzt gewesen. Er macht geltend,
beim Kassationsgericht bestehe eine abstrakte Regelung über die
Zusammensetzung des Spruchkörpers gemäss Beschluss vom 13. Dezember 2005, die
im Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts veröffentlicht sei. Danach
gebe es die Besetzung nicht, welche im angefochtenen Entscheid den
Spruchkörper gebildet habe.

6.1 Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf ein
gesetzmässiges, d.h. in einem formellen Gesetz vorgesehenes Gericht und
verbietet ausdrücklich Ausnahmegerichte (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34;
129 V 335 E. 3.2 S. 340; 125 V 499 E. 2a S. 501). Es soll damit verhindert
werden, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet
werden. Die Rechtsprechung soll aber auch nicht durch eine gezielte Auswahl
der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können (vgl. Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Habilitationsschrift Bern 2001, S. 310). Soweit
das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur
Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es dem Vorsitzenden, die
Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihm
dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Jede Besetzung, die sich
nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des
gesetzmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. So liegt etwa ein Verstoss
gegen diese Verfassungsnorm vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an
einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen
Praxis abweichenden Weise besetzt wird (BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 179 f.;
Kiener, a.a.O., S. 377 f., wo - noch weiter gehend - verlangt wird, dass die
Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus bestimmbar ist). Es ist zwar
nicht ausgeschlossen, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des
Verfahrens zu ändern, doch müssen dafür hinreichende sachliche Gründe
bestehen. Eine Veränderung der Besetzung kommt etwa in Betracht, wenn ein
Richter aus Altersgründen aus dem Gericht ausscheidet oder wegen einer länger
dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (vgl. BGE 117 Ia 133 E. 1e S.
134 f.). Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat,
beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen
Organisations- und Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Demgegenüber
prüft es frei, ob die willkürfreie Anwendung des kantonalen Rechts mit dem
verfassungsmässigen Anspruch auf ein gesetzmässiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht im Einklang steht (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.;
vgl. zum Ganzen auch Entscheid 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 und 2.3).
6.2  Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist im vorliegenden Fall ohne
weiteres auszuschliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht
zu, dass nach dem Konstituierungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 13.
Dezember 2005 nur drei mögliche Besetzungen zur Beurteilung seiner
Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehen wären. Wie das Kassationsgericht in seiner
Vernehmlassung unwidersprochen darlegt, wurde der Fall des Beschwerdeführers
mit Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde vielmehr ordentlicherweise der 5., im
Konstituierungsbeschluss vorgesehenen, Besetzung zugeteilt. Da sich der
Präsident sowie ein Kassationsrichter im Ausstand befanden, wurde die
Besetzung durch den Vizepräsidenten mit anderen Mitgliedern des
Kassationsgerichts ergänzt. Inwiefern durch dieses Vorgehen kantonale Normen
willkürlich angewendet oder die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden
Grundrechtsansprüche des Beschwerdeführers hätten verletzt werden können,
wird in der Beschwerde - die von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen
ausgeht - nicht dargetan. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, es
habe eine Person als Richter oder Richterin geamtet, die nicht Mitglied des
Kassationsgerichts sei, und er macht auch nicht geltend, er hätte gegen einen
der mitwirkenden Richter einen Ablehnungsgrund geltend machen wollen. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein
könnte. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin, die sich
hat vernehmen lassen, deren Anwaltskosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: