Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.191/2007
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4A_191/2007 /wim

Urteil vom 22. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Fiechter und
Ivan Pérez.

Versicherungsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (Kläger, Beschwerdegegner) betreibt als Einzelfirmeninhaber in
A.________ das Restaurant B.________. Am 3. September 2003 unterschrieb der
Kläger bei der X.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin), dem
Versicherungsverband C.________, einen Antrag zum Abschluss einer
"Geschäftsversicherung D.________", die u.a. eine Deckung bei Feuer und
Betriebsunterbruch vorsah. Im Antragsformular waren die Fragen nach dem
Bestehen einer ähnlichen Versicherung mit "ja", der Gesellschaft mit "WV"
(Winterthur Versicherungen) und der Policen Nr. mit "1.234.567" beantwortet
worden. Die Frage, ob "die Versicherungen" noch in Kraft seien, wurde bejaht
und bei der nachfolgenden Rubrik: "Wenn nein, Grund:" angegeben: "Ja, noch
bis Ende 2003". Ebenfalls am 3. September 2003 kündigte der Kläger bei den
Winterthur Versicherungen die Police Nr. 1.234.567 per 31. Dezember 2003. Am
8. September 2003 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsdeckung
per 1. Januar 2004 durch die Geschäftsversicherung D.________.

A.b In der Nacht vom 11./12. September 2004 ereignete sich im Restaurant
B.________ ein Brand, woraus ein Totalschaden entstand. Die kantonale
Gebäudeversicherung richtete in der Folge ihre Leistungen aus. Der Kläger
meldete den Schaden auch den Winterthur Versicherungen und der Beklagten. Das
Geschäftsinventar war inkl. Betriebsunterbruch unter der Police Nr.
98.765.432 vom 15. Februar 2002 bis 28. Februar 2005 weiterhin bei den
Winterthur Versicherungen versichert. Bei der Beklagten bestand neben der
Geschäftsversicherung D.________ noch eine Hausratversicherung. Am 15.
September 2004 hielt die Beklagte - unter Bezugnahme auf eine
Brandplatz-Besichtigung gleichen Datums durch die Versicherungsvertreter -
gegenüber dem Kläger fest, die seit 1. Januar 2004 gültige
Geschäftsversicherung D.________ sei unter falschen Voraussetzungen zustande
gekommen. Die Angaben bei der Antragstellung seien insofern unzutreffend, als
die Geschäftsversicherung inkl. Betriebsunterbruch nach wie vor bei den
Winterthur Versicherungen platziert sei. Die Beklagte machte von ihrem
Rücktrittsrecht nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
(VVG; SR 221.229.1; falsche Antragsdeklaration) Gebrauch und löste den
fraglichen Vertrag rückwirkend per 1. Januar 2004 auf. Die
Hausratversicherung bei der Beklagten war davon nicht betroffen. In der Folge
unterblieb jegliche Leistung aus der Geschäftsversicherung der Beklagten.

A.c Mit Klage vom 21. August 2006 machte der Kläger beim Handelsgericht des
Kantons St. Gallen gegen die Beklagte eine Forderung aus Versicherungsvertrag
über Fr. 99'744.75 nebst 5 % Zins ab 4. November 2004 geltend. In der
Klageantwort beantragte die Beklagte, die Klage als Feststellungsklage
entgegenzunehmen und festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September
2004 kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe. In der Folge
beschränkte der Handelsgerichtspräsident den Schriftenwechsel auf die Frage
der Gültigkeit des Versicherungsvertrags.

B.
Mit Entscheid vom 30. April 2007 stellte das Handelsgericht fest, dass für
das Ereignis vom 11. September 2004 Versicherungsschutz bei der Beklagten
bestehe (Dispositiv Ziff. 1). Die Parteien wurden aufgefordert, das
Sachverständigenverfahren nach Art. 19 AVB durchzuführen und dem Gericht
anschliessend das Ergebnis mitzuteilen (Ziff. 2). Nach den Erwägungen des
Handelsgerichts ist die unrichtige Antwort des Klägers bezüglich
Vertragsdauer und die Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht
als Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG zu qualifizieren. Die Antworten
des Klägers hätten die Beklagte nicht an einer korrekten Risikoeinschätzung
gehindert. Der Kläger habe keine klar und ausdrücklich gestellte, auf eine
erhebliche Gefahrstatsache bezogene Frage unrichtig beantwortet. Die
Versicherungsdeckung sei daher zu bejahen.

C.
Die Beklagte hat am 30. Mai 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und
festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September 2004 bei ihr kein
Versicherungsschutz bestehe.

Der Kläger beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Handelsgericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde diesem Gesetz (Art.
132 Abs. 1 BGG).

2.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet eine versicherungsvertragliche
Streitigkeit. Nach Art. 72 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen das
zutreffende Rechtsmittel. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 75 BGG; vgl. Art. 239 ZPO/SG). Der Streitwert ist
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Beim angefochtenen Urteil handelt es
sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt und kurz ausgeführt hat,
um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG (vgl. BGE 132 III 785 E. 2), der ausnahmsweise mit Beschwerde in
Zivilsachen angefochten werden kann (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334; BGE 122 III 254 E. 2a; 118 II 91 E. 1a;
Urteile 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007; 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007, je E. 2).
Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des
Feststellungsentscheids hat (Art. 76 BGG), rügt namentlich eine Verletzung
von Art. 4 und aArt. 6 VVG sowie Art. 2 ZGB und erhebt damit gemäss Art. 95
lit. a BGG zulässige Rügen. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingereicht
worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand
eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die
Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen. Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei Beurteilung der
Gefahr in Betracht fallen, mit anderen Worten den Versicherer über den Umfang
der zu deckenden Gefahr aufklären können, also nicht nur solche Tatsachen,
welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen
Rückschluss auf das Vorliegen von die Gefahr verursachenden Tatsachen
gestatten (BGE 108 II 143 E. 1; 118 II 333 E. 2a, je mit Hinweis; 131 III 542
nicht publ. E. 2.2). Erheblich sind nach Art. 4 Abs. 2 VVG diejenigen
Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen
Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen
des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden
als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG). Wenn der Anzeigepflichtige beim
Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte
oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der
Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen,
nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom
Vertrag zurücktritt (aArt. 6 VVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31.
Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung).

3.2 Die streitigen allgemeinen Antragsfragen lit. b und c lauten wie folgt:
"Besteht oder bestand für den zu versichernden Betrieb (bzw. Nebenbetrieb)
bereits eine ähnliche Versicherung? Wenn ja, Gesellschaft: ... Policen Nr. ?"
(lit. b). "Sind die Versicherungen noch in Kraft ? Wenn nein, Grund: ..."
(lit. c). Die Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung zielt
namentlich auf den bisherigen Schadenverlauf und damit auf Umstände, die
aufgrund ihrer Risikorelevanz geeignet sind, den Abschluss des
Versicherungsvertrags zu beeinflussen und daher als erhebliche
Gefahrstatsachen zu betrachten sind (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG). Der Sinn der
in einem Versicherungsvertrag enthaltenen Frage bestimmt sich im Grundsatz
nach dem Vertrauensprinzip (BGE 101 II 339 E. 2b). Folglich ist darauf
abzustellen, was der Versicherer bei objektiver Betrachtung mit der Frage
vernünftigerweise ermitteln will und wie die Frage vom Antragsteller bei
ernsthafter Überlegung in guten Treuen verstanden werden darf und muss. Dabei
sind subjektive Elemente insofern zu berücksichtigen, als auch den
persönlichen Umständen des Antragstellers Rechnung zu tragen ist (BGE 118 II
333 E. 2b).

3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Kläger im Zeitpunkt der
Antragstellung versichert. Er habe die ihm gestellte Frage nach einer
bestehenden oder früheren Versicherung korrekt beantwortet, ebenso habe er
die richtige Gesellschaft genannt. Zudem war gemäss Vorinstanz die Angabe der
Policennummer - bezogen auf die zusammengefasste und damit nicht eindeutige
Frage nach einer aktuell oder in der Vergangenheit bestehenden Versicherung -
mit der Nennung der früheren, jedoch in der Zwischenzeit ersetzten
Policennummer nicht falsch. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Kläger
habe die Zusatzfrage nach der Policennummer unrichtig oder unvollständig
beantwortet, könne diese Frage für sich allein nicht als eine Frage nach
einer erheblichen Gefahrstatsache betrachtet, sie müsse vielmehr als
ergänzende Frage verstanden werden. Mit den Abgaben des Klägers war die
Beklagte laut Vorinstanz ohne weiteres in der Lage, vor Vertragsschluss
weitere Abklärungen zu treffen und bei der richtig angegebenen
Versicherungsgesellschaft Erkundigungen insbesondere über den Schadenverlauf
mit dem Kläger einzuholen. Zu diesem Nachfragen habe der Kläger die Beklagte
mit der Unterzeichnung des Antragsformulars ermächtigt.

3.4 Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, der Schluss der Vorinstanz sei
unzutreffend, dass der Antragsteller die "Allgemeine Antragsfrage" nach einer
bestehenden oder früheren Versicherung nicht falsch beantwortet habe. Nach
Auffassung der Beklagten kann die Frage nur so verstanden werden, dass der
Versicherer wissen will, ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein ähnliches
Risiko noch anderweitig versichert ist oder - falls nicht - früher versichert
war. Aus dem Wörtchen "oder" konnte der Antragsteller gemäss der Beklagten
nicht in guten Treuen ableiten, er habe beim Vorliegen beider Varianten die
Wahl, entweder die bestehende oder eine früher bestandene Versicherung
anzugeben. Indem der Antragsteller die Frage bejaht, nachfolgend jedoch
fälschlich die Police Nr. 1.234.567 statt die Police Nr. 98.765.432 als noch
bestehende angegeben habe, habe er die Antragsfrage bezüglich der Police Nr.
1.234.567 falsch beantwortet und das Bestehen der Police Nr. 98.765.432
verschwiegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag der Sinn der Frage b
nicht auf der Hand, wonach vom Antragsteller zunächst Auskunft über
bestehende Versicherungen, bei deren Fehlen über allenfalls früher bestandene
verlangt worden sei. Wäre diese Ansicht zutreffend, würde sich die
Antragsfrage c, ob die Versicherungen noch in Kraft seien, erübrigen. Zweck
dieser Frage ist offenkundig, den aktuellen Versicherungsschutz bzw. eine
gegenwärtig bestehende Doppelversicherung abzuklären. Die Antragsfrage c
schliesst insofern die Ansicht der Beklagten aus. Damit ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die versehentliche Nennung der früheren
Policennummer aufgrund der nicht eindeutigen Frage nach einer bestehenden
oder früheren Versicherung nicht falsch war, nicht zu beanstanden.

3.5 Die Beklagte macht weiter geltend, die drei unter der Antragsfrage b
zusammenhängend gestellten Fragen seien als Gesamtfrage nach der
Versicherungssituation bei Antragstellung aufzufassen. Insoweit die
Vorinstanz die Frage nach der Policennummer für sich allein betrachte und
erkläre, sie könne nicht als Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache
angesehen werden, verstosse sie gegen Art. 4 Abs. 3 VVG. Wohl ist von den im
Versicherungsantrag enthaltenen, bestimmten und unzweideutigen Fragen zu
vermuten, mit ihnen wolle der Versicherer Umstände ermitteln, die für ihn
erheblich sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Indessen ist es dem Versicherungsnehmer
unbenommen, den Nachweis zu führen, eine nicht wahrheitsgemäss angegebene
Tatsache sei nicht erheblich, weil der Versicherer den Vertrag zu denselben
Konditionen auch abgeschlossen hätte, wenn er den zutreffenden Sachverhalt
gekannt hätte. Anders als durch Schlüsse, die insbesondere aus dem Verhalten
des Versicherers gezogen werden, lässt sich dieser Beweis in der Regel nicht
erbringen (vgl. BGE 99 II 67 E. 4e; 131 III 542 nicht publ. E. 2.4; Urteil
5C.104/2001 vom 21. August 2001, E. 3b). Im vorliegenden Fall ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Police
Nr. 98.765.432 anstelle der angegebenen Police Nr. 1.234.567 überprüft hätte.
Dass die Vorinstanz die Frage nach der Policennummer als ergänzende Frage
betrachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Beklagte den Vertrag auch unter Angabe der Policen Nr. 98.765.432 im
Antragsformular abgeschlossen hätte. Die Frage nach der Policennummer kann
damit nicht als Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache verstanden
werden. Im Übrigen hätte die Beklagte beim richtig bezeichneten
Vorversicherer nicht nur Auskünfte über den bisherigen Schadenverlauf
einholen, sondern gestützt auf die Einwilligungserklärung des Klägers auch
dessen Angaben überprüfen können. Der Einwand der Beklagten, sie habe keinen
Anlass gehabt, nähere Abklärungen beim Vorversicherer zu treffen aufgrund der
Kündigung der Police Nr. 1.234.567 per Ende 2003 und des insofern fehlenden
Risikos einer Doppelversicherung, lässt übrigens auch darauf schliessen, dass
die Policennummer gerade keine erhebliche Gefahrstatsache darstellte; nach
eigenen Angaben hatte die Beklagte keinen Grund, die im Antragsformular
erfragte Policennummer zu überprüfen.

3.6 Nach dem Gesagten hat der Kläger entgegen der Rüge der Beklagten die
weitere allgemeine Antrags(teil)frage c, ob die Versicherungen noch in Kraft
seien, zutreffend mit "Ja" beantwortet; die Police Nr. 98.765.432 war zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 3. September 2003 in Kraft. Die zweite
Teilfrage nach dem Grund war nur zu beantworten, wenn die erste Teilfrage
nach dem Inkraftstehen der Versicherungen verneint wurde. Wenn der Kläger die
Frage trotzdem mit "ja, noch bis Ende 2003" beantwortete hat, hat er damit
die Anzeigepflicht nicht verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
bleibt diese unrichtige Auskunft über nicht Gefragtes ohne Folgen für den
Kläger (vgl. Urteil 5C.140/1993 vom 4. November 1993, E. 2d); sie hätte sich
gemäss Vorinstanz bei einer Nachfrage korrigieren lassen, da der Kläger die
Frage nach einer bestehenden Versicherung korrekt bejaht und die Gesellschaft
richtig bezeichnet hatte. Insofern hat die Vorinstanz auch den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verletzt.

3.7 Demnach liegt keine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von aArt. 6 VVG
durch den Kläger vor. Die Vorinstanz hat weder gegen diese Bestimmung noch
gegen Art. 4 VVG oder Art. 2 ZGB verstossen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist damit der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG), und diese hat dem
Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: