Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.193/2007
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4A_193/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Werkvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 26. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Friedensrichter von Balsthal die Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.
Januar 2007 verpflichtete, dem Beschwerdegegner unter solidarischer
Haftbarkeit Fr. 174.05 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, und er
für diese Forderung den Rechtsvorschlag beseitigte und den Beschwerdeführern
die Gerichtskosten von Fr. 120.-- sowie eine Parteientschädigung zu Gunsten
des Beschwerdegegners von Fr. 195.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die gegen diesen Entscheid
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. April
2007 abwies, wobei es darauf hinwies, dass gemäss § 306 ZPO SO die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichters einzig dann
zulässig sei, wenn dieser "seine Kompetenz überschritten hat";
dass das Obergericht in seinem Urteil festhielt, dass der Friedensrichter von
Balsthal seine Kompetenz nicht überschritten habe und der gemäss § 306 ZPO SO
einzig mögliche Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sei, weshalb die
Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen werden müsse;
dass die Beschwerdeführer mit zwei beim Bundesgericht eingereichten Eingaben
vom 30. Mai 2007 erklärten, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde
in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
26. April 2007 zu erheben;
dass der Streitwert im kantonalen Verfahren den Betrag von Fr. 30'000.--
nicht erreichte, weshalb das Urteil des Obergerichts gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden konnte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen auch darum ausgeschlossen ist, weil die
Beschwerdeführer nicht darlegen und auch nicht ersichtlich ist, dass sich im
vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass aus diesen Gründen auf die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde
in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche
Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG);
dass die von den Beschwerdeführern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
bezeichnete Eingabe vom 30. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt;
dass die Beschwerdeführer in dieser Eingabe im Übrigen zum grössten Teil das
erstinstanzliche Urteil des Friedensrichters vom 18. Januar 2007 kritisieren,
obschon dieser Entscheid gemäss Art. 113 BGG nicht beim Bundesgericht
angefochten werden kann;
dass demnach auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtsgebühr dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: